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Bundesverwaltungsgericht: Verkehrszeichen müssen leicht und schnell erkennbar sein


Neues Urteil
Verkehrszeichen müssen leicht und schnell erkennbar sein

Von dpa, afp
Aktualisiert am 17.02.2020Lesedauer: 1 Min.
Verkehrsschilder müssen "ohne Weiteres" zu identifizieren sein, urteilte das Bundesverwaltungsgericht.Vergrößern des BildesVerkehrsschild: Verkehrsschilder müssen "ohne Weiteres" zu identifizieren sein, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. (Quelle: Symbolbild/imago-images-bilder)
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Darf ich hier wirklich halten oder gar parken? Und wie intensiv muss ich nach einem entsprechenden Verkehrsschild suchen? Diese Fragen haben sich sicher schon viele Autofahrer gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nun auf die Seite der Verkehrsteilnehmer geschlagen. (Aktenzeichen BVerwG 3 C 10.15)

Die Ausgangslage: Ein Autofahrer in Berlin hatte im September in einem Straßenabschnitt geparkt, wo wegen eines am folgenden Tag stattfindenden Straßenfests durch vorübergehend angebrachte Verkehrszeichen ein absolutes Halteverbot ausgeschildert war.

Im Halteverbot geparkt, Auto angeschleppt

Sein Auto wurde daraufhin abgeschleppt, er sollte die Kosten in Höhe von 125 Euro übernehmen. Dagegen wandte sich der Mann mit der Begründung, er habe kein Halteverbotsschild gesehen. Die Schilder seien "nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennbar gewesen".

Nach Niederlagen in allen Vorinstanzen hob das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig jetzt diese Entscheidungen auf und ordnete eine Neuverhandlung des Falls an. Die anderen Gerichte hatten es sich demnach bei der Frage der Sichtbarkeit des Halteverbotsschilds zu leicht gemacht.

Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass der Mann eine so genannte Nachschaupflicht hatte. Dagegen entschied nun das Bundesverwaltungsgericht, dass Verkehrsteilnehmer nur zu einer Nachschau verpflichtet sind, wenn hierfür ein Anlass besteht.

Gericht: Zeichen müssen "einfach" erkennbar sein

Das Bundesverwaltungsgericht argumentierte wie folgt: Verkehrszeichen äußerten ihre Rechtswirkung dann, wenn sie so aufgestellt seien, dass ein durchschnittlicher Autofahrer sie während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen könne.

Wenn die Behörden nun von dem Autofahrer die Abschleppkosten doch einholen wollen, müssen sie in einem neuen Prozess Tatsachen vorbringen, dass diese Bedingungen erfüllt waren und der Mann das Halteverbot erkennen konnte.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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