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Brückenteilzeit – Das Recht auf Rückkehr in die Vollzeit


Neues Teilzeitgesetz
Brückenteilzeit – das Recht auf Rückkehr in die Vollzeit

Von t-online, sm

Aktualisiert am 05.09.2019Lesedauer: 2 Min.
Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil (SPD): Das Bundeskabinett hat die Einführung einer Brückenteilzeit beschlossen.Vergrößern des BildesBundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil (SPD): Das Bundeskabinett hat die Einführung einer Brückenteilzeit beschlossen. (Quelle: Michael Kappeler//dpa)
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Hart wurde gerungen. Ein erster Gesetzentwurf scheiterte in der vergangenen Wahlperiode.

Mit dem neuen Teilzeit- und Befristungsgesetz haben Beschäftigte ab dem 1. Januar 2019 das Recht auf eine befristete Teilzeitbeschäftigung. Die sogenannte Brückenteilzeit beinhaltet somit das Recht auf Rückkehr aus einer Teilzeit- in eine Vollzeitbeschäftigung.


Das neue Recht gilt für alle, die bereits in Teilzeit arbeiten und jene, die in Teilzeit arbeiten möchten sowie für Frauen und Männer zugleich. Da zumeist jedoch Frauen aufgrund der Kindererziehung in Teilzeit arbeiten, ermöglicht das Gesetz vor allem ihnen die Rückkehr in eine Vollzeitbeschäftigung.

Teilzeitarbeit: Mit Teilzeitarbeit werden Beschäftigungsverhältnisse beschrieben, deren Wochenarbeitszeit geringer ist, als die einer Vollzeitstelle. Es spielt keine Rolle, ob es sich um eine Verkürzung der täglichen Arbeitszeit oder die Verringerung der Wochenarbeitstage handelt.

Die neue Brückenteilzeit – Voraussetzung auf einen Blick:

  • Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer.
  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
  • Der Arbeitnehmer muss beim Arbeitgeber einen Antrag stellen, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum (zwischen einem und fünf Jahren), zu verringern.
  • Der Arbeitnehmer muss keine bestimmten Gründe vorbringen.
  • Der Antrag muss mindestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung in Schriftform gestellt werden.
  • Es stehen keine betrieblichen Gründe entgegen, die die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen.
  • Für Arbeitgeber, die zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer beschäftigen, gelten besondere Bedingungen: Selbst wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, müssen diese Arbeitgeber nur einem pro 15 Arbeitnehmern den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren.

>>> HIER

Erörterungsrecht der Arbeitnehmer

Arbeitnehmer haben das Recht, ihren Wunsch nach einer Änderung der Beschäftigungsdauer gegenüber dem Arbeitgeber zu erörtern. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer anhören – unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit oder der Anzahl der Beschäftigten im Unternehmen.

Beweislast liegt bei den Unternehmen

Bis zuletzt wurde um die Beweislastumkehr gerungen. Bislang mussten Arbeitnehmer, die wieder Vollzeit arbeiten wollen, nachweisen, dass dies in ihrem Betrieb möglich ist. Nun wurde die Beweislast umgekehrt. Das heißt, ab kommendem Jahr muss der Arbeitgeber nachweisen, keine passende Vollzeitstelle anbieten zu können.

Änderung bei der flexiblen Arbeit auf Abruf

Für Arbeitsverhältnisse, die flexibel und auf Abruf gestaltet sind, wurden ebenfalls Änderungen beschlossen. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart, gelten künftig 20 (statt bisher 10) Stunden in der Woche als vereinbart. Das heißt: Selbst wenn der Arbeitnehmer weniger arbeitet, müssen 20 Stunden bezahlt werden. Zugleich wird der Anteil der einseitig vom Arbeitgeber abrufbaren Zusatzarbeit auf maximal 25 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit begrenzt.

Verwendete Quellen
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales
  • Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
  • Nachrichtenagentur dpa
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