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Wie ist die BAföG-Rückzahlung geregelt?


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Wie ist die BAföG-Rückzahlung geregelt?

me (CF)

Aktualisiert am 08.02.2012Lesedauer: 1 Min.
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Für die BAföG-Rückzahlung gelten bestimmte RegelnVergrößern des Bildes
Für die BAföG-Rückzahlung gelten bestimmte Regeln (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Für die BAföG-Rückzahlung gibt es klare Regeln. Sie können das Darlehen über einen Zeitraum von maximal 20 Jahren zurückzahlen. Allerdings gibt es eine Obergrenze.

Viel Zeit für die BAföG-Rückzahlung

Der Staat gewährt den Studierenden für die BAföG-Rückzahlung viel Zeit. Die Uni-Absolventen müssen mit der Tilgung des Darlehens erst fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer beginnen. Maximal 20 Jahre bleiben anschließend Zeit, um das Darlehen zurückzuzahlen. Ob die Zahlung auf einen Schlag oder in monatlichen Raten erfolgt, bleibt Ihnen als ehemaligen BAföG-Empfänger selbst überlassen.

Wird eine Ratenzahlung gewählt, müssen die einzelnen monatlichen Zahlungen mindestens 105 Euro betragen. Sofern Sie Ihre BAföG-Leistungen ab dem 1. März 2001 oder später erhalten haben, müssen Sie insgesamt maximal 10.000 Euro zurückzahlen - diese Obergrenze wurde vom Gesetzgeber festgelegt.

Untergrenzen fürs Einkommen

Sie können die BAföG-Rückzahlung aussetzen, wenn Ihr Einkommen relativ niedrig ist. Die Untergrenze liegt derzeit bei 1.070 Euro - wenn das Einkommen darunter liegt, kann die Rückzahlung per Antrag ausgesetzt werden. Diese Untergrenze erhöht sich, wenn weitere Personen von diesem Einkommen leben müssen. So steigt der Betrag für ein Kind um 435 Euro und für einen Ehepartner um 480 Euro.

Adressänderungen unverzüglich mitteilen

Damit das Bundesverwaltungsamt das BAföG-Darlehen zurückfordern kann, benötigt es zu jeder Zeit Ihre aktuelle Anschrift. Sofern Sie also umziehen, sollten Sie diese Adressänderung unverzüglich mitteilen. Das geht am einfachsten online über die Internetseite des Bundesverwaltungsamtes (www.bva.bund.de). Versäumen Sie die Angabe Ihrer aktuellen Adresse, werden 25 Euro Bearbeitungsgebühren für die Adressermittlung fällig.

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