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Fahrtkosten: Hin- und Rückfahrt in der Steuererklärung absetzen


Aufwand steuerlich geltend machen
Wann Sie Fahrtkosten absetzen können

t-online, Rene Petzold

21.02.2024Lesedauer: 2 Min.
imago images 0304744854Vergrößern des BildesDie Aufwände zu ärztlichen Untersuchungen können Sie in Ihrer Steuer angeben. (Quelle: IMAGO/Zoonar.com/Yuri Arcus peopleimages.com/imago-images-bilder)
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Auf dem Weg zum Arzt entstehen Fahrtkosten. Ihre Hin- und Rückfahrt spielt als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eine Rolle.

Jeder besucht irgendwann mal einen Arzt. Oft ist es durch die Behandlung erforderlich, das Auto stehenzulassen. Wenn Sie mit dem öffentlichen Nahverkehr unterwegs sind, entstehen Fahrtkosten. Einmalig ist das vielleicht zu verschmerzen, auf Dauer wird es aber recht teuer. Auch der tägliche Weg ins Büro mit Bus oder Bahn wird dank steigender Ticketpreise immer teurer. Über die Steuererklärung holen Sie sich einen Teil der Kosten zurück.

Fahrtkosten: Was alles darunterfällt

Im deutschen Steuerrecht lassen sich Fahrtkosten an verschiedenen Stellen unterbringen.

Grundsätzlich sind Fahrtkosten:

  1. Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel wie Fahrkarten in Bussen, Zügen oder Straßenbahnen
  2. Ausgaben für den privaten Pkw im Sinne von Benzin/Diesel und dem Verschleiß
  3. Ausgaben für Taxis oder andere Fahrdienste

Fahrtkosten als Arbeitnehmer

Die meisten Beschäftigten sind regelmäßig ins Büro oder in den Betrieb unterwegs. In der Steuererklärung setzen Sie über die Pendlerpauschale die Kosten für den Arbeitsweg ab. Bis 21 Kilometer Fahrtweg sind 0,30 Euro pro Kilometer absetzbar. Ab dem 21. Kilometer gilt derzeit ein erhöhter Abzug von 0,38 Euro je gefahrenem Kilometer. Nehmen Sie zusätzlich Personen mit – Stichwort Fahrgemeinschaft, erhöht sich die Pauschale. Dabei handelt es sich aber nicht um außergewöhnliche Belastungen, sondern um Werbungskosten.

Außergewöhnliche Belastung durch Fahrtkosten zum Arzt

Krankheitskosten mindern Ihre Steuerlast. Lassen Sie sich beispielsweise behandeln und übernimmt Ihre Krankenversicherung nicht alle Kosten, kann sich eine Angabe in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung lohnen. Dazu gehören auch Fahrtkosten zum Arzt, den ärztlich verordneten Therapie-Sitzungen oder zur Apotheke. Für deren Steuerabzug gilt die Pauschale von 0,30 Euro je Kilometer oder die Absetzbarkeit der tatsächlichen Fahrtkosten.

Zumutbare Belastungen

Die außergewöhnlichen Belastungen können Sie erst ab einem gewissen Betrag steuerlich geltend machen. Bleiben Sie unter diesem Betrag, handelt es sich um sogenannte zumutbare Belastungen. Die Höhe des Betrages ist individuell und richtet sich nach Lebenssituation sowie Ihrem Einkommen. Insofern lohnt sich auch die Angabe der Fahrtkosten unter den außergewöhnlichen Belastungen meist erst, wenn im Steuerjahr einige Fahrten zu Arzt, Apotheke oder zum Anwalt angefallen sind.

Quellen:

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
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