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Bundesverwaltungsgericht steckt enge Grenzen für Sonntagsarbeit


Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Enge Grenzen für Ausweitung der Sonntagsarbeit

Von dpa
26.11.2014Lesedauer: 2 Min.
Videotheken, Callcenter und Büchereien müssen nicht zwingend an Sonn- und Feiertagen geöffnet haben, entschied das Bundesverwaltungsgericht.Vergrößern des BildesVideotheken, Callcenter und Büchereien müssen nicht zwingend an Sonn- und Feiertagen geöffnet haben, entschied das Bundesverwaltungsgericht. (Quelle: dpa-bilder)
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Das Bundesverwaltungsgericht hat der Ausweitung der Sonntagsarbeit Grenzen gesetzt. Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern in Videotheken, Büchereien, Callcentern sowie Lotto- und Toto-Gesellschaften an Sonn- und Feiertagen sei nicht erforderlich, um besondere Bedürfnisse der Bevölkerung zu decken, entschied das Gericht in Leipzig (Az.: BVerwG 6 CN 1.13).

Damit gaben die Bundesrichter einer Klage der Gewerkschaft Ver.di und zweier evangelischer Dekanate teilweise statt. Sie hatten sich gegen eine Verordnung des Landes Hessen gewandt, das 2011 weitreichende Ausnahmen für den eigentlich arbeitsfreien Sonntag beschlossen hatte. Das Urteil dürfte weitreichende Folgen haben, da auch die meisten anderen Bundesländer ähnliche Verordnungen haben.

Die Kläger hatten auch schon vor dem hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel in der Vorinstanz Recht bekommen. Teile dieses Urteils bestätigten jetzt die Leipziger Richter.

Ver.di ist zufrieden

"Das ist für uns ein außerordentlich positiver Erfolg", sagte Bernhard Schiederig, Landesfachbereichsleiter Handel bei Ver.di in Hessen. Auch die anderen Bundesländer müssten jetzt ihre Regelungen zur Sonntagsarbeit überprüfen.

Der Call Center Verband kritisierte das Urteil als einen "Schlag ins Gesicht der Verbraucher». Am Sonntag telefonisch nicht erreichbar zu sein, sei für viele Unternehmen keine Option. "Jetzt ist der Bundesgesetzgeber gefordert, schnell mit einer Änderung des Arbeitszeitgesetzes zu reagieren", erklärte Verbandspräsident Manfred Stockmann.

Sonntags arbeiten nur ausnahmsweise

Nach dem Arbeitszeitgesetz ist in Deutschland eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt. Das Gesetz selbst sieht jedoch Ausnahmen vor - etwa für Polizei, Feuerwehr, Krankenschwestern oder Notdienste. Zudem ermächtigt es die Bundesländer, weitere Ausnahmen vom Sonntagsschutz zu beschließen. Die Frage war, wie weit die Länder gehen dürfen.

Der VGH in Kassel hatte entschieden, dass auch Ausnahmeregelungen für Getränke- und Eisfabriken, die das Land Hessen vorgesehen hatte, nichtig seien. Diese Eingriffe in den Sonntagsschutz seien so gravierend, dass nicht die Länder, sondern nur die Bundesregierung sie vornehmen dürften. Dieser Argumentation folgten die Bundesrichter allerdings nicht.

Versorgungsengpässe bei Eis und Bier?

Sie gaben dem VGH stattdessen auf, sich noch einmal mit den Brauereien und Eisfabriken zu beschäftigen. Sonntagsarbeit sei dort nur erlaubt, wenn es etwa in Hitzeperioden zu Versorgungsengpässen bei der Bevölkerung kommen könnte. Ob das so ist, muss der VGH prüfen.

Nur in einem Punkt waren die Bundesrichter mit der hessischen Verordnung einverstanden: Buchmacher auf Pferderennbahnen dürfen auch sonntags arbeiten, da sie untrennbar mit den ohnehin veranstalteten Rennen verbunden sind.

Hessen reagiert direkt auf Urteil

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts setzt Hessen das Verbot von Sonntagsarbeit in den betroffenen Branchen sofort um. Das sagte der Staatssekretär im Sozialministerium, Wolfgang Dippel (CDU), in Wiesbaden. Dippel sprach von einem "sehr ausdifferenzierten Urteil", das alle Bundesländer betreffe. "Wir haben uns in Hessen bewusst an den in den anderen Ländern geltenden Regelungen orientiert."

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