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Diese Daten brauchen Sie nach einem Einbruch von der Polizei


Nach dem Einbruch
Das braucht die Versicherung von der Polizei

Von dpa-tmn
Aktualisiert am 19.12.2019Lesedauer: 1 Min.
Verzweifelte Frau am Telefon: Versicherte sollten sich nach dem Hinweis an die Polizei so schnell wie möglich bei der Versicherung melden.Vergrößern des BildesVerzweifelte Frau am Telefon: Versicherte sollten sich nach dem Hinweis an die Polizei so schnell wie möglich bei der Versicherung melden. (Quelle: fizkes/getty-images-bilder)
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Wer einen Einbruch in den eigenen vier Wänden bemerkt, sollte sofort die Polizei rufen und nicht zu früh ans Aufräumen denken. Nur dann zahlt später die Versicherung.

Nach einem Einbruch zahlt die Hausratversicherung für gestohlenes und beschädigtes Inventar. Versicherte sollten sich nach dem Hinweis an die Polizei so schnell wie möglich bei der Versicherung melden. Dabei halten sie am besten direkt das Aktenzeichen oder die Tagebuchnummer parat, unter der die Polizei den Fall aufgenommen hat, rät der Bund der Versicherten.

Betroffene erhalten diese von der zuständigen Polizeidienststelle. Die Versicherung prüft später ihre Leistungspflicht und kann sich dafür auch über die Ermittlungen informieren. Mit einem Anruf beim Versicherer können Betroffene das Vorgehen erfragen. Sie bekommen dann zudem ein Schadenformular zugeschickt, das sie ausfüllen müssen.

Nicht sofort aufräumen

Die Einbruchsspuren sollten Versicherte erst nach Rücksprache mit der Versicherung beseitigen. Denn diese möchte sich eventuell selbst ein Bild von der Lage machen. Ist eine Veränderung nötig, fotografieren Versicherte den Zustand am besten zuvor genau.

Sowohl die Polizei als auch die Versicherung brauchen zudem eine sogenannte Stehlgutliste. Darin tragen die Einbruchsopfer alle entwendeten Gegenstände ein. Von Vorteil ist, wenn man Fotos oder Rechnungsbelege der gestohlenen Gegenstände hat. Gerade bei teuren Gegenständen sollten Versicherte daher immer Nachweise über den Wert und Besitz aufbewahren, rät der Bund der Versicherten. Sonst kann man einen Zeugen benennen, der den Besitz bestätigt.

Nicht immer ersetzt die Versicherung dann den vollen Schaden: Neben der Versicherungssumme sind etwa vertraglich bestimmte Entschädigungsgrenzen zu beachten.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
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