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Arbeitsrecht | Abfindung bei Kündigung wegen Krankheit: Was Sie wissen sollten


Arbeitsrecht
Abfindung bei Kündigung wegen Krankheit: Das ist zu beachten

t-online, Ines Richter

Aktualisiert am 16.08.2023Lesedauer: 2 Min.
Eine Abfindung erhalten Sie im Krankheitsfall nur, wenn die Kündigung unrechtmäßig war.Vergrößern des BildesEine Abfindung erhalten Sie im Krankheitsfall nur, wenn die Kündigung unrechtmäßig war. (Quelle: Drazen Zigic/getty-images-bilder)
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Kündigung aufgrund von Krankheit? Erfahren Sie hier, warum die Entscheidung über Ihre Abfindung von Arbeitgebern individuell gehandhabt wird.

Ihr Arbeitgeber behält sich das Recht vor, Sie aufgrund häufiger oder längerer Krankheit zu entlassen. Ein ärztliches Attest bietet dabei keinen Schutz vor einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Grund: Wenn Sie wegen häufiger Krankheit entlassen werden, handelt es sich um eine personenbezogene Kündigung.

Die Frage, ob Sie einen Anspruch auf eine Entschädigung haben, hängt von der Art der Kündigung ab und davon, ob diese rechtmäßig erfolgte.

Kein Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung wegen Krankheit

Ergreift Ihr Arbeitgeber Maßnahmen aufgrund von Krankheit, besteht nicht automatisch ein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Ist die Kündigung rechtmäßig, können Sie nicht mit einer Abgeltung rechnen. Damit eine krankheitsbedingte Kündigung rechtmäßig ist, müssen mehrere Voraussetzungen vorliegen:

  • Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein
  • Gesundheitsprognose muss negativ sein
  • Wirtschaftliche und betriebliche Interessen des Unternehmens müssen beeinträchtigt sein
  • Interessenabwägung zwischen Arbeitnehmer und Unternehmen muss erfolgen

Für schwerbehinderte Menschen besteht Kündigungsschutz. Eine krankheitsbedingte Kündigung Schwerbehinderter ist jedoch möglich, wenn sie nicht aufgrund der Behinderung erfolgt und die Person häufig oder lange krank ist.

Um für eine Abfindung in Betracht gezogen zu werden, bedarf es einer rechtlichen Überprüfung der Kündigung durch einen Anwalt. Nur bei einer unrechtmäßigen Kündigung besteht die Möglichkeit, einen Ausgleich einzufordern.

Wann besteht ein Anspruch auf eine Abfindung?

Ein Anspruch auf Abfindung besteht, wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt und es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt. Der Arbeitnehmer kann dann zwischen einer Kündigungsschutzklage oder einer Abfindung wählen. Er muss dabei darauf hingewiesen werden, dass er die Abfindung beanspruchen kann, wenn er die dreiwöchige Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lässt (§ 1 a KSchG).

Eine betriebsbedingte Kündigung kann aufgrund von Auftragsrückgang oder einer drohenden Insolvenz erfolgen. Sie ist auch möglich, wenn Sie ein ärztliches Attest haben.

In diesem Fall können Sie eine Kündigungsschutzklage stellen, um vor Gericht eine Abfindung zu erstreiten. Ein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung besteht auch, wenn im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegt ist, dass bei einer ordentlichen Kündigung eine Abfindung gezahlt wird.

Höhere Anforderungen im öffentlichen Dienst

Viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst gelten als unkündbar. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist jedoch unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Arbeitnehmern in der freien Wirtschaft möglich. Beschäftigte, die mindestens 15 Jahre in ihrer Dienststelle beschäftigt sind und das 40. Lebensjahr überschritten haben, sind unkündbar.

Allerdings kann ihnen aufgrund häufiger oder langer Krankheit außerordentlich gekündigt werden. Dafür müssen viele Fehltage und eine negative Gesundheitsprognose vorliegen. In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Beamte mit langjähriger Dienstzeit können auf eine Abfindung klagen. Mitunter ist die Prognose gut.

Verwendete Quellen
  • arbeitsrechte.de: "Kündigung wegen Krankheit: Ist das rechtens?" (Stand: 20.04.2023)
  • fachanwalt.de: "Abfindung wegen Krankheit – was steht dem Arbeitnehmer zu?" (Stand: 16.03.2023)
  • verdi.de: "Unter welchen Voraussetzungen kann ich eine Abfindung bekommen?"
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