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Karenzzeit beim Bürgergeld: Das sollten Sie über vorhandenes Vermögen wissen


Bürgergeld
Karenzzeit beim Bürgergeld: Das sollten Sie wissen

t-online, Ines Richter

Aktualisiert am 03.07.2023Lesedauer: 2 Min.
Während der Karenzzeit können Bezieher von Bürgergeld selbst in bisher von ihnen bewohnten und überteuerten Unterkünften wohnen bleibenVergrößern des BildesKein sofortiger Umzug nötig: Während der Karenzzeit übernimmt das Jobcenter die Kosten für Ihre Wohnung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. (Quelle: Viorel Kurnosov/Getty Images)
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Beziehen Sie Bürgergeld, wird Ihr vorhandenes Vermögen berücksichtigt. Bevor Sie das Geld jedoch einsetzen müssen, gilt eine Karenzzeit.

Bürgergeld können Sie beantragen, wenn Sie erwerbsfähig sind und Ihre Einkünfte nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreichen. Mit dem Bürgergeld wurden einige Veränderungen im Vergleich zu den Hartz-IV-Leistungen eingeführt. Eine dieser Änderungen ist die Karenz- oder Übergangszeit, die vor Wohnungs- oder Vermögensverlust schützen soll.

Dauer der Karenzzeit beim Bürgergeld

Wenn Sie Bürgergeld beziehen, wird im ersten Jahr nur Ihr erhebliches Vermögen angerechnet. Bei Einzelpersonen zählen Beträge über 40.000 Euro als erhebliches Vermögen. Für jede weitere Person einer Bedarfsgemeinschaft werden Beträge angerechnet, die 15.000 Euro überschreiten. Vermögen bis zu 40.000 Euro bzw. bis zu 15.000 Euro bei jeder weiteren Person einer Bedarfsgemeinschaft dürfen Sie also behalten. Die Karenzzeit beträgt ein Jahr.

Schonvermögen – Wohnung und Haus dürfen bleiben

Vermögen innerhalb der genannten Beträge gilt als Schonvermögen. Sie müssen innerhalb der Karenzzeit nicht zwingend umziehen, wenn Ihre Wohnung zu teuer ist. Das Jobcenter übernimmt während der Karenzzeit die Kosten für Ihre Unterkunft. Haben Sie ein Haus, müssen Sie es in dieser Zeit nicht verkaufen, wenn es zu teuer ist. Selbstgenutztes Wohneigentum, wie ein selbst genutztes Haus oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung, wird während der Karenzzeit nicht auf das Vermögen angerechnet.

Zweck der Karenzzeit

Die Karenzzeit setzt die Angemessenheitsprüfung für die Kosten der Unterkunft aus. Sie gilt für alle, die zum ersten Mal Bürgergeld beziehen. Dazu gehören auch diejenigen, die vor der Einführung des Bürgergeldes Hartz-IV-Leistungen bezogen haben. Die Karenzzeit schützt vor dem Verlust von Wohnung und Vermögen im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld. Sie soll Menschen, die Bürgergeld beziehen, motivieren, sich einen Job zu suchen.

Nicht ausgeschöpfte Freibeträge übertragen

Während der Karenzzeit können Sie nicht ausgeschöpfte Freibeträge auf andere Personen der Bedarfsgemeinschaft übertragen. Haben Sie ein Vermögen von mehr als 40.000 Euro, aber andere Personen ein Vermögen von weniger als 15.000 Euro, können Sie auf diese Personen so viel Vermögen übertragen, bis ein Betrag von 15.000 Euro erreicht ist.

Unterbrechung und Verlängerung der Karenzzeit

Wird der Bezug von Bürgergeld mindestens um einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um den entsprechenden Zeitraum. Merken Sie sich hierzu dies:

  • Unterbrechung unter einem Monat ≙ keine Verlängerung der Karenzzeit
  • Unterbrechung von zwei Monaten ≙ Verlängerung der Karenzzeit um zwei Monate
  • Unterbrechung von mindestens 36 Monaten ≙ erneute Karenzzeit von einem Jahr

Angemessenheitsprüfung nach Ablauf der Karenzzeit

Ist die Karenzzeit abgelaufen, erfolgt eine Angemessenheitsprüfung. Ihr Schonvermögen dürfen Sie behalten. Das Jobcenter prüft, ob die Wohnkosten und die Größe der Wohnung angemessen sind. Es kann Sie zu einem Umzug auffordern, wenn die Wohnung zu groß oder die Wohnkosten zu hoch sind.

Auch eine Untervermietung der Wohnung ist möglich. Dieses Kostensenkungsverfahren dauert mindestens sechs Monate. Haben Sie in dieser Zeit die Kosten für die Unterkunft schuldhaft nicht gesenkt, übernimmt das Jobcenter nur noch die Kosten für eine angemessen teure und große Wohnung.

Verwendete Quellen
  • betanet.de: "Bürgergeld > Karenzzeit" (Stand: 11.04.2023)
  • bundesregierung.de: "Fragen und Antworten zum Bürgergeld" (Stand: 01.01.2023)
  • hartziv.org: "Karenzzeit beim Bürgergeld" (Stand: 29.01.2023)
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