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Erbe ausschlagen: Frist und Kosten | Das sollten Sie wissen


Nur sechs Wochen Zeit
Schulden erben – so schlagen Sie ein Erbe richtig aus

  • Christine Holthoff
Von Mauritius Kloft, Christine Holthoff

Aktualisiert am 12.12.2022Lesedauer: 5 Min.
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Junges Paar über Akten (Symbolbild): Bevor man ein Erbe annimmt, sollte man sich es genau ansehen.Vergrößern des Bildes
Junges Paar über Akten (Symbolbild): Bevor man ein Erbe annimmt, sollte man sich es genau ansehen. (Quelle: agefotostock/imago-images-bilder)

Nicht immer bringt eine Erbschaft mehr Geld. Auch Schulden des Verstorbenen gehen auf die Hinterbliebenen über. Wie Sie in einem solchen Fall vorgehen.

Wenn es ums Erben geht, denken die meisten, dass der Verstorbene den Hinterbliebenen etwas vermacht – Immobilien etwa, Schmuck, Antiquitäten oder zumindest Bargeld. Aber es kann auch anders kommen.

Ist der Nachlass hoch verschuldet, wird aus dem erträumten Plus schnell ein Minus. Was Sie beachten sollten, wie Sie Ihr Erbe ausschlagen können und welche Folgen das hat, erfahren Sie hier.

Wann ist es sinnvoll, ein Erbe auszuschlagen?

Wenn Sie erben, sollten Sie sich gut überlegen und ausreichend prüfen, ob Sie das Erbe auch annehmen. Denn nach Artikel 1967 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haften Erben für alle Verbindlichkeiten aus dem Nachlass.

Deshalb gibt es einige Situationen, wann es Sinn ergibt, ein Erbe auszuschlagen:

  • Marode Immobilie: Erben Sie ein Haus, kann es gut sein, dass es sanierungsbedürftig ist. Wenn Sie die Kosten dafür nicht tragen möchten, sollten Sie das Erbe ausschlagen.
  • Privatinsolvenz: Wenn Sie in der Verbraucherinsolvenz sind, geht das Erbe an Ihre Gläubiger. Dann kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen.
  • Hohe Schulden: Es kann gut sein, dass das Erbe überschuldet ist – und Sie dann mit Ihrem Privatvermögen dafür haften müssen. Wenn das der Fall ist, lohnt es sich, das Erbe auszuschlagen.

Bevor man ein Erbe ausschlägt, muss man natürlich wissen, was man erbt. Und dass man geerbt hat. Denn es ist keineswegs selbstverständlich, dass die Erben darüber informiert werden. Das passiert nur, wenn der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat, und das dem Nachlassgericht vorliegt. In einem solchen Fall meldet sich das Nachlassgericht bei dem oder den Erben. Liegt kein Testament vor, müssen Sie sich selbst um Ihre Erbschaft kümmern.

Überblick übers Erbe verschaffen

Das kann mühevoll sein, denn es ist nötig, sich einen Überblick über die finanzielle Situation des Verstorbenen zu verschaffen. Sie sollten daher die Unterlagen des Erblassers ansehen: Kontoauszüge und Aktenordner sichten, Verträge und Grundbuchauszüge prüfen und Post durchsehen. Gibt es offene Rechnungen, Kredite, Bürgschaften oder sonstige Verpflichtungen sowie Schulden? Auch eine Immobilie, die sanierungsbedürftig ist, kann den Erben finanziell ruinieren.

Das Problem: Manchmal verweigern die Banken Auskünfte, wenn die Erben ohne Erbschein nach Informationen fragen. Doch das ist nicht rechtens. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es reicht, wenn der Erbe seine Erbenstellung durch ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag in Verbindung mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll nachweist. Wann hingegen ein Erbschein erforderlich ist und wie viel er kostet, lesen Sie hier.

Haben Sie den Erbschein schon beantragt, gilt das Erbe als angenommen. Auf dem einfachen Weg können Sie es dann nicht mehr ausschlagen (Alternativen siehe unten).

Frist beachten: Wie viel Zeit habe ich zum Ausschlagen des Erbes?

Erben haben nach Artikel 1944 BGB sechs Wochen Zeit, um sich einen Überblick über die Erbschaft zu verschaffen (siehe oben). Nach dieser Frist gilt das Erbe als angenommen. Die Frist beginnt dabei nicht mit dem Tod des Angehörigen, sondern mit dem Zeitpunkt, zu dem Sie Kenntnis über das Erbe haben. Sprich: entweder, wenn das Nachlassgericht sich meldet, oder, wenn Sie nach dem Tod des Erblassers wissen, dass Sie der Nächste in der Erbfolge sind.

Gut zu wissen: Lebte entweder der Verstorbene im Ausland oder halten Sie sich außerhalb Deutschlands auf, kann sich die Frist auf sechs Monate verlängern. Sobald Sie von dem Erbe erfahren, sollten Sie sich dennoch an das Nachlassgericht wenden.

Wie kann ich ein Erbe ausschlagen – und was kostet das?

Als Hinterbliebener das überschuldete Erbe auszuschlagen ist nicht sonderlich kompliziert. Hierfür müssen Sie gegenüber dem Nachlassgericht eine persönliche Ausschlagungserklärung abgeben. Die genauen Gründe dafür müssen Sie nicht angeben, es kann aber sinnvoll sein.

Allerdings gilt: Dies muss "als Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form" geschehen, wie Artikel 1945 BGB regelt. Ein einfacher Brief oder eine E-Mail genügen nicht. Alternativ können Sie das Erbe bei einem Notar ausschlagen, der dies notariell bescheinigt und dem Gericht übermittelt.

Wichtig: Die Ausschlagung darf nicht an Bedingungen geknüpft sein, sonst ist sie ungültig und das Erbe gilt als angenommen.

Hinterbliebene können sich entweder an das Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen wenden oder auch beim Amtsgericht am eigenen Wohnort vorsprechen. Ausnahme: Hatte der Verstorbene seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.

Wichtig: Schlagen Sie ein Erbe aus, haben Sie auch keinen Anspruch auf den Pflichtteil (was das ist, lesen Sie hier). Sie können das Erbe auch nicht in Teilen abnehmen. Es gilt: ganz oder gar nicht. Formulieren Sie die Erbausschlagung deshalb so eindeutig wie möglich.

Was kostet die Erbausschlagung?

Sowohl für das persönliche Ausschlagen des Erbes bei Gericht als auch bei einem Notar fallen Kosten an. Diese dürften beim Nachlassgericht mit pauschal 30 Euro jedoch geringer ausfallen als mit der Hilfe eines Notars.

Was ist die Alternative zur Erbausschlagung?

Wenn die Frist der Erbausschlagung abgelaufen ist oder Sie ohnehin nur vermuten, dass das Erbe überschuldet ist, können Sie trotzdem verhindern, dass Sie für die Schulden haften. Dazu haben Sie mehrere Möglichkeiten:

  • Dreimonatseinrede: Die Dreimonatseinrede gleicht einer Schonfrist. Wenn Sie die Erbschaft angenommen haben, können Sie sich mit der Dreimonatseinrede einen Überblick über das Vermögen und die Schulden verschaffen. Während dieser Zeit müssen Sie die geerbten Schulden nicht begleichen. Allerdings handelt es sich nur um eine vorläufige Haftungsbeschränkung während der ersten drei Monate – anschließend haben Sie noch weitere Möglichkeiten (siehe unten).
  • Nachlassverwaltung: Hinterbliebene können mit einer Nachlassverwaltung verhindern, dass sie geerbte Schulden mit ihrem eigenen Vermögen tilgen müssen. Dann setzt das Gericht einen Nachlassverwalter ein, der das Erbe abwickelt. So ordnet der Verwalter das Erbe und begleicht die Schulden aus dem vorhandenen Erbe. Die Kosten für den Nachlassverwalter richten sich in der Regel nach dem Erbvermögen.
  • Aufgebotsverfahren: Haben Sie einen verschuldeten Nachlass übernommen, können Sie ein Aufgebotsverfahren einleiten. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Einjahresfrist, in der Gläubiger ihre Forderungen anmelden können. Forderungen, die nach der einjährigen Frist gestellt werden, müssen nicht mehr bedient werden.
  • Nachlassinsolvenzverfahren: Hinterbliebene können bei Gericht die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Das führt dazu, dass Erben für die Schulden des Erblassers nicht aufkommen müssen. Für das gerichtliche Verfahren fallen jedoch auf jeden Fall Kosten an.

Gut zu wissen: Wenn Ihnen die Überschuldung des Nachlasses nicht bekannt sein konnte, können Sie das Erbe auf Grundlage eines Irrtums anfechten. Ab Zeitpunkt der Kenntnis des Irrtums gilt eine Frist von sechs Wochen, in der die irrtümliche Annahme des Erbes gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären ist.

Kann ich eine Erbausschlagung rückgängig machen?

Ja, allerdings kann das kompliziert werden. Um eine Erbausschlagung rückgängig zu machen, brauchen Sie dazu einen Anfechtungsgrund.

Das kann ein konkreter Irrtum sein, der auf Fakten beruht. Ein Beispiel wäre, wenn der Erbe nichts von einem Wertpapierdepot wusste. Weitere Anfechtungsgründe sind arglistige Täuschung oder Drohung. In manchen Fällen können Sie das Erbe sogar noch bis 30 Jahre nach Antritt anfechten.

Wichtig: Sie sollten sich nicht darauf verlassen, eine Erbausschlagung rückgängig zu machen. Prüfen Sie deshalb den Nachlass ganz genau, bevor Sie das Erbe ausschlagen.

Wie werden Schulden gesetzlich vererbt?

Ist nichts anderes verfügt, greift im Todesfall laut Erbrecht die gesetzliche Erbfolge (lesen Sie hier, wie diese aussieht). Im Fall eines überschuldeten Erbes kann auch der hinterbliebene Ehepartner das Erbe ausschlagen.

Der Nachlass fällt dann den gemeinsamen Kindern zu. Sind diese noch minderjährig, kann auch der gesetzliche Vertreter, also der verbliebene Elternteil, das Erbe für die Kinder ausschlagen. In diesem Fall fällt der Nachlass dem Nächsten in der gesetzlichen Erbfolge zu. In manchen Fällen muss auch das Familiengericht der Ausschlagung zustimmen.

Schlagen alle Erben ihren Erbteil aus, erbt der Staat. Im Gegensatz zu allen anderen Erben davor muss er die Schulden aber nicht begleichen. Die Gläubiger gehen in dem Fall leer aus.

Muss ich bei einer Erbausschlagung die Bestattung zahlen?

Ja, das ist möglich. Wenn Sie Ihr Erbe ausschlagen, müssen die anderen Erben die Beerdigung bezahlen.

Wenn es keine gibt, oder die restlichen Erben schlagen das Erbe ebenfalls aus, greifen die einzelnen Bestattungsgesetze der Bundesländer. Diese regeln, welche Erben in welcher Reihenfolge die Beerdigung zahlen müssen. Sie richten sich dabei nach der Unterhaltspflicht: Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister – und später womöglich auch Großeltern, Enkelkinder oder noch entferntere Verwandte.

Wenn es keine Erben gibt und die Angehörigen aber zahlungsunfähig sind, muss der Staat einspringen und die Bestattungskosten übernehmen. Das geschieht dann entweder aus dem Nachlass – oder der Staat greift auf eine sogenannte Sozialbestattung zurück. In diesem Fall fällt die Beerdigung sehr einfach aus, um die Kosten so gering wie möglich zu halten.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
  • Finanztest
  • Finanztip
  • erbrecht-ratgeber.de
  • erbrecht-heute.de
  • anwalt.org
  • gesetze-im-internet.de
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
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