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Mietrecht: Mietminderung bei Schlüsselnotstand erlaubt


Mieter
Mietrecht: Mietminderung bei Schlüsselnotstand erlaubt

Von t-online
03.04.2013Lesedauer: 2 Min.
Mieter haben das Recht auf so viele Schlüssel, wie sie benötigenVergrößern des BildesMieter haben das Recht auf so viele Schlüssel, wie sie benötigen (Quelle: dapd)
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Vermieter einer Immobilie dürfen bei der Vergabe von Schlüsseln an die Mieter nicht zu geizig sein. Andernfalls sind die Mieter berechtigt, die Miete zu kürzen. Das hat das Landgericht Bonn entschieden (Az.: 6 S 90/09). Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Haustür- oder lediglich Garagenschlüssel handelt.

Nur einen Schlüssel für die Tiefgarage

Demnach reicht es keinesfalls aus, einem zur Miete wohnenden Ehepaar nur einen einzigen Schlüssel zu übergeben und weitere Exemplare zu verweigern. Auf das Urteil weist der Infodienst Recht und Steuern der LBS hin. In dem Fall ging es um eine Tiefgarage, für welche die Mieter lediglich einen Schlüssel erhalten hatten. Das erwies sich im Alltag als äußerst unpraktisch, das Ehepaar musste ständig eine gegenseitige Schlüsselübergabe einplanen.

Die Bitte um einen weiteren Garagenschlüssel lehnte der Vermieter jedoch ab. Er argumentierte, der Verwaltungsaufwand sei zu hoch. Im Mietvertrag war allerdings festgelegt, dass die Mieter für die Dauer der Mietzeit alle erforderlichen Schlüssel zur Nutzung der Immobilie erhalten, sie selbst zusätzliche Schlüssel aber nur mit Einwilligung des Vermieters anfertigen durften.

Entscheidung stärkt Mieter

Damit wollten die Mieter sich aber nicht zufrieden geben und minderten die monatliche Miete wegen Mangels um zehn Prozent. Die Bonner Richter stellten sich auf ihre Seite. Wenn im Mietvertrag die Zahl der Schlüssel nicht festgelegt sei, dann müsse der Vermieter sich an der Anzahl der Wohnungsnutzer orientieren. Mieter könnten darüber hinaus so viele Haustürschlüssel verlangen, wie sie für ihre individuellen Zwecke benötigen.

Selbst wenn in der Garage nur ein Stellplatz an die Mieter vergeben sei, habe der Vermieter mehrere Schlüssel auszuhändigen. Denn seien mehrere Personen Mieter des Stellplatzes, sind sie unabhängig voneinander zu dessen Nutzung berechtigt, heißt es in dem Urteil.

Gericht erkennt Mangel an

Die Verweigerung eines zweiten Schlüssels beschränkt demnach nicht nur auf die Nutzung der Tiefgarage, sondern erstrecke sich auch auf die Nutzung der Wohnung, weil mit der Miete des Stellplatzes auch der Zugang zum Wohnhaus über die Garage eine vertraglich geschuldete Leistung des Vermieters sei.

Der Koordinierungsaufwand eines ständigen Schlüsseltausches könne von den Mietern langfristig nicht verlangt werden, es liege eindeutig ein Mangel der gesamten Mietsache vor. Das Gericht gewährte daher eine Mietminderung um fünf Prozent.

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