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Cuxhaven: Jugendliche findet über 7.000 Euro – und gibt sie bei Polizei ab


Verlierer hat Glück
Jugendliche findet über 7.000 Euro – und reagiert vorbildlich

Von t-online, mkr

26.11.2023Lesedauer: 1 Min.
Viele Euro Geldscheine in einer Geldbörse aus Leder (Symbolbild): Der Besitzer hatte den Verlust des Portemonnaies nicht bemerkt.Vergrößern des BildesGeldscheine in einer Geldbörse (Symbolbild): Der Besitzer hatte den Verlust des Portemonnaies nicht bemerkt. (Quelle: IMAGO/imageBROKER/Christian Peters)
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Wohl nicht jeder hätte so gehandelt: Eine Schülerin hat ein Portemonnaie mit einer beachtlichen Summe zur Polizei gebracht.

Eine 16-jährige Schülerin aus Cuxhaven hat am Freitagabend eine Geldbörse mit mehr als 7.000 Euro gefunden und bei der Polizei abgegeben. Die ehrliche Finderin entdeckte das Portemonnaie in der Nähe einer Baustelle in Lüdingworth und meldete sich umgehend bei den Beamten.

Die Polizei konnte den Besitzer des Portemonnaies aus dem Raum Hildesheim ausfindig machen, der von seinem Verlust nichts ahnte. Er war bereits nach Hause gefahren, kehrte aber noch in der Nacht nach Cuxhaven zurück, um sein Eigentum, insgesamt 7.371,04 Euro, abzuholen. Er zeigte sich dankbar und gab der Finderin einen "angemessenen Finderlohn", wie die Polizei mitteilte.

Deutsches Recht regelt Umgang mit Fundsachen

Die Jugendliche halt sich vorbildlich verhalten, da sie ihren Fund gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unverzüglich angezeigt hat. Der Paragraf 965 des BGB schreibt vor, dass ein Fund ab einem Wert von mehr als zehn Euro unverzüglich gemeldet werden muss – entweder dem Eigentümer oder, falls dieser ihm nicht bekannt ist, der zuständigen Behörde, etwa dem örtlichen Fundbüro oder einer Polizeidienststelle.

Andernfalls kann der Finder sich strafbar machen. Wenn der Eigentümer innerhalb von sechs Monaten nicht ermittelt werden kann oder sich nicht meldet, geht der Fund in das Eigentum des Finders über.

Verwendete Quellen
  • presseportal.de: Mitteilung der Polizeiinspektion Cuxhaven vom 26. November 2023
  • gesetze-im-internet.de: BGB § 965 Anzeigepflicht des Finders
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