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Muss man krankenversichert sein? Alles zur Krankenversicherungspflicht


Krankenversicherungspflicht
Warum ich krankenversichert sein muss


Aktualisiert am 03.05.2024Lesedauer: 5 Min.
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Eine Ärztin mit Stethoskop (Symbolbild): In Deutschland besteht eine Krankenversicherungspflicht.Vergrößern des Bildes
Eine Ärztin mit Stethoskop (Symbolbild): In Deutschland besteht eine Krankenversicherungspflicht. (Quelle: Panthermedia/imago-images-bilder)

In Deutschland muss jeder krankenversichert sein – selbst wenn wenig oder kein Einkommen vorhanden ist. Was passiert, wenn Sie nicht versichert sind.

In Deutschland muss jeder Mensch, egal ob alt, jung, angestellt, selbstständig oder arbeitssuchend, eine Krankenversicherung haben. Je nach Lebensumständen sind Sie entweder in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert – oder eben privat versichert.

Die Idee dahinter: Anders als in Ländern wie beispielsweise den USA soll hierzulande jeder die notwendige medizinische Grundversorgung bekommen. Das führt aber auch dazu, dass eine Versicherungspflicht selbst dann besteht, wenn jemand wenig oder kein Einkommen hat.

Was bedeutet Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)?

Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, bedeutet das, dass Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein müssen. Sie können lediglich auswählen, in welcher der zahlreichen gesetzlichen Krankenkassen Sie versichert sein wollen. Der Beitrag und sogenannte Zusatzleistungen können sich in gerigem Maße unterscheiden. Nur in bestimmten Situationen können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen und privat versichern (siehe unten).

Angestellte sind in aller Regel in der GKV pflichtversichert, wenn sie weniger verdienen als die sogenannte Jahresentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Die Grenze steigt jährlich an und liegt 2024 bei monatlich 5.775 Euro brutto, das entspricht einem Jahreseinkommen von 69.300 Euro brutto. Wichtig: Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen ebenfalls zum anrechenbaren Bruttogehalt.

Nur, wer mehr verdient, kann sich von der gesetzlichen Krankenversicherungsplicht befreien lassen und sich privat krankenversichern.

Übrigens: Wer glaubt, ohne Krankenversicherung Geld zu sparen, irrt. Aufgrund der Versicherungspflicht müssen auch Nichtversicherte, die nie beim Arzt waren, teils Jahre später noch Krankenkassenbeiträge nachzahlen (siehe unten).

Wer ist noch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig?

Neben den Angestellten mit Verdienst unter den 69.300 Euro pro Jahr (Stand: 2024), sind folgende Personengruppen laut Sozialgesetzbuch in der GKV versicherungspflichtig:

  • Rentnerinnen und Rentner, die während der zweiten Hälfte ihres Berufslebens mindestens 90 Prozent der Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert waren.
  • Auszubildende, Studierende und Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I
  • Künstler und Publizisten, die in der Künstlersozialkasse sind
  • Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren

Tipp: Wenn Sie selbst nicht wissen, ob Sie sich privat oder gesetzlich absichern müssen, wenden Sie sich am besten an eine gesetzliche Krankenkasse.

Was passiert, wenn man nicht versichert ist?

Haben Sie keine Krankenversicherung, wenden Sie sich an die letzte Versicherung, bei der Sie waren. Ehemals gesetzlich Versicherte müssen in die gesetzliche Krankenversicherung, ehemals Privatversicherte in die private. Sowohl die gesetzliche als auch die private Krankenkasse ist verpflichtet, Sie aufzunehmen.

Strafbar ist es hingegen nicht, wenn Sie nicht krankenversichert sind. Es drohen Ihnen aber hohe Kosten: Auch wenn Sie vielleicht jahrelang nicht versichert und nicht beim Arzt waren, laufen in dieser Zeit Beitragsschulden auf. Im Notfall empfiehlt es sich, Beratung bei einer Verbraucherzentrale oder Schuldnerberatung zu suchen.

Wer noch nie krankenversichert war, wird einem der beiden Systeme zugeordnet. Selbstständige, Freiberufler und Beamte werden privat versichert, Angestellte gesetzlich. Wenn Sie mehr als einen Job ausüben, dann zählt der Hauptjob für die Einordnung in die private oder gesetzliche Kasse.

Welche Leistungen erbringt die gesetzliche Krankenversicherung?

Die Leistungen, die gesetzliche Krankenkassen erbringen müssen, sind gesetzlich vorgeschrieben. Im Leistungskatalog abgedeckt sind:

  • Ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung
  • Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
  • Häusliche Krankenpflege
  • Krankenhausbehandlung
  • Leistungen der medizinischen Rehabilitation

Daneben haben die Krankenkassen einen Katalog von Zusatzleistungen, die sie auf freiwilliger Basis anbieten und wodurch die Kassen sich unterscheiden. Dazu gehören etwa die Kostenübernahme bei alternativen Heilmethoden, Reiseimpfungen oder Patientenschulungen.

Wie hoch sind die Beiträge für die Krankenkasse?

Die Höhe des Krankenkassenbeitrags wird prozentual anhand der beitragspflichtigen Einnahmen berechnet. Bei Pflichtversicherten zählt das Gehalt oder die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesen Einnahmen. Auch selbstständiges Einkommen gehört dazu.

Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen noch ein bisschen mehr zum Einkommen anrechnen lassen – so etwa Kapitaleinkünfte und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Die gute Nachricht: Sowohl bei pflichtversicherten als auch bei freiwilligen Mitgliedern werden die Einkünfte grundsätzlich nur bis zur Höhe der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze angerechnet. Wo diese aktuell für Sie liegt, lesen Sie hier.

Mindestbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung

Neben der Beitragsbemessungsgrenze gibt es einen Mindestbeitrag, den gesetzlich Versicherte zahlen müssen. Unabhängig davon, wie viel sie tatsächlich verdienen, wird ein Mindesteinkommen von 1.178,33 Euro pro Monat vorausgesetzt.

Anhand des Einkommens wird dann der zu zahlende Beitrag berechnet – doch auch hier bleibt es kompliziert. Für Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent. Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld zahlen lediglich 14 Prozent.

Tatsächlich liegt der Gesamtbeitragssatz oft bei 15 Prozent oder mehr. Der Grund: Die Krankenkassen dürfen selbst noch einen Zusatzbeitrag erheben.

Beteiligt sich der Arbeitgeber an den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung?

Ja. Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung – und zwar sowohl die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes als auch die Hälfte des Zusatzbeitrags. Falls Sie also einen Beitragssatz von 15 Prozent für die Krankenversicherung haben, dann übernimmt der Arbeitnehmer davon 7,5 Prozent.

Wie sind meine Kinder im Rahmen der Krankenversicherungspflicht zu versichern?

Wie Kinder versichert werden, hängt ganz davon ab, wie ihre Eltern krankenversichert sind. Ein Überblick:

Sind beide Elternteile in einer gesetzlichen Krankenkasse, so können die Kinder ab Geburt familienversichert werden. Für die Eltern fallen dann keine zusätzlichen Kosten an. Wahlfreiheit haben Eltern, die nicht verheiratet sind, wenn ein Elternteil privat und das andere gesetzlich versichert ist. In einem solchen Fall können Sie als Eltern Ihr Kind kostenpflichtig privat oder beitragsfrei mitversichern. Sind beide Elternteile Mitglied in einer privaten Krankenversicherung, so muss auch das Kind privat abgesichert werden.

Anders sieht es bei verheirateten Eltern aus, bei denen ein Elternteil privat und das andere gesetzlich versichert ist. Sobald der privat versicherte Elternteil mehr Geld als der gesetzlich versicherte Elternteil verdient und über der monatlichen Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, dann ist der Weg zur kostenlosen Familienversicherung für das Kind versperrt. Dann muss das Kind entweder privat oder kostenpflichtig gesetzlich versichert werden.

Kann ich mich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen?

Ja, das geht. Nach Beginn der Versicherungspflicht haben Sie dafür drei Monate Zeit. Wichtig ist aber, dass Sie die Versicherung in einer privaten Krankenversicherung nachweisen können.

Wenn Sie sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen wollen, müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei der Krankenkasse stellen.

Einen Antrag auf Befreiung der Versicherungspflicht ist möglich für:

  • Arbeitslose, die fünf Jahre vor Beginn des Leistungsbezugs privat versichert waren.
  • Beschäftigte, die wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig werden. Die Jahresarbeitsentgeltsgrenze – auch Versicherungspflichtgrenze genannt – wird jedes Jahr erhöht. Wenn das Gehalt nicht ebenfalls steigt, kann ein Privatversicherter zum Jahreswechsel pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse werden.
  • Versicherte, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten.
  • Studenten zu Beginn des Studiums
  • Rentner zum Renteneintritt
  • Versicherte, die durch Reduzierung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit versicherungspflichtig werden.
  • Teilzeitbeschäftigte, die bei einer Vollzeitbeschäftigung mehr als die Versicherungspflichtgrenze verdienen würden.

Gut zu wissen: Sie können nicht gleichzeitig gesetzlich und privat versichert sein. Auf Wunsch können Sie als gesetzlich Versicherter aber eine private Zusatzversicherung abschließen.

Befreiung von der Versicherungspflicht: Wann Rückkehr in die GKV?

Wer sich von der Versicherungspflicht befreien lässt, kann unter Umständen später trotzdem wieder in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Das kann der Fall sein, wenn Sie sich zunächst von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen haben, um in der privaten Krankenversicherung zu bleiben.

Wenn Sie später arbeitslos werden, können Sie als Bezieher von Arbeitslosengeld I in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren. Grundsätzlich ist eine Rückkehr denkbar, wenn die Voraussetzungen, die einer Befreiung zugrunde lagen, nicht mehr gegeben sind.

Welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen in der GKV?

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, können Sie auf Wunsch alle zwölf Monate Ihre Krankenkasse wechseln. Zwölf Monate ist die Mindestlaufzeit für Ihre Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse.

Anders sieht es möglicherweise aus, wenn Sie sich für einen Wahltarif entschieden haben. Dann ist die Laufzeit häufig länger. Wenn die Krankenkasse allerdings den Zusatzbeitrag erhöht, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht und können auch innerhalb der Mindestlaufzeit kündigen.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Finanztip
  • financescout24.de
  • gesetze-im-internet.de
  • tk.de
  • sozialversicherung-kompetent.de
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