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Kinderehen – Bundesverfassungsgericht: Gesetz muss nachgebessert werden


Gesetz der Großen Koalition
Karlsruhe beanstandet pauschales Verbot von Kinderehen

Von afp
Aktualisiert am 29.03.2023Lesedauer: 1 Min.
Bundesverfassungsgericht: Das Gesetz zu Kinderehen ist verfassungswidrig.Vergrößern des BildesBundesverfassungsgericht: Das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen ist verfassungswidrig. (Quelle: Political-Moments/imago images)
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Die Große Koalition hatte 2017 ein Gesetz erlassen, das Kinderehen aus dem Ausland für nichtig erklärt. Das Bundesverfassungsgericht sieht Nachbesserungsbedarf.

Das pauschale Verbot von Kinderehen aus dem Jahr 2017 verstößt gegen das Grundgesetz, urteilt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Zwar dürfe der Gesetzgeber die Wirksamkeit von im Ausland geschlossenen Ehen von einem Mindestalter der Beteiligten abhängig machen, erklärte das Gericht am Mittwoch in Karlsruhe. Doch müssten dann Regelungen über mögliche Folgen, etwa Unterhaltsansprüche oder die Möglichkeit der Fortführung der Ehe im Erwachsenenalter, getroffen werden.

Der Gesetzgeber muss bis Ende Juni 2024 nachbessern. So lange bleibt die Vorschrift in Kraft, das Verfassungsgericht legte selbst Maßgaben zu Unterhaltsansprüchen fest. Es ging in Karlsruhe nur um die Neuregelung für Ehen mit unter 16-Jährigen. Im Ausland geschlossene Ehen wurden ausnahmslos für unwirksam erklärt, wenn Ehepartner oder -partnerin bei der Heirat jünger als 16 waren.

Fall eines Paares aus Syrien ließ Gericht prüfen

So sollen Kinder und Jugendliche vor Zwangsheirat geschützt werden. Die frühere Bundesregierung reagierte mit dem Gesetz auch auf die steigende Zahl verheirateter minderjähriger Flüchtlinge, die nach Deutschland kamen. "Kinder gehören weder vor einen Traualtar noch vor ein Standesamt", sagte der damalige Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) im Bundestag.

Der Bundesgerichtshof muss über den Fall eines Paars aus Syrien entscheiden, in dem ein Mädchen schon mit 14 Jahren heiratete. Er setzte das Verfahren Ende 2018 aus und fragte das Bundesverfassungsgericht, ob die Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Darauf antwortete das Verfassungsgericht nun.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur AFP
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