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Mietrecht: BGH untersagt Untervermietung an Touristen ohne Erlaubnis


Mietrechts-Urteil
Untervermietung an Touristen nur nach spezieller Erlaubnis

Von t-online, dpa, afp
Aktualisiert am 09.01.2014Lesedauer: 2 Min.
Seine Wohnung an Touristen zu vermieten geht nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des VermietersVergrößern des BildesSeine Wohnung an Touristen zu vermieten geht nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Insbesondere in Touristenzentren bietet es sich für Mieter an, durch die Untervermietung an Reisende den einen oder anderen Euro zu sparen. Doch Vorsicht: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem neuen Urteil beschlossen, dass ein Mieter nur nach ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters seine Wohnung an Touristen vermieten darf (Az.: VIII ZR 210/13).

Tourist ist nicht gleich Untermieter

Die Richter gaben den Vermietern einer Zwei-Zimmer-Wohnung in Berlin recht. Sie hatten ihren Mieter verklagt, weil dieser die 42-Quadratmeter-Wohnung tageweise an Touristen untervermietet hatte. Zwar war ihm seit 2008 die Untervermietung "ohne vorherige Überprüfung" erlaubt. Damit seien jedoch nicht Touristen gemeint gewesen, argumentierten die Vermieter. Der Mieter bot trotz mehrfacher Abmahnungen die Wohnung weiter im Internet an.

Die Vermietung an Touristen sei etwas anderes, als die Wohnung dauerhaften Untermietern zu überlassen, hieß es in dem Urteil. Eine normale Erlaubnis zur Untervermietung reiche dafür nicht aus.

Im konkreten Fall habe der Vermieter zudem verlangt, dass der Mieter seinen Untermietern Postvollmacht erteilt. Schon daraus werde deutlich, dass sich die Erlaubnis zur Untervermietung nicht auf die Vermietung an Touristen bezog, so der BGH. Denn diese könnten "eine derartige Funktion offensichtlich nicht wahrnehmen".

Mieter ignorierte Vermieter

Der Mieter nutzte seine Wohnung nur jedes zweite Wochenende, um seine Tochter zu besuchen. Damit er nicht trotzdem auf den ganzen Kosten hängen bleibt, bat er seinen Vermieter um die Erlaubnis zur Untervermietung. Diese Erlaubnis wurde ihm auch erteilt. Allerdings forderte der Vermieter, der Untermieter müsse Postvollmacht für Betriebskostenabrechnungen und andere Briefe des Vermieters haben.

Im Mai 2011 bot der Mieter die Wohnung im Internet zur tageweisen Anmietung von bis zu vier Feriengästen an. Die neuen Vermieter beanstandeten daraufhin eine derartige Nutzung als vertragswidrig und mahnten den Beklagten unter Androhung einer Kündigung ab. Der Mieter erwiderte jedoch, die Vermietung an Touristen sei von der erteilten Untervermietungserlaubnis umfasst. Bei der Untervermietung sei es ihm nicht um unternehmerische Gewinne, sondern lediglich um die Deckung seiner Kosten gegangen, betonte er und betrachtete die Mahnung als gegenstandslos.

Die Vermieter mahnten ihn daraufhin nochmals ab. Doch das Angebot wurde erneut ins Internet gestellt - im November 2011 und August 2012 war das Angebot des Beklagten abrufbar. Die Kläger kündigten das Mietverhältnis daraufhin am 12.1.2012, am 5.12.2012 sowie mit Klageerhebung fristlos und hilfsweise fristgemäß.

Landgericht muss Fall neu verhandeln

Der Mieter berief sich im Prozess darauf, dass er die Vermietung an Touristen nach der Abmahnung unverzüglich eingestellt und die Internetanzeigen gelöscht habe. Das Amtsgericht hatte der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hatte sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Das Landgericht Berlin muss den Fall jetzt neu verhandeln.

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