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Anspruch auf Gewährleistung beim Hausbau


Gewährleistung beim Hausbau
Diese Frist sollte kein Bauherr versäumen

Von t-online, sm

Aktualisiert am 05.08.2019Lesedauer: 2 Min.
Mann arbeitet am Mauerwerk eines Neubaus: Mängel beim Hausbau sind keine Seltenheit. Die ausführenden Unternehmen sind zur Nachbesserung verpflichtet – aber nur innerhalb einer bestimmten Frist.Vergrößern des BildesMann arbeitet am Mauerwerk eines Neubaus: Mängel beim Hausbau sind keine Seltenheit. Die ausführenden Unternehmen sind zur Nachbesserung verpflichtet – aber nur innerhalb einer bestimmten Frist. (Quelle: imagebroker/begsteiger/imago-images-bilder)
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Der Bau eines Hauses endet nicht mit dem Einzug. Es gibt eine Frist, die kein Bauherr vergessen sollte. Denn sonst kann es nochmal teuer werden. Worauf nach Abschluss der Bauphase zu achten ist.

Das Haus ist gebaut, der Einzug vorbei und das Leben in den neuen vier Wänden kann losgehen. Viele Bauherren vergessen ab diesem Zeitpunkt, auf die Gewährleistungsfrist zu achten. Doch diese ist wichtig: Fallen Baumängel erst nach Ablauf der Frist auf, muss der Häuslebauer selbst für die Reparatur aufkommen.

Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Bauherren spätestens ein halbes Jahr vor Fristende einen unabhängigen Bausachverständigen mit einer Schlussbegehung des Hauses beauftragen. Dieser begutachtet alle Ecken und Ritzens sowie Keller, Dach und Sanitärräume – also alle Stellen, wo es nach Bauabschluss zu Problemen kommen kann. Für Laien werden Schäden oftmals erst sichtbar, wenn einige Zeit oder gar Jahre vergangen sind und die Gewährleistung abgelaufen ist. Zudem kann es schwierig werden, einen Mangel auch dem richtigen Gewerk und der ursächlichen Firma zuzuordnen.

Gewährleistungsfrist beim Hausbau

Die Gewährleistungsfrist für private Bauten beträgt auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 634a Verjährung der Mängelansprüche) fünf Jahre und beginnt mit der Bauabnahme. Wird innerhalb dieser Frist ein Mangel festgestellt, muss das für den Mangel zuständige Unternehmen die Nachbesserung und die damit verbundenen Kosten übernehmen. Wurde ein Vertrag nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) abgeschlossen, beträgt die Verjährungsfrist vier Jahre. Grundlage hier ist § 13 Abs. 4 VOB/B.

Mängel richtig reklamieren

Das Reklamieren will gelernt sein. Wichtig ist, den Mangel schriftlich – also auf dem Postweg oder per Fax – zu rügen und dem Bauunternehmen eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen. Dabei kommt es darauf an, die richtige Firma – also den Handwerksbetrieb, der den Schaden auch ursprünglich zu verantworten hat – anzuschreiben. Ist das nicht der Fall und ein anderes Unternehmen bessert den Schaden aus, kann dieses sowohl die An- und Abfahrt als auch die Arbeitszeit in Rechnung stellen.

Wichtig: Nachbesserungen innerhalb der Gewährleistungsfrist sind nur dann kostenfrei, wenn das verursachende Unternehmen den Schaden behebt – also ihre Arbeit nachbessert. Bei Unsicherheiten, worauf ein Schaden zurückzuführen ist, sollte ein Bausachverständiger diesen begutachten.

Verjährungsfrist läuft trotz Mängelrüge weiter

Eine schriftliche Mängelrüge führt nicht zu einem Stopp der Gewährleistungsfrist. Auch wenn ein Schaden festgestellt und der Mangel reklamiert wurde, läuft diese weiter. Das ändert sich, wenn sich der Unternehmer meldet und einen Besichtigungstermin vereinbart. Erst dann wird dies juristisch als Aufnahme von Verhandlungen gedeutet und die Gewährleistungsfrist unterbrochen.

Wenn der Bauunternehmer nicht reagiert

Rührt sich der Bauunternehmer jedoch nicht, kann kann die Zeit für die Gewährleistung knapp werden. In diesem Fall muss der Hausbesitzer rechtliche Schritte erwägen. Er kann zum Beispiel ein selbstständiges Beweisverfahren durchführen oder eine Klage einreichen. Dieses Vorgehen braucht Zeit. Aus diesem Grund sollte die Schlussbegehung spätestens sechs Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist erfolgen.

Verwendete Quellen
  • Verband Privater Bauherren
  • Verbraucherzentrale Bundesverband
  • Gesetze im Internet
  • dejure.org
  • Bauherren-Schutzbund
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
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