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Privatschulen: Können Sie die Kosten von der Steuer absetzen?


Privatschulen
Schulgeld: Kann ich die Kosten von der Steuer absetzen?

Von dpa
Aktualisiert am 13.02.2024Lesedauer: 2 Min.
Das Schulgeld für die Kinder von Langzeitarbeitslosen übernimmt das Jobcenter, in dessen Bezirk sich die Schüler üblicherweise aufhalten.Vergrößern des BildesPrivatschulen liegen im Trend: Zahlen Eltern Schulgeld für die Privatschule ihrer Kinder, können sie einen Teil der Ausgaben in der Steuererklärung geltend machen. (Quelle: Felix Kästle/dpa./dpa)
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Der Besuch einer Privatschule kann bis zu mehrere tausend Euro pro Jahr kosten. Die Eltern können sich aber einen Teil der Kosten zurückholen.

Immer mehr Kinder in Deutschland besuchen eine Privatschule, was mit zum Teil hohen Kosten verbunden ist. Eltern können einen Teil des Schulgeldes für einen Platz an der privaten Schule mit ihrer Steuererklärung wieder zurückholen, wie der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) informiert.

"Die Kosten können als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden", so Erich Nöll, Geschäftsführer des BVL. Nach einer Auswertung des Statistischen Bundesamtes zahlten Eltern im Jahr 2019 durchschnittlich 2.030 Euro pro Jahr für einen kostenpflichtigen Privatschulplatz ihrer Kinder.

Das Finanzamt berücksichtige 30 Prozent von maximal 5.000 Euro Schulgeld im Jahr, heißt es vom BVL. Heißt am konkreten Beispiel: Beläuft sich das Schulgeld auf 5.000 Euro im Jahr, können Eltern 1.500 Euro absetzen. Macht jeder Elternteil für sich eine Steuererklärung, kann er seinen Anteil angeben – maximal 2.500 Euro im Jahr. Auf Antrag ist auch eine andere Aufteilung möglich.

Kosten für Verpflegung, Betreuung und Unterkunft sind kein Schulgeld

Steuerlich absetzen lässt sich Schulgeld, das Eltern für überwiegend privat finanzierte Schulen entrichten, so der BVL. Ebenfalls anerkannt werde Schulgeld für Schulen in freier Trägerschaft wie Waldorfschulen oder Montessori-Schulen, die zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führen. Gleiches gelte für Schulen im EU-Ausland, in Island, Liechtenstein und Norwegen sowie für Deutsche Auslandsschulen und Europäische Schulen.

Der BVL macht darauf aufmerksam, dass Ausgaben für Verpflegung, Betreuung und Unterkunft der Schülerinnen und Schüler nicht zum Schulgeld gehören. Betreuungskosten für Kinder bis zum 14. Geburtstag können Eltern aber in der Anlage Kind separat abrechnen.

Das sind laut BVL maximal bis zu 6.000 Euro im Jahr, von denen zwei Drittel als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden können. Hier kommen unter anderem Ausgaben für den Hort infrage.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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