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Gibt es besondere Regelungen für minderjährige Azubis?


Bildung
Gibt es besondere Regelungen für minderjährige Azubis?

nw (CF)

Aktualisiert am 08.02.2012Lesedauer: 1 Min.
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Anders als ein Studium, das in der Regel erst nach Erlangen der Volljährigkeit begonnen wird, setzt eine Ausbildung oft schon dann ein, wenn ein Azubi unter 18 Jahren alt ist. Da es sich in diesem Fall um die Ausbildung von Minderjährigen handelt, müssen einige besondere Regelungen beachtet werden. Diese betreffen vor allem die strikte Befolgung des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Diese Regelungen gelten für die Ausbildung bei Minderjährigen

Die Regelungen, die die Ausbildung bei Minderjährigen maßgeblich mitbestimmen, finden sich im Jugendarbeitsschutzgesetz. Hier wird beispielsweise die wöchentliche Arbeitszeit auf maximal 40 Stunden begrenzt, und zudem sind sowohl Nachtarbeit als auch gefährliche Tätigkeiten ausgeschlossen (Rechte und Pflichten von Auszubildenden).

Auch hat das Schließen des Ausbildungsvertrags durch die Eltern zu erfolgen, sofern der künftige „Azubi“ unter 18 Jahre alt ist. Eine Unterschrift des Auszubildenden ist jedoch auch dann zwingend erforderlich, wenn dieser minderjährig ist.

Das ändert sich, wenn ein Auszubildender unter 18 Jahre alt ist

Unternehmen, die einen Auszubildenden von unter 18 Jahren einstellen möchten, brauchen einen geeigneten Ausbilder. Dieser muss neben der notwendigen fachlichen Kompetenz auch über eine nachgewiesene Ausbilder-Eignungsprüfung verfügen oder aber arbeitspädagogische Kenntnisse nachweisen können. Dies geschieht beispielsweise durch das Ablegen einer Meisterprüfung.

Hinsichtlich der Bezahlung dürfen in der Ausbildung bei Minderjährigen keine Unterschiede gemacht werden, und auch die Dauer der Ausbildung ändert sich nicht. Eine Sonderregelung betrifft jedoch den Anspruch auf Urlaub, der unter 16 Jahren mindestens 25 Tage, unter 17 Jahren mindestens 23 Tage und unter 18 Jahren mindestens 21 Tage betragen muss.

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