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Wann und wie: So melden Sie sich richtig krank


Wann der korrekte Zeitpunkt ist
So melden Sie sich richtig krank

Von dpa-tmn
Aktualisiert am 20.10.2019Lesedauer: 3 Min.
Arbeitnehmer müssen sich spätestens am vierten Krankheitstag einen "gelben Schein" besorgenVergrößern des BildesArbeitnehmer müssen sich spätestens am vierten Krankheitstag einen "gelben Schein" besorgen (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Am ersten Tag? Per E-Mail oder Telefon? Viele Arbeitnehmer fragen sich, wie sie sich bei Krankheit richtig abmelden. Arbeitgeber können beispielsweise bereits am ersten Krankheitstag den "gelben Schein" vom Arzt verlangen. Wer sich nicht an die Regeln hält, bekommt leicht Ärger. Über einige Fragen sollten sich Arbeitnehmer deshalb im Klaren sein.

Wann muss sich der Arbeitnehmer krankmelden?

Unverzüglich, so will es das Gesetz, also am ersten Krankheitstag und so schnell wie möglich. "Am besten vor Beginn der Arbeitszeit", rät Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln. Wer einen Unfall hat, der meldet sich, sobald er kann – oder bittet einen Angehörigen darum. Diese Krankmeldung unterscheidet sich vom Nachweis der Krankheit – für den gibt es die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt.

Ist ein Arbeitnehmer länger als drei Tage krank, muss er den Nachweis spätestens am vierten Tag einreichen. Gegebenenfalls darf der Arbeitgeber den Nachweis aber früher verlangen, auch schon am ersten Tag, wie das Bundesarbeitsgericht bestätigt hat (Az.: 5 AZR 886/11).

Ab wann läuft die Frist?

Bei der Vier-Tage-Frist gelten die Kalender- und nicht die Arbeitstage. Samstag und Sonntag zählen also mit. "Wer Freitag schon krank war, muss Montag die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen", erklärt Klaus-Dieter Franzen, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bremen.

Ist ein Arbeitnehmer Mittwoch, Donnerstag und Freitag krank, muss er aber nicht versuchen, den Krankenschein schon am Samstag einzureichen: "Das Gesetz sagt, am nächstfolgenden Arbeitstag", so Franzen. Das wäre in diesem Fall der Montag.

Welches Datum trägt der Arzt ein?

Der Krankenschein muss auf spätestens den Tag datiert sein, an dem die Nachweispflicht beginnt – normalerweise also der vierte Tag nach der Krankmeldung. "Der Arzt ist grundsätzlich dazu verpflichtet, taggenau auszustellen", so Franzen. Zurückdatieren darf er nur in begründeten Ausnahmefällen. Steht ein zu spätes Datum auf dem Schein, hat der Arbeitnehmer bis dahin unentschuldigt gefehlt.

Wie und wo muss sich der Arbeitnehmer krankmelden?

Der Arbeitgeber kann Vorgaben dazu machen, wie er sich die Krankmeldung wünscht. Macht er das nicht, kann sich der Arbeitnehmer aussuchen, ob er sich per Anruf, E-Mail oder Fax krankmeldet. Wer allerdings auf Nummer sicher gehen möchte, sollte Sie sich telefonisch krankmelden, zumal E-Mails oft nicht umgehend gelesen werden.

Der richtige Ansprechpartner ist immer der zuständige Stellvertreter des Arbeitgebers – das kann die Personalabteilung oder der Vorgesetzte sein. "Es reicht nicht, nur dem Kollegen Bescheid zu sagen", sagt Oberthür. Der Krankenschein geht an die Personalabteilung, wenn es keine andere Anweisung gibt.

Was droht dem Arbeitnehmer bei verspäteter Krankmeldung?

Wer sich zu spät krankmeldet oder den Nachweis nicht rechtzeitig einreicht, dem droht eine Abmahnung. "Es handelt sich um einen Pflichtenverstoß", erklärt Oberthür. Kommt dieser Verstoß häufiger vor, kann er sogar zur Kündigung führen. "Bei drei- bis viermal wird es kritisch." Außerdem dürfte der Arbeitgeber den Lohn zurückbehalten, bis ihm ein Krankennachweis vorliegt.

Und wenn das Kind krank ist?

Auch dann muss ein Arbeitnehmer unverzüglich Bescheid geben, dass er nicht zur Arbeit kommen kann. Außerdem sollte er eine Bescheinigung vom Kinderarzt vorlegen, rät Michael Henn, vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte in Stuttgart.

Dabei handelt es sich nicht um den "gelben Schein", sondern um eine spezielle Bescheinigung darüber, dass das Kind Pflegebedarf hat. Eine Frist gelte für diesen Nachweis aber nicht.

Monatelang krank – was passiert dann?

Die ersten sechs Wochen einer längeren Erkrankung bekommt der Arbeitnehmer weiter seinen Lohn, danach gibt es das sogenannte Krankengeld. Der Arbeitgeber kann auch nach den sechs Wochen einen ärztlichen Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit verlangen. Der Auszahlungsschein für Krankengeld wurde mit dem 31. Dezember 2015 in der gesetzlichen Krankenversicherung abgeschafft. Das gesamte Verfahren läuft seit 2016 ausschließlich über eine entsprechend modifizierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das Krankengeld kann der Arbeitnehmer eineinhalb Jahre lang beziehen.

Krank im Urlaub

Wenn man im Urlaub erkrankt, sollte man sich die Krankheitstage mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestieren lassen, damit man die verlorenen Urlaubstage später nachholen kann. Allerdings muss man mit dem Arbeitgeber absprechen, wann der Urlaub nachgeholt werden kann.

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