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Urteil: 3,40 Euro Stundenlohn ist sittenwidrig


Klägerin bekommt Nachschlag
3,40 Euro Stundenlohn laut Urteil sittenwidrig

Von dpa, t-online
Aktualisiert am 23.12.2014Lesedauer: 1 Min.
Schulbus für Behinderte (Symbolbild): Eine Begleiterin von behinderten Schulkindern hat sich einen höheren Lohn erstrittenVergrößern des BildesSchulbus für Behinderte (Symbolbild): Eine Begleiterin von behinderten Schulkindern hat sich einen höheren Lohn erstritten (Quelle: imago/Seeliger)
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Ein Stundenlohn von 3,40 Euro brutto für eine Schulbus-Begleiterin ist sittenwidrig. Das hat das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf entschieden und der Klägerin mehr als 4300 Euro Nachschlag für Lohn und Urlaub zugesprochen (Az.: 8 Sa 764/13).

Die Frau hatte gut acht Monate lang mit einer Busfahrerin behinderte Kinder abgeholt, zur Schule und wieder nach Hause begleitet, wie das Gericht am Dienstag mitteilte.

Kein bezahlter Urlaub

Das Schulbus-Unternehmen hatte den Einsatz mit einer Pauschale von 7,50 Euro pro Tour vergütet. Für eine Arbeitszeit von knapp viereinhalb Stunden habe die Frau somit 15 Euro täglich erhalten. Entgeltfortzahlung für Feiertage und Arbeitsunfähigkeit erhielt sie nicht. Bezahlter Erholungsurlaub wurde ebenfalls nicht gewährt.

Die Frau klagte und verlangte nachträglich den Tarifstundenlohn für das private Omnibusgewerbe in Nordrhein-Westfalen von 9,76 Euro brutto. Sie bekam Recht, aber das Unternehmen kann noch Revision einlegen.

Ab Januar 2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn, so dass derart niedrige Stundenlöhne künftig nicht mehr vorkommen sollten.

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