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So verhalten Sie sich bei Blaulicht und Martinshorn richtig


Bei Rot über die Ampel?
Sondersignale: So verhalten Sie sich richtig

Von dpa-tmn
Aktualisiert am 23.03.2020Lesedauer: 4 Min.
Rettungswagen werden im Einsatz oft behindert.Vergrößern des BildesRettungswagen werden im Einsatz oft behindert. (Quelle: dpa-bilder)
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Wenn Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienste im Einsatz sind, zählt oft jede Sekunde. Doch trotz Blaulicht und Martinshorn fährt nicht jeder sofort beiseite. Dabei dürfen Autofahrer fürs Platzmachen sogar rote Ampeln missachten.

Chaos an der Kreuzung: Ein Rettungswagen versucht, sich mit Blaulicht und Martinshorn seinen Weg zwischen den Autos hindurch zu bahnen. Das Problem: Einige fahren ein Stück nach rechts, andere nach links, und manche bewegen sich gar nicht.

Zu viele Einsatzfahrten werden behindert

"Leider ist so eine Situation kein Einzelfall. Bei 30 bis 40 Prozent aller Einsatzfahrten werden wir durch andere Verkehrsteilnehmer behindert", sagt Peter Sefrin von der Arbeitsgemeinschaft der in Bayern tätigen Notärzte (agbn). Insgesamt sei es in den vergangenen Jahren für Rettungsfahrzeuge deutlich schwieriger geworden, an einen Unfallort zu gelangen. Nach wie vor sei vielen nicht klar, wie sie sich verhalten sollen, wenn sich ein Einsatzfahrzeug nähere.

Fahrer auf der linken Spur nach links, die anderen nach rechts

Das bestätigt auch René Schönhardt von der Polizei Hamburg: "Wir erleben im Einsatz alles, von absolut vorbildlichem Verhalten bis hin zu größtmöglicher Unsicherheit." Dabei ist seit diesem Jahr klar geregelt, wie die Rettungsgasse gebildet werden muss: Unabhängig von der Anzahl der Spuren muss die ganz linke Spur nach links ausweichen und die anderen nach rechts. "Es ist sehr gut, dass es hier endlich Klarheit gibt", sagt Sefrin. Allerdings gebe es häufig noch Probleme, weil die Fahrzeuge nicht mehr Platz machen könnten, wenn sich etwa auf der Autobahn der Stau schon gebildet hat.

Schon bei stockendem Verkehr Rettungsgasse bilden

"Viele wissen nicht, dass die Rettungsgasse bereits dann gebildet werden muss, wenn der Verkehr ins Stocken gerät", sagt Sefrin. Wie und wann Einsatzfahrzeugen Platz gemacht werden muss, ist in den Paragrafen 35 und 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Unterschieden wird hier zwischen Sonderrechten und dem Wegerecht.

Sonderrechte bestehen auch ohne Martinshorn

"Unter Sonderrecht versteht man die vollständige oder teilweise Befreiung von den Vorschriften der StVO", erklärt Daniela Mielchen, Fachanwältin für Verkehrsrecht aus Hamburg. Hierzu gehöre das Überfahren roter Ampeln ebenso wie das Fahren im Gegenverkehr oder das Übertreten des Tempolimits. Sonderrechte seien zudem nicht an Blaulicht und Martinshorn gebunden und könnten nicht nur von Polizei, Krankenwagen oder Feuerwehr in Anspruch genommen werden, sondern zum Beispiel auch von Zivilfahndern oder dem Zoll, erklärt Mielchen.

Bei Blaulicht und Martinshorn sofort Platz machen

Paragraf 38 regelt das Wegerecht. "Wenn sich beispielsweise ein Krankenwagen mit Blaulicht und Martinshorn nähert, nimmt er Wegerecht in Anspruch, und alle anderen Verkehrsteilnehmer müssen sofort Platz machen", so Mielchen. Blaues Blinklicht allein hingegen gewähre keinen Vorrang, mahne aber zu erhöhter Vorsicht. Der Fahrer des Einsatzfahrzeugs muss sich daher an die StVO halten. Zudem ist das Wegerecht nicht personenbezogen, sondern fahrzeugbezogen. So darf jeder, der sich mit so einem Fahrzeug im Einsatz befindet, das Wegerecht in Anspruch nehmen.

Im Innerstädtischen Bereich ist es besonders schwierig

Dass gerade im innerstädtischen Bereich oft nicht schnell genug Platz gemacht wird, liegt nach Ansicht von Polizist Schönhardt auch daran, dass Autofahrer mitunter nicht die Gesamtsituation im Auge hätten und beispielsweise vor einer roten Ampel stehend nicht über die Haltelinie fahren würden. "Fährt aber das erste Fahrzeug nur ein Stück weit nach vorne und zur Seite, können alle anderen nachziehen, und es entsteht schnell eine Rettungsgasse."

Noteinsätze sind wichtiger als rote Ampeln

Selbst wenn ein Autofahrer in so einem Fall bei einer roten Ampel geblitzt wird, muss er mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit einem Bußgeld rechnen. "Empfehlenswert ist es, sich dann Datum und Uhrzeit und Art des Einsatzfahrzeugs zu notieren, für das man Platz gemacht hat", sagt Sefrin. Komme dann ein Bußgeldbescheid ins Haus, könne der Autofahrer mit Hilfe dieser Angaben seinen Einspruch begründen. Rechtsanwältin Mielchen geht davon aus, dass die Bußgeldstelle sogar von vornherein von einem Bußgeldbescheid absieht, wenn auf dem Beweisfoto ein Einsatzfahrzeug zu erkennen ist.

Doch bringen Sie sich und andere nicht in Gefahr

"Grundsätzlich besteht zwar die Verpflichtung, einem Einsatzfahrzeug Platz zu machen, allerdings nur im Rahmen des Zumutbaren. Der Verkehrsteilnehmer muss und darf sich und andere nicht gefährden", sagt Mielchen. Ein paar Meter nach vorne zu fahren sei sicherlich im Rahmen, die komplette Kreuzung zu überfahren, hingegen kaum.

Martinshorn: Laute Musik ist eine schlechte Ausrede

Wer stehen bleibt und das Einsatzauto behindert, riskiere ein Bußgeld von 20 Euro. Gleiches gilt auch, wenn Autofahrer das Martinshorn aufgrund zu lauter Musik ignorieren. Ein Argument, das Rettungsarzt Sefrin immer wieder hört und schlicht für eine Ausrede hält: "Ein Martinshorn ist so durchdringend und laut, das kann man gar nicht überhören, wenn der Rettungswagen hinter einem steht. Dazu kommt auch noch das optische Signal durch das Blaulicht."

Kopfhörer sind gefährlich, Windschatten-Fahren ist verboten

Wer im Auto einen Kopfhörer trägt und aufgrund dessen nicht Platz macht, muss sogar mit dem verdoppelten Bußgeld von 40 Euro rechnen, denn hier könnte Vorsatz unterstellt werden, meint Mielchen. Gleiches gilt übrigens für Fahrradfahrer. Verboten ist das Tragen eines Kopfhörers nicht, allerdings muss derjenige die Umgebungsgeräusche wie andere Verkehrsteilnehmer immer noch gut hören können.

Nicht erlaubt ist, sich an ein Einsatzfahrzeug hinten "dranzuhängen" und sozusagen die Rettungsgasse für sich selbst auszunutzen.

Nicht jeder Politiker genießt Sonderrechte

Wird das Auto eines Politikers unter Blaulicht begleitet, genießt es kein Wegerecht und hat entsprechend auch keinen Vorrang. Das blaue Blinklicht dürfe in diesem Fall nur als Warnzeichen verwendet werden. Anders verhält es sich bei hochrangigen Staatsgästen, wenn die Polizei dem Tross mit Blaulicht und Martinshorn vorwegfahre. Dann könne sie Sonderrechte in Anspruch nehmen, erklärt Mielchen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
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