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Wann sich Autofahrer gegen das Abschleppen wehren können


Verkehrsrecht
Wann sich Autofahrer gegen das Abschleppen wehren können

Global Press

Aktualisiert am 11.12.2017Lesedauer: 1 Min.
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Ein Abschleppdienst transportiert einen schwarzen Mercedes ab.Vergrößern des Bildes
Ein Abschleppdienst transportiert einen schwarzen Mercedes ab. (Quelle: Boris Roessler/Symbolbild/dpa-bilder)

Abschleppen ist immer ärgerlich. Und teuer. Doch nicht immer ist es erlaubt. Ein Beispielfall.

Ein Mann hat so einen Fall jetzt vor Gericht erstritten, dessen Auto zwar noch angemeldet ist, aber von Amts wegen stillgelegt wurde. Deshalb hatte er das Fahrzeug auf dem Seitenstreifen einer Straße in Düsseldorf abgestellt.

Polizeibeamten war dies allerdings ein Dorn im Auge. Sie entfernten die Dienstsiegel von den noch vorhandenen Nummernschildern und brachten stattdessen einen eigenen Aufkleber an. Dort wurde dem Besitzer mitgeteilt, sein Fahrzeug binnen einer bestimmten Frist aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen.

Klage hatte Erfolg

Als das Auto nach Ablauf der Frist immer noch auf dem Seitenstreifen stand, veranlasste die Stadt Düsseldorf das Abschleppen und anschließende Verwahrung. Dafür flatterte dem Mann dann eine Rechnung in Höhe von 175 Euro ins Haus. Dagegen legte der Autofahrer Beschwerde und hatte mit seiner Klage Erfolg. Begründung: Die Voraussetzungen für einen Sofortvollzug hatten nicht vorgelegen.

Für die Stadt Düsseldorf wäre es möglich gewesen, anhand der noch vorhandenen entstempelten Kennzeichen zunächst den vorrangig verantwortlichen Halter als Adressat einer möglichen Ordnungsverfügung zu ermitteln und ihn zum Entfernen des Fahrzeugs aufzufordern, so die Richter.

Anhaltspunkte dafür, dass der Halter des Fahrzeugs seiner Verpflichtung zur Beseitigung nicht nachkommen werde, seien nicht ersichtlich gewesen. Und der Umstand, dass der Pflichtige den von der Polizei angebrachten Aufkleber nicht befolgt habe, reiche dafür nicht aus. Schließlich sei nicht erwiesen, dass er hiervon überhaupt Kenntnis erlangt habe, teilen die ARAG-Experten mit (OVG Münster, Az.: 5 A 1467/16).

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