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Verbraucher: Streit mit der Versicherung - Ombudsmann kann helfen


Verbraucherschutz
Streit mit der Versicherung – Ombudsmann kann helfen

Von dpa
Aktualisiert am 06.06.2023Lesedauer: 1 Min.
Ein Ombudsmann hilft unter anderem bei Streitigkeiten mit Lebensversicherungen.Vergrößern des BildesEin Ombudsmann hilft unter anderem bei Streitigkeiten mit Lebensversicherungen. Foto: Jens Büttner. (Quelle: dpa)
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Ein Streit mit der Versicherung muss nicht gleich vor Gericht ausgetragen werden. Verbraucher können sich auch zuerst an die zuständige Schlichtungsstelle wenden: den Versicherungsombudsmann.

Der Vorteil: Anders als bei einem Prozess, kommen auf Verbraucher hier keine Ausgaben zu, erklärt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos. Zuständig ist der Ombudsmann bei Meinungsverschiedenheiten mit einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvermittler.

Tätig wird er bei Streitigkeiten mit der Hausrat- oder Gebäudeversicherung, mit Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen, Kfz-Versicherungen, Unfall- und Lebensversicherungen, privaten Rentenversicherungen sowie Berufsunfähigkeitsversicherungen. Nicht zuständig ist der Versicherungsombudsmann allerdings für private Krankenversicherungen.

Was der Ombudsmann benötigt

Um die Beschwerde zu prüfen, braucht der Schlichter die Personalien des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person. Wichtig ist auch der Schriftwechsel mit der Versicherung, der für die Beschwerde wichtig ist. Außerdem sollten Verbraucher neben einer kurzen Fallbeschreibung angeben, was sie mit der Beschwerde erreichen wollen.

Verbraucher können sich auf mehreren Wegen an den Ombudsmann wenden: telefonisch (0800 3696000), per Mail (beschwerde@versicherungsombudsmann.de) oder per Brief (Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin).

Hat er alle Unterlagen, prüft der Ombudsmann jede Beschwerde auf ihre Berechtigung und fällt seinen Schlichterspruch. Wer mit der Empfehlung nicht einverstanden ist, kann im Anschluss an das Schlichtungsverfahren immer noch vor Gericht ziehen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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