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Nach Urlaub Bußgeld: Muss ich Knöllchen aus dem Ausland bezahlen?


Bußgeld nach dem Urlaub
Muss ich Knöllchen aus dem Ausland bezahlen?

Von dpa
Aktualisiert am 16.09.2020Lesedauer: 2 Min.
Urlaubsmitbringsel der unangenehmen Art: In der Regel können Bußgelder und Strafen aus dem EU-Ausland ab 70 Euro auch in Deutschland vollstreckt werden.Vergrößern des BildesUrlaubsmitbringsel der unangenehmen Art: In der Regel können Bußgelder und Strafen aus dem EU-Ausland ab 70 Euro auch in Deutschland vollstreckt werden. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn./dpa)
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Die schönen Tage im Ausland sind längst vorbei, da flattert ein Knöllchen aus dem Urlaubsland ins Haus. Kann man das ignorieren? Oder sollten Autofahrer das Bußgeld lieber zahlen?

Viele dürften auch in diesem Jahr mit dem Auto oder dem Wohnmobil im Ausland unterwegs gewesen sein. Wer dabei etwa falsch geparkt hat oder zu schnell gefahren ist, vor Ort aber nichts bezahlen musste, ist nicht automatisch aus dem Schneider.

Ein Knöllchen kann auch mit der Post nachreisen. Ab 70 Euro inklusive eventueller Verfahrenskosten können rechtskräftige Bescheide aus den EU-Staaten auch in Deutschland fällig werden, so der Automobilclub von Deutschland (AvD).

Forderungen genau prüfen

Wer Forderungen von ausländischen Behörden bekommt, sollte so schnell wie möglich reagieren. Etwa, wenn man nicht selbst am Steuer saß oder vielleicht das eigene Kennzeichen fälschlicherweise erfasst wurde. Auch zu beanstanden: Wenn wichtige Teile des Schreibens nicht in Deutsch verfasst wurden. Oft ist es möglich, Unterlagen auf den Internetseiten der ausländischen Behörden anhand von Codenummern einzusehen.

Der AvD rät Betroffenen, Einwände und Entlastendes an die Absenderadresse zu schicken. Für das Kassieren in Deutschland ist das Bundesamt für Justiz zuständig, das nach abgeschlossenem Verfahren im Ausland die Forderungen vollstreckt. Wer keine Einwände hat, kann aber seine Strafe bereits vorher bezahlen.

Bei privaten Forderungen Rat holen

Das Eintreiben privat organisierter Maut- oder Parkgebühren mit Hilfe von Inkassounternehmen ist allerdings nicht von der EU-Bußgeldvollstreckung abgedeckt. Denn Firmen wie etwa European Parking Collection oder NIVI sind keine Behörden. Es ist für die privaten Unternehmen laut AvD mit größerem Aufwand verbunden, Zahlungen einzufordern, aber nicht ausgeschlossen. Betroffene sollten erst einmal nicht zahlen und sich etwa anwaltlich beraten lassen.

Das genannte EU-Abkommen ist auch nur bei Bußen und Strafen anwendbar. Führerscheinentzug oder Punkteeinträge aus dem Ausland können nicht in Deutschland vollstreckt werden. Doch im Rahmen der Vollstreckungshilfe könnten beispielsweise Haftstrafen, wie sie in der Schweiz für starke Tempoüberschreitungen möglich sind, auch in Deutschland vollstreckt werden, mahnt der AvD unter Nennung eines entsprechenden Urteils (OLG Stuttgart, Az.: 1 Ws 23/18).

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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