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Minijob: Länger als sechs Wochen krank – werde ich abgemeldet?


Unterbrechung ohne Verdienst
Im Minijob länger als sechs Wochen krank: Werde ich abgemeldet?

  • Christine Holthoff
Von Christine Holthoff

27.08.2023Lesedauer: 2 Min.
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Minijob als Haushaltshilfe: Sind Sie arbeitsunfähig erkrankt, erhalten Sie auch im 520-Euro-Job sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung.Vergrößern des Bildes
Minijob als Haushaltshilfe: Sind Sie arbeitsunfähig erkrankt, erhalten Sie auch im 520-Euro-Job sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung. (Quelle: Annette Riedl/dpa-tmn)

Auch Minijobber haben Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie krank sind. Doch was passiert, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen dauert?

Arbeitnehmer, die länger krank ausfallen, erhalten zunächst ganz normal ihr Gehalt weiter. Das nennt sich Entgeltfortzahlung. Auch Minijobber profitieren von dieser Regel, wenn sie arbeitsunfähig sind. Voraussetzung ist immer, dass das Beschäftigungsverhältnis bereits vier Wochen besteht.

Dauert die Krankheit über die sechs Wochen hinaus an, haben Sie weder im Minijob noch als klassischer Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung. Als Minijobber kann diese Unterbrechung ohne Verdienst jedoch dazu führen, dass Ihr Arbeitgeber die Beschäftigung abmeldet.

Minijob: Länger als sechs Wochen krank – die Folge

Das ist dann der Fall, wenn Sie länger als einen Monat keinen Anspruch auf Ihren Verdienst haben. Die Abmeldung ist nötig, weil dann spätestens nach einem Monat keine meldepflichtige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung mehr vorliegt.

Der Minijob-Zentrale zufolge beginnt die Monatsfrist mit dem ersten Tag der Arbeitsunterbrechung, für den Ihnen Ihr Arbeitgeber keinen Verdienst zahlt und endet nach Ablauf eines Monats:

  • Beginnt die Monatsfrist am ersten Tag eines Kalendermonats, endet sie am letzten Tag dieses Kalendermonats.
  • Beginnt die Frist im Laufe eines Kalendermonats, endet sie einen Monat später mit dem Tag des Datums vor Beginn der Frist.

So wird die Abmeldefrist berechnet

Ein Beispiel: Ein Minijobber ist vom 27. September bis zum 31. Dezember krankgeschrieben. Er erhält dann zunächst vom 27. September bis zum 7. November sechs Wochen lang weiter sein normales Gehalt. Ab dem 8. November ist der Minijob ohne Verdienst und die Monatsfrist beginnt. Sie endet damit am 7. Dezember.

In diesem Beispiel müsste Ihr Arbeitgeber zum 7. Dezember eine Abmeldung, auch Unterbrechungsmeldung genannt, erstellen. Bis spätestens sechs Wochen nach diesem meldepflichtigen Beschäftigungsende müssen Sie wieder arbeitsfähig sein, damit Ihr Arbeitgeber Sie für die Wiederaufnahme des Minijobs anmelden kann.

Verwendete Quellen
  • magazin.minijob-zentrale.de: "Unterbrechung eines Minijobs ohne Verdienst – So müssen Arbeitgeber melden"
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