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Grundbuch einsehen: Diese Personen haben "berechtigtes Interesse"


Berechtigtes Interesse
So erhalten Sie Einsicht in das Grundbuch

Von t-online, mak, cho

Aktualisiert am 29.04.2024 - 11:10 UhrLesedauer: 2 Min.
Auch für Mieter möglich: Wer zum Beispiel die Adresse seines Vermieters erfahren will, kann Einsicht ins Grundbuch nehmen.Vergrößern des BildesAuch für Mieter möglich: Wer zum Beispiel die Adresse seines Vermieters erfahren will, kann Einsicht ins Grundbuch nehmen. (Quelle: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
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Das Grundbuch gibt Aufschluss über die Besitzverhältnisse einer Immobilie. Doch nicht jeder darf ins Grundbuch schauen. Wie gelingt die Einsicht?

Grundbücher informieren über einen Immobilienbesitz. Einen Einblick ins Grundbuch benötigen Sie etwa, wenn Sie ein Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung kaufen oder verkaufen möchten. Im Grundbuch ist genau geregelt, wer die Immobilie oder das Grundstück wann besessen hat. Auch Banken möchten einen Grundbuchauszug über die jeweilige Immobilie haben, bevor sie Ihnen einen Kredit gewähren.

Die Grundbücher werden in der Regel bei den Amtsgerichten geführt. Diese lassen aber nicht jeden in die Bücher schauen. t-online erklärt, wie Sie Einsicht ins Grundbuch erhalten, was das kostet und was Sie dabei beachten sollten.

Wer darf das Grundbuch einsehen?

Einsicht ins Grundbuch erhält längst nicht jeder. Denn dafür ist ein sogenanntes berechtigtes Interesse nötig.

Grundsätzlich haben alle, die im Grundbuch als Rechteinhaber bei der Immobilie gelistet sind, ein berechtigtes Interesse zur Grundbucheinsicht. Dazu zählt etwa auch der Immobilieneigentümer.

Ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme haben außerdem:

  • Alle Personen mit einer Vollmacht des Eigentümers, beispielsweise Kaufinteressenten
  • Erben der Immobilie oder des Grundstücks
  • Gläubiger des Eigentümers
  • Mieter
  • Behörden, Gerichte und Notare

Für Behörden, Rechtsanwälte und Notare gibt es ein automatisiertes Abrufverfahren, wenn ein Grundbuch einsehen wollen.

Wie kann man ins Grundbuch einsehen?

Vor einer Einsichtnahme ins Grundbuch müssen Sie zunächst herausfinden, welches Grundbuchamt oder Amtsgericht für die Immobilie zuständig ist. Dazu können Sie das Justizportal des Bundes und der Länder nutzen.

Wenn Sie das zuständige Amtsgericht gefunden haben, müssen Sie einen Antrag auf Grundbucheinsicht stellen. Das können Sie entweder bei den Ämtern schriftlich oder direkt mündlich vor Ort tun. Grundbuchämter müssen darüber Protokoll führen, wer Einsicht in das jeweilige Grundbuch genommen hat.

Folgende Angaben müssen Sie bei dem Antrag auf Grundbucheinsicht machen:

  • Persönliche Daten (Name, Anschrift, Telefonnummer)
  • Daten zur Immobilie (Adresse, Grundbuchblatt-Nummer, Nummer der Gemarkung sowie des Flurstücks)
  • Begründung für die Antragstellung (siehe oben)
  • Angabe darüber, ob ein beglaubigter oder nicht beglaubigter Auszug notwendig ist (siehe unten)
  • Eventuell Vollmacht des Immobilieneigentümers (siehe oben)

Kostet die Grundbucheinsicht etwas?

Die Einsichtnahme in das Grundbuch alleine kostet nichts. Gleiches gilt auch für mündliche Auskünfte. Allerdings gilt: Wenn Sie einen Ausdruck aus dem Grundbuch haben möchten, müssen Sie etwas bezahlen.

Wie viel, ist gesetzlich geregelt: Ein einfacher, unbeglaubigter Auszug kostet 10 Euro, ein beglaubigter Auszug 20 Euro.

Beachten Sie: Es gibt auch Dienstleister, die Ihnen einen Auszug aus einem Grundbuch beschaffen. Diese verlangen allerdings bisweilen hohe Gebühren für ihren Service.

Welche Unterlagen für die Grundbucheinsicht brauche ich?

Wenn Sie einen Antrag auf die Einsicht ins Grundbuch gestellt haben und das Grundbuch einsehen möchten, müssen Sie sich noch ausweisen – etwa mit Ihrem Personalausweis.

Falls Sie einen Vertreter schicken, benötigt dieser eine Vollmacht – sowie eine Kopie Ihres Ausweises.

Kann ich auch online ein Grundbuch einsehen?

Ja, das ist möglich. Denn jedes Grundbuch ist auch digitalisiert verfügbar. Sie können online über das Justizportal von Bund und Ländern ("grundbuch-portal.de") Einsicht nehmen. Doch auch hier gilt: Sie müssen ein berechtigtes Interesse nachweisen.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • vergleich.de
  • recht-finanzen.de
  • immobilien.sparkasse.de
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
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