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Samenspende vor Gericht: Urteile zu Vaterschaft und Kenntnis der Abstammung


Vaterschaft, Kenntnis der Abstammung und Unterhalt
Wichtige Urteile rund um die Samenspende

Von dpa
23.09.2015Lesedauer: 2 Min.
Samenspende: Spendersamen wir in einem Zentrum für Reproduktionsmedizin in flüssigem Stickstoff gelagert.Vergrößern des BildesSpendersamen wir in einem Zentrum für Reproduktionsmedizin in flüssigem Stickstoff gelagert. (Quelle: dpa-bilder)
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Für Paare mit unerfülltem Kinderwunsch ist eine Samenspende eine Möglichkeit, doch noch ein Kind zu bekommen. Es gibt zwar rechtliche Regelungen dafür, aber sie decken nicht jeden Fall ab. Eine Auswahl von Gerichtsurteilen zur Samenspende:

  • Kinder anonymer Samenspender haben das Recht, den Namen ihres leiblichen Vaters zu erfahren, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in Nordrhein-Westfalen Anfang 2013 (Az.: I-14 U 7/12).
    Es verpflichtete eine Reproduktionsklinik, einer Frau, die per anonymer Samenspende gezeugt worden war, den Namen ihres biologischen Vaters zu nennen.
    Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 1989 entschieden, dass jeder das Recht auf Kenntnis seiner Herkunft hat (Az.: 1 BvL 17/87).
  • Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte im Januar 2015 klar, dass grundsätzlich jedes Kind, egal welchen Alters, Anspruch darauf hat, seine Abstammung zu erfahren (Az.: XII ZR 201/13).
    Er gab zwei noch minderjährigen Kindern aus der Nähe von Hannover Recht, die eine Reproduktionsklinik verklagt hatten. Diese hatte die Auskunft über den biologischen Vater der beiden Schwestern verweigert.
  • Einen komplizierten Fall verhandelte der BGH 2013. Dabei ging es um die Rechte eines biologischen Vaters an seinem per künstlicher Befruchtung gezeugten Kind. Der Schwule hatte einer lesbischen Frau Sperma zur Befruchtung zur Verfügung gestellt. Das Kind sollte bei seiner Mutter leben und von deren Lebenspartnerin adoptiert werden. Nach der Geburt wurde der Junge von einem anderen Mann rechtlich anerkannt.
    Der BGH gestand dem biologischen Vater das Recht zu, die Vaterschaft für das Kind zu erstreiten (Az.: XII ZR 49/11).
  • Mit einer Schadenersatzklage scheiterte ein Mann Anfang 2013 vor dem OLG Hamm. Er hatte behauptet, dass eine 2004 abgegebene Spermaprobe ohne seine Zustimmung für eine künstliche Befruchtung eingesetzt worden sei. Eine Frau brachte 2007 nach der so erzeugten Schwangerschaft Zwillinge zur Welt. Die Behauptung des Mannes, seine Unterschrift unter der Einverständniserklärung zur Befruchtung sei gefälscht, nahm ihm das OLG nicht ab (Az: I-22 U 108-12).
Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
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