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Neues Urteil des EuGH: Ohne Arbeit kein Geld für Urlaub


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Beruf & Karriere
EuGH: Ohne Arbeit kein Geld für Urlaub

Von afp, dapd, dpa-afx, t-online
08.11.2012Lesedauer: 2 Min.
Ein neues Urteil regelt den Urlaubsanspruch bei "Kurzarbeit Null"Vergrößern des BildesEin neues Urteil regelt den Urlaubsanspruch bei "Kurzarbeit Null" (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Wer das ganze Jahr lang nicht arbeitet, kann von seinem Arbeitgeber nicht verlangen, den entgangenen Jahresurlaub zu vergüten. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg jetzt entschieden. Zugleich machte er deutlich, dass dies nicht für Beschäftigte gilt, die beispielsweise aus Krankheitsgründen nicht arbeiten können: Sie haben Anspruch auf Urlaub.

Beschäftigte auf "Kurzarbeit Null" gesetzt

Im konkreten Fall hatte das Arbeitsgericht Passau in Luxemburg um Rat in einem Rechtsstreit zwischen dem bayerischen Automobilzulieferer Kaiser und zwei Angestellten gebeten. Den beiden Männern war im Sommer 2009 wegen wirtschaftlicher Probleme ihres Arbeitgebers gekündigt worden, ihre Verträge wurden jedoch gemäß Sozialplan förmlich um ein Jahr verlängert.

Obwohl sie während dieser Zeit nicht zu arbeiten brauchten und Kaiser ihnen keinen Lohn mehr zahlen musste, klagten die Männer auf einen finanziellen Ausgleich für jene Urlaubstage in den Jahren 2009 und 2010, die sie nicht mehr hatten nehmen können. Das Gericht verwies dabei auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach Urlaubsansprüche bei lang anhaltender Krankheit erst nach 15 Monaten verfallen dürfen.

Europarichter kippen Klage

Die Luxemburger Richter kippten die Klage (Az.: C-229/11). Nach ihrem Urteil dürfen Firmen in einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Sozialplan den Urlaubsanspruch oder eine alternative Urlaubsvergeltung bei "Kurzarbeit Null" komplett streichen. Das betrifft Angestellte, die vollständig freigestellt sind und Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit beziehen.

Anteiliger Urlaubsanspruch rechtens

Anders als ein erkrankter Arbeitnehmer, der unter Beschwerden leide, könnten Beschäftigte mit "Kurzarbeit Null" die gewonnene Zeit durchaus nutzen, "um sich auszuruhen oder Freizeitaktivitäten nachzugehen". Kurzarbeit sei eher mit Teilzeitarbeit vergleichbar, und auch für Teilzeitbeschäftigte werde der Urlaubsanspruch anteilig gekürzt.

Müsse der Arbeitgeber auch noch Urlaub ohne Arbeit finanzieren, so seien derartige Sozialpläne eventuell nicht mehr möglich. Der Anspruch auf Jahresurlaub könne daher im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung reduziert werden - also auf Null.

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