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"Letzte Generation" blockiert Flughäfen: Klage? Diese Rechte haben Reisende


"Letzte Generation" blockiert Flughäfen
Können Reisende die Aktivisten verklagen?

Von Laura Helbig

Aktualisiert am 13.07.2023Lesedauer: 2 Min.
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Aktion Letzte Generation am Flughafen HamburgVergrößern des Bildes
Flughafen Hamburg: Zahlreiche Reisende warten während einer Blockade eines Rollfeldes durch Klimaaktivisten im Terminal. (Quelle: Bodo Marks/dpa/dpa-bilder)

Nach den Straßen sind die Flughäfen dran – die "Letzte Generation" hat den Flugverkehr in Hamburg und Düsseldorf lahmgelegt. Welche Rechte Reisende haben.

Die "Letzte Generation" sorgt jetzt nicht nur auf den Straßen für Ärger – sondern auch an deutschen Flughäfen. Die Umweltaktivisten besetzten am Donnerstagmorgen Start- und Landebahnen der Flughäfen Hamburg und Düsseldorf. Das führte dazu, dass zahlreiche Flüge gestrichen oder umgeleitet wurden, in Hamburg wurde der Betrieb ganz eingestellt.

Was aber bedeutet das für Reisende, wenn ihr Flug wegen einer solchen Blockade nicht stattfinden kann? Können sie die Aktivisten möglicherweise verklagen? t-online hat dazu mit Hans-Joachim Blömeke, Fachanwalt für Reiserecht, gesprochen.

Fluggesellschaft und Flughafenbetreiber haften nicht

Laut Blömeke haben Reisende in diesem Fall tatsächlich das Recht, die entsprechenden Akteure der "Letzten Generation" zu verklagen. Das Problem: Dazu muss man die Personalien herausfinden. Da die Passagiere nicht einfach auf das blockierte Rollfeld laufen und die Aktivisten befragen können, gestaltet sich das schwierig.

Anders sieht es aus, wenn Aktivisten – wie in Düsseldorf etwa –, die Zufahrtstraße zum Flughafen blockieren. Hier ist es einfacher, an die Personalien zu gelangen – vorausgesetzt, die Aktivisten sind bereit, diese zu geben.

Für Reisende können die Flugausfälle mitunter teuer werden. Sie haben Blömeke zufolge auch keinen Anspruch darauf, von der Reise zurückzutreten und Geld von der Fluggesellschaft zu verlangen. Denn weder die Airline noch der Flughafenbetreiber sind in diesem Fall schuld an Ausfällen, Verspätungen oder Umleitungen.

Video | "Letzte Generation" blockiert Flughäfen
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Quelle: t-online

Das steht Passagieren zu

Dennoch stehen Passagieren auch in solchen Fällen bestimmte Rechte nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung zu. So haben Sie bei einer Verspätung von mehr als zwei Stunden das Recht auf eine kostenlose Mahlzeit und ein Getränk am Airport.

Ab einer Verspätung bei Kurzstreckenflügen von zwei Stunden, bei Mittelstreckenflügen von drei Stunden und bei Fernstreckenflügen von vier Stunden muss die Fluggesellschaft den Reisenden eine alternative Beförderung zum "frühestmöglichen Zeitpunkt" zum Ziel anbieten – durch Umbuchung auf einen anderen Flug zum Beispiel. Das passiert oft automatisch. Oder die Airline bietet die Option an, das Ticket für innerdeutsche Flüge in eine Bahnfahrkarte umzuwandeln.

Bei Flugstreichungen haben Reisende die Wahl, ob sie ihre Tickets zurückerstattet bekommen oder ihr Ziel noch erreichen wollen, so das Fluggastrechte-Portal "Flightright": "Wählen Flugreisende die Ersatzbeförderung, ist die Airline verpflichtet, sie so schnell wie möglich an ihr Reiseziel zu befördern."

Bei Pauschalreisen ist der Veranstalter gefragt

Für Pauschalreisende ist auch bei von Klimaaktivisten verursachten Flugproblemen der Reiseveranstalter erster Ansprechpartner. Der ist im Zweifel in der Verantwortung, für Ersatzflüge zu sorgen sowie für mögliche Kosten für Verpflegung und etwa Unterkünfte bei großen Verzögerungen aufzukommen.

Verwendete Quellen
  • Telefonisches Interview mit Hans-Joachim Blömeke, 13. Juli 2023
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
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