
14.09.2012, 15:46 Uhr | dpa-tmn
"Porto" und "Bordeaux" klingen in manchen Dialekten - etwa im Sächsischen - offenbar recht ähnlich. Dass man dann eine Flugbuchung besser nicht per Telefon durchführt, musste eine aus Sachsen stammende Frau jetzt erfahren. Denn die Buchung ist auch gültig, wenn die Mitarbeiterin eines Reiseunternehmens den Zielort wegen undeutlicher Aussprache des Kunden falsch verstanden hat, urteilte das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt (Az.: 12 C 3263/11). Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der Mitarbeiter ihn richtig versteht. Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "Reiserecht aktuell".
In dem Fall hatte eine Kundin einen Flug nach Porto buchen wollen. Die Mitarbeiterin des Reiseunternehmens buchte jedoch einen Flug nach Bordeaux und forderte vor Gericht den Reisepreis ein. Die aus Sachsen stammende Beklagte habe den Zielort zu undeutlich genannt. Vor der verbindlichen Buchung habe sie zweimal in korrekter hochdeutscher Sprache die Flugroute genannt, erklärte die Mitarbeiterin. Insofern sei ein wirksamer Vertrag mit dem Reiseziel Bordeaux zustande gekommen. Dieser Auffassung folgte das Gericht. Die Kundin musste den Reisepreis in Höhe von 294 Euro zahlen.
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Quelle: dpa-tmn
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