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Kündigung, dann kein Weihnachtsgeld? Die möglichen Gründe dafür


Gehaltsbonus für Mitarbeiter
Weihnachtsgeld bei Kündigung: Habe ich Anspruch darauf?

Von Leon Bensch

27.10.2023Lesedauer: 3 Min.
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Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

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Mitarbeiter feiern ausgelassen Weihnachten im OfficeVergrößern des Bildes
Weihnachtsfeier im Büro (Symbolbild): Die Hälfte aller Angestellten in Deutschland darf sich jedes Jahr über Weihnachtsgeld freuen. (Quelle: Vasyl Dolmatov)

Für Angestellte ist Weihnachtsgeld nicht nur ein netter Bonus, sondern ein Zeichen der Wertschätzung. Darf der Arbeitgeber es bei einer Kündigung streichen?

Im Schnitt erhält knapp die Hälfte (54 Prozent) aller Angestellten in Deutschland Weihnachtsgeld, wobei die Mitarbeiter, deren Gehalt in einem Tarifvertrag geregelt ist, mit 80 Prozent viel häufiger in den Genuss von Weihnachtsgeld kommen. Bei Angestellten ohne Tarifbindung sind es nur 42 Prozent.

Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers – eine sogenannte Gratifikation oder Sonderzuwendung zum Jahresende. Ein grundsätzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung des Weihnachtsgeldes besteht nicht. In der Regel wird es zusammen mit dem Gehalt Ende November ausgezahlt. Was aber passiert, wenn Sie kurz vor der Auszahlung Ihren Job wechseln wollen oder gekündigt wurden? Ist das Weihnachtsgeld damit weg?

Was passiert mit meinem Weihnachtsgeld bei einer Kündigung?

Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem Unternehmen aus, bevor das Weihnachtsgeld gezahlt wird, stellt sich die Frage, ob er einen Anspruch zumindest auf anteiliges Weihnachtsgeld hat oder gar keinen. Dies hängt wiederum vom Zweck des Weihnachtsgeldes ab. Dieser Zweck wird vom Arbeitgeber bestimmt.

  1. Weihnachtsgeld mit Entgeltcharakter: In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer ein anteiliges Weihnachtsgeld zu. Wird das Weihnachtsgeld wie ein "13. Gehalt" behandelt und damit die Arbeitsleistung vergütet, muss es auch nicht zurückgezahlt werden. Ein Mitarbeiter, der ein Unternehmen am 30. Juni verlässt, bekommt also das 13. Bruttomonatsgehalt zu 50 Prozent ausgezahlt.
  2. Weihnachtsgeld als Belohnung ("Betriebstreue"): Wenn Arbeitnehmer für ihre Betriebstreue belohnt werden, gilt das ausgezahlte Weihnachtsgeld als zusätzlicher finanzieller Vorteil. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Wille des Arbeitgebers im Arbeitsvertrag zum Ausdruck kommt. Häufig geschieht dies durch eine sogenannte Stichtagsregelung. Das heißt, wenn das Arbeitsverhältnis bis zu einem bestimmten Stichtag besteht (beispielsweise bis zum 30. Juni), wird die Betriebstreue belohnt. Endet das Arbeitsverhältnis vorher, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf das Weihnachtsgeld. Der Arbeitgeber darf das Weihnachtsgeld zurückfordern.
  3. Weihnachtsgeld mit Mischcharakter: Früher bestand ein Anspruch auf Weihnachtsgeld nur, wenn es reinen Entgeltcharakter hatte. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (10 AZR 612/10 und 10 AZR 848/12) haben Arbeitnehmer auch bei einem Mischcharakter des Weihnachtsgelds einen Anspruch. Begründet wird dies damit, dass das Weihnachtsgeld auch für die erbrachte Arbeitsleistung und nicht ausschließlich als Belohnung für die Betriebstreue gezahlt wird. Eine Klausel, die den Arbeitnehmer bei einer Kündigung nach Auszahlung des Weihnachtsgeldes zur Rückzahlung des Weihnachtsgeldes verpflichtet, ist daher bei einem Weihnachtsgeld mit Mischcharakter unwirksam.

Muss Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden?

Wurde im Arbeitsvertrag ausdrücklich und eindeutig eine Rückzahlungsklausel vereinbart, darf der Arbeitgeber eine Rückerstattung für bereits gezahltes Weihnachtsgeld verlangen. Rückzahlungsregelungen für Fälle, bei denen das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt wurde, sind nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.

Die Rechtsprechung hat zudem Grenzwerte definiert, anhand derer sie messen kann, ob mit der Höhe des Weihnachtsgeldes die Bindung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber ausreichend gewürdigt wird.

  • Bei einer Höhe von weniger als 100 Euro besteht keine Rückzahlungspflicht.
  • Beträgt das Weihnachtsgeld mehr als 100 Euro, aber weniger als ein Monatsgehalt, ist eine Bindung des Arbeitnehmers nur bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres zulässig.
  • Für den Fall, dass das Weihnachtsgeld mehr als ein Monatsgehalt beträgt, ist eine Bindung auch über den 31. März des folgenden Jahres hinaus zulässig.

Alle Klauseln in Arbeitsverträgen müssen immer eindeutig und klar formuliert sein. Andernfalls besteht keine Pflicht zur Rückerstattung von Weihnachtsgeld. Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ist jedoch eine Einzelfallentscheidung erforderlich.

Verwendete Quellen
  • statista.com: "Erhalten Sie Weihnachtsgeld?"
  • afa-anwalt.de: "Weihnachtsgeld trotz Kündigung"
  • die-kuendigungsschutzkanzlei.de: "Wann habe ich einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?"
  • lexware.de: "Das sollten Arbeitgeber zur Extrazahlung wissen"
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