Wenn eine Rechnung nicht stimmt, sollte der Verkäufer kontaktiert werden, um die Sache aufzuklären. Denn: Ist einmal bezahlt, kann es zu spät sein.
In einem aktuellen Fall hat der Geschäftsführer einer Firma dem Geschäftsführer einer anderen Firma ein Auto für 13.500 Euro abgekauft und noch am gleichen Tag wunschgemäß die Rechnung per E-Mail erhalten. Bezüglich der Kaufmodalitäten gab es keine besonderen Vereinbarungen zwischen Ihnen.
Dann traf aber zwei Minuten später eine weitere Rechnung ein, auf der eine andere Bankverbindung stand und die Anrede plötzlich nicht mehr in der Du-, sondern in der Sie-Form gehalten war. Trotzdem überwies der Käufer das Geld an die Kontoverbindung aus der zweiten Mail – ein folgenschwerer Fehler, wie sich später herausstellte.
E-Mail-Konto des Verkäufers wurde gehackt
Einige Tage später, nachdem kein Geld beim Verkäufer des Autos eingegangen war, meldete der sich beim Käufer mit der Nachfrage, warum die Rechnung noch nicht beglichen sei. Doch der Käufer hatte das Geld überwiesen, aber an unbekannte Dritte. Diese hatten offenbar das E-Mail-Konto des Verkäufers gehackt und die zweite, gefälschte Rechnungsmail verschickt.
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Der Verkäufer stellte daraufhin Strafanzeige, verklagte aber auch den Käufer auf Zahlung, der seinerseits die Summe nicht noch einmal aufbringen wollte und seine Vertragspflichten als erfüllt ansah.
Autokäufer muss doppelt bezahlen
Im Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Karlsruhe im Rechtsstreit zwischen beiden Unternehmern hat das Gericht entschieden, dass der Käufer, der auf eine gefälschte E-Mail-Rechnung hereingefallen ist und Geld an Betrüger überwiesen hat, den gleichen Betrag nochmals an den richtigen Verkäufer des Autos bezahlen muss (Az.: 19 U 83/22)
Sicherheitsvorkehrungen wie der von Ende-zu-Ende-verschlüsselte Mail-Versand oder digital signierte PDF-Dateien seien beim Verschicken von Rechnungen per Mail mangels gesetzlicher Sicherheitsvorgaben im geschäftlichen Verkehr nicht erforderlich, wenn keine anderslautende, ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden ist, so die Kammer.
Der Käufer schaut in die Röhre
Das Landgericht Mosbach hatte dem Käufer zunächst recht gegeben und stützte dessen Argumentation, dass der Verkäufer nicht genug auf Datensicherheit geachtet habe.
Der Verkäufer ging aber in die Berufung und bekam Recht: Das OLG Karlsruhe hob die Entscheidung des Landgerichts auf und ließ keine Revision zu.
- Nachrichtenagentur dpa