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Verspätete Krankmeldung kann den Job kosten


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Verspätete Krankmeldung kann den Job kosten

t-online, t-online.de, sia

04.10.2011Lesedauer: 3 Min.
Zu späte Krankmeldung kann zur Kündigung führenVergrößern des BildesZu späte Krankmeldung kann zur Kündigung führen (Quelle: dapd)
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Wann müssen kranke Mitarbeiter den Chef informieren, dass sie zuhause bleiben? Am besten umgehend, denn sonst riskieren sie den Job. Meldet ein Arbeitnehmer sich sogar mehrfach zu spät arbeitsunfähig, darf ihm gekündigt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt am Main im Fall eines Vorarbeiters einer Flugzeugreinigung entschieden. Wir erläutern Ihnen, wie Sie Ärger und arbeitsrechtliche Konsequenzen vermeiden.

Krankmeldung kam nie rechtzeitig

Der 37-jährige Vorarbeiter war seit Mai 1993 bei einem Dienstleistungsunternehmen auf dem Frankfurter Flughafen tätig. In der Vergangenheit hatte sich der Mann wiederholt arbeitsunfähig gemeldet, meistens wegen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule. Bereits 2003 erinnerte ihn sein Arbeitgeber schriftlich daran, eine Erkrankung unverzüglich - möglichst noch vor Dienstbeginn - der Personalabteilung anzugeben, damit das Personal anderweitig disponiert werden könne.

Vorarbeiter kassiert vier Abmahnungen

Dennoch meldete sich der Vorarbeiter bis 2009 sechs Mal verspätet krank und kassierte dafür vier Abmahnungen. Am 1. September 2009 meldete der Kläger wiederum seine Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich und wurde deshalb vom Arbeitgeber fristlos gekündigt.

LAG: Rauswurf ist rechtens

In erster Instanz siegte der 37-Jährige vor dem Arbeitsgericht Frankfurt (Az.: 20 Ca 7651/09). In der Berufung kippte das LAG jedoch die Entscheidung der Arbeitsrichter und erklärte die Kündigung zwar nicht als fristlose, aber doch als ordentliche Kündigung für wirksam (Az.: 12 Sa 522/10). Die wiederholte Verletzung der Meldepflicht bei einer Erkrankung rechtfertige nach erfolgloser Abmahnung die ordentliche Kündigung.

Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer ergebe sich aus dem Gesetz, betonte das Gericht. Sie bestehe unabhängig von der Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nach der Anzahl der Pflichtverstöße des Mitarbeiter trotz der Abmahnungen überwiege das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Telefonische Information genügt

Anders liegt der Fall, wenn sich ein Arbeitnehmer in der Firma telefonisch krankmeldet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aber wiederholt verspätet beim Arbeitgeber abgibt. Ein langjähriger Mitarbeiter, der aus diesem Grund entlassen worden war, hatte vor dem Arbeitsgericht Frankfurt gegen seine fristlose Kündigung geklagt. Das Unternehmen hatte ihn zuvor mehrfach abgemahnt.

Verspätetes Attest kein Kündigungsgrund

Die Frankfurter Richter erklärten den Rauswurf für unwirksam: Sie sahen in der rechtzeitigen Vorlage des Attests eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht und befanden, dass nur die Verletzung einer Hauptpflicht als Kündigungsgrund gelten kann (Az: 9 Ca 6978/00). Einen solchen Verstoß hatte der Mann sich jedoch nicht zuschulden kommen lassen, da er sich stets unverzüglich telefonisch krankgemeldet hatte.

Anweisungen des Chefs missachtet - Job weg

Ein ähnlicher Fall beschäftigte 2009 das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Gegen seinen Rauswurf hatte ein Arbeitnehmer geklagt, der im Job häufig fehlte. Der Arbeitgeber hatte den damals 47-Jährigen daher dazu verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen schon am Tag der Krankmeldung vorzulegen. Der Mann, der seit 1983 für die Firma tätig war, hielt sich jedoch nicht an die Vorgabe des Unternehmens.

Rauswurf trotz langer Betriebszugehörigkeit

Für das Gericht war das ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung (Az.: 2 Sa 130/09). Das Verhalten des Mitarbeiters, ihm zulässig erteilte Anweisungen zu missachten, stelle ein vertragswidriges Verhalten dar. Dem Unternehmen sei trotz des langen Arbeitsverhältnisses nach mehrfacher erfolgloser Abmahnung nicht mehr zuzumuten, den Mann weiter zu beschäftigen.

Grundsätzlich gilt: Der Chef hat Anspruch darauf, so schnell wie möglich von der Krankheit eines Mitarbeiters zu erfahren und auch, wie lange der Arbeitnehmer wohl fehlen wird. Im Normalfall sollte der Arbeitgeber spätestens zu dem Zeitpunkt informiert werden, an dem der Arbeitnehmer üblicherweise zur Arbeit kommt, sagt Martina Perreng, Arbeitsrechtlerin beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in Berlin.

Fax oder E-Mail reichen aus

Arbeitsrechtlich sei aber nicht vorgeschrieben, wie sich der Arbeitnehmer krankzumelden hat, sagt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg. "Wichtig ist, dass der Arbeitgeber die Information tatsächlich erhält". Theoretisch reiche ein Fax oder eine E-Mail.

Attest spätestens nach drei Tagen vorlegen

Generell hat der Arbeitgeber das Recht auf einen Nachweis der Erkrankung. "Und zwar nach drei Tagen", erklärt Eckert. "Der Arbeitgeber kann auch verlangen, gleich am ersten Krankheitstag eine Bescheinigung vom Arzt zu erhalten. Eine solche Regelung ist aber mitbestimmungspflichtig", so der Rechtsanwalt.

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