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Schneeballschlacht Haftung: Wer bei Schäden und Verletzungen haftet


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Schneeballschlacht: Wer haftet bei Schäden und Verletzungen?

Von dpa
Aktualisiert am 25.01.2013Lesedauer: 3 Min.
Haftung bei Schneeballschlacht: Wer haftet und zahlt bei Sach- oder Personenschäden?Vergrößern des BildesDie Schneeballschlacht gehört für Kinder zum Winter dazu - doch wer haftet, wenn etwas schief geht? (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Schneeball

Eine weiße Schneedecke liegt zur Zeit auf vielen Teilen Deutschlands. Einmal mit der Hand reingegriffen, etwas gepresst und schon entsteht ein Schneeball. Vor allem Kindern bereiten Schneeballschlachten großes Vergnügen - doch was ist, wenn beim Spielen etwas schief geht? Oder Jugendliche mutwillig andere gefährden? Wie in Frankfurt dieser Tage. Hier sucht die Polizei Teenager, die fahrende Autos mit Schneebällen bewarfen und so einen Unfall provoziert hatten. Auch andernorts, wie in Göppingen fasste die Polizei jugendliche Schneeballwerfer, die mutwillig andere gefährdeten, jetzt wird wegen Eingriffs in den Straßenverkehr ermittelt.

Schneeballschlacht: Wer haftet bei Schäden durch Kinder?

Für die betroffenen Autofahrer bedeutet dies einen großen Schreck, der hoffentlich keine Verletzungen und Blechschaden nach sich zieht, für die Eltern der Täter wird es unter Umständen teuer oder ein Fall für die Verischerung.

Die wichtigste Frage, die sich stellt: Wer muss zahlen, wenn etwas kaputt geht? "Wenn während einer Schneeballschlacht der Schneeball eine Scheibe zerdeppert, dann haftet derjenige, der ihn geworfen hat", sagt Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten. Grundsätzlich muss ein Erwachsener immer selbst für verursachte Schäden aufkommen - besteht eine private Haftpflichtversicherung, dann zahlt diese. "Allerdings nur, wenn der Schaden fahrlässig entstanden ist, das heißt: bei Dingen, die man unabsichtlich kaputt gemacht hat."

Komplizierter gestaltet sich die Angelegenheit allerdings, wenn der Schneeball von einem jüngeren Kind geworfen wurde. Es gilt, dass Kinder unter sieben Jahren gesetzlich geregelt nie für einen Schaden aufkommen müssen und deren Eltern nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass man seinen Sprössling nicht ständig im Auge behalten muss: "Ein Sechsjähriger kann sicherlich auch mal eine Stunde zum Spielen nach draußen, ohne dass die Eltern danebenstehen müssen. Wenn das Kind aber offensichtlich Blödsinn macht, müssen das die Eltern selbstverständlich unterbinden", erläutert Rudnik.

Bei älteren Kindern werden - falls Anspruch auf Schadenersatz besteht - in jedem Fall die Eltern haftbar gemacht. "Idealerweise hat man eine private Haftpflichtversicherung, die die komplette Familie abdeckt", rät der Experte.

Wenn der Schneeball ins Auge geht

Aber nicht nur Fensterscheiben leiden gelegentlich unter den winterlichen "Auseinandersetzungen": Wenn während der Schneeballschlacht versehentlich ein mit Eis oder Splitt versetzter Schneeball ins Auge geht, dann kann das nicht nur für den Getroffenen schmerzhaft sein, sondern auch für den Verursacher richtig unangenehm werden. "Bei Personenschäden kann es schnell extrem teuer werden, da ist eine Haftpflichtversicherung unabdingbar", so Rudnik.

Es ist allerdings nicht immer eindeutig, wer haften muss. "Im Falle einer Schneeballschlacht mit 20 Kindern kann man auch häufig nicht mehr genau sagen, wer denn den Schneeball geworfen hat." In bestimmten Fällen kann dem Geschädigten auch eine Teilschuld zugesprochen werden, weil er ein bewusstes Risiko eingegangen ist. Etwa, ganz einfach weil er bei der Schneeballschlacht mitgemacht hat.

Wann eine Forderung als gerechtfertigt gilt

Doch wer überprüft, ob jemand zahlen muss und ob die Forderung gerechtfertigt ist? "Was viele nicht wissen: Dies übernimmt die Versicherung des Verursachers", sagt Rudnik auf diese Frage. Meldet man den Schadensfall der Versicherung, wird überprüft, ob man haften muss, und wenn ja, ob die Schadensforderung auch in dieser Höhe gerechtfertigt ist. "Ohne Versicherung müsste dies gegebenenfalls das Gericht klären."

Wenn das eigene Fenster zu Bruch geht, kann es teuer werden. Denn ohne den Täter zu kennen, bleibt man in diesem Fall selbst auf dem Schaden sitzen. "Da hat man dann leider Pech", so Rudnik.

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