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Patientenverfügung und Vollmachten: Alles rund um Ihre Versorgung im Ernstfall


Für den Ernstfall
Was Sie über Patientenverfügung und Vollmachten wissen sollten

Von t-online, sm

Aktualisiert am 14.12.2020Lesedauer: 6 Min.
Patientenverfügung: Beim Ausfüllen der Patientenverfügung sollten Sie sich Zeit nehmen und wesentliche Punkte mit Angehörigen besprechen.Vergrößern des BildesPatientenverfügung: Beim Ausfüllen der Patientenverfügung sollten Sie sich Zeit nehmen und wesentliche Punkte mit Angehörigen besprechen. (Quelle: Heiko119/getty-images-bilder)
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Was passiert eigentlich mit mir, wenn ich selbst nicht mehr in der Lage bin, Entscheidungen zu treffen? Krankheiten oder Unfälle können jederzeit das Leben gravierend verändern. Deshalb sollten Sie vorsorgen.

Was Sie über Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und Organspende wissen sollten.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Ob Unfall, Krankheit oder Alter – es kann viele Fälle geben, dass eine Person ihre persönlichen Angelegenheiten vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr selbst verantworten kann. Während Eltern für ihre minderjährigen Kinder entscheiden können, trifft das auf Angehörige von Volljährigen nicht zu. Sie haben nur zwei Möglichkeiten: entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder als gerichtlich bestellter Betreuer.

Mit einer Vorsorgevollmacht benennen Sie eine Person (oder mehrere Personen), die in bestimmten Angelegenheiten Entscheidungen für Sie trifft, falls Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Im Idealfall wird diese Person bereits beim Verfassen der Vorsorgevollmacht mit einbezogen und informiert.

Meistens erstreckt sich die Vorsorgevollmacht über gesundheitliche Belange wie

  • Operationen,
  • medizinische Behandlungen,
  • lebenserhaltende Maßnahmen oder
  • die Unterbringung im Pflegeheim.

Außerdem können Sie dieselbe Person oder eine weitere bevollmächtigen, Verträge, Versicherungen, Immobilien und Bankangelegenheiten in Ihrem Namen zu regeln.

Vor- und Nachteil der Vorsorgevollmacht

Für eine Vorsorgevollmacht gibt es keine Formvorschriften. Direkt und formlos können Sie bestimmen, wer handlungsbefugt ist. Dennoch ist ein schriftliches Aufsetzen allein schon aufgrund der Klarheit des Versorgungsumfanges angeraten.

Die bevollmächtigte Person bekommt eine erhebliche Machtfülle und große Verantwortung übertragen. Daher sollte die Person Ihr uneingeschränktes Vertrauen genießen und Sie sollten Ihre Wünsche detailliert besprechen. Hier können auch schriftliche Notizen, zusätzlich zur Vorsorgevollmacht, helfen.

Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit durch den Vollmachtgeber widerrufen werden. Allerdings sollten Sie regelmäßig und zwar etwa jährlich überprüfen, ob die Angaben noch Ihren Wünschen entsprechen. Wird der Vollmachtgeber jedoch nach Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig, kann er die Vollmacht nicht mehr selbst widerrufen.

Das Vorsorgevollmacht-Formular können Sie zum Beispiel auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) herunterladen.

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Mit der Betreuungsverfügung schlagen Sie eine Person vor, die gerichtlich als Betreuer eingesetzt wird, falls Sie selbst nicht mehr fähig sind, Entscheidungen zu treffen. Bei dieser Verfügung ist es möglich, mehrere Personen einzutragen – zusätzlich können Sie auch bestimmte Personen ausdrücklich ausschließen. Außerdem haben Sie hierbei die Möglichkeit, Ihre Wünsche oder Vorgaben für bestimmte Situationen zu hinterlegen, beispielsweise ob Sie eine Pflege zu Hause oder die Unterbringung in einem Pflegeheim bevorzugen.

Falls eine Person nicht mehr handlungsfähig ist, bestellt das Betreuungsgericht – in der Regel das zuständige Amtsgericht – einen Betreuer. Die Angaben aus der Betreuungsverfügung müssen vom Gericht berücksichtigt werden (Grundlage ist § 1897 Bürgerliches Gesetzbuch).

Eine Person ist nur dann als Betreuer geeignet, wenn diese in der Lage ist, den betroffenen Menschen in dem erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Ein Betreuer kann auch gewechselt werden.

Wichtig: Die Bestellung eines Betreuers ist keine Entrechtung. Das bedeutet, der betreute Mensch bleibt weiterhin geschäftsfähig. Die Betreuung darf auch nicht länger als erforderlich andauern.

Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht wird der Betreuer erst in dem Moment zum Handeln bevollmächtigt, sobald ihn das Gericht eingesetzt hat. Das Gericht prüft zunächst, ob die vorgeschlagenen Personen zum Wohle des Patienten als Betreuer geeignet sind. Außerdem kontrolliert es, ob die Vorgaben der Betreuungsverfügung eingehalten worden sind.

Auch das Formular zur Betreuungsverfügung gibt es als Download auf der Website des BMJV.

Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht?

Ob eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung die beste Wahl ist, hängt vom individuellen Fall ab. Haben Sie in ihrem Umfeld eine Person, der Sie vollständig vertrauen, die zugleich bereit ist, sich im Bedarfsfall um ihre Angelegenheiten zu kümmern, reicht eine von Ihnen erteilte Vorsorgevollmacht. Wenn sie jedoch niemanden haben, den Sie entweder vertrauen oder der sich kümmern kann, empfiehlt sich die Betreuungsverfügung.

Eine besondere Form ist dafür nicht erforderlich. Es ist angeraten, sowohl die Betreuungsverfügung als auch die Vorsorgevollmacht schriftlich aufzusetzen und persönlich zu unterschreiben und regelmäßig zu prüfen, ob die dort verfassten Verfügungen noch aktuell sind.

Was ist eine Patientenverfügung?

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung legen fest, wer handeln soll. Im Unterschied dazu dokumentiert die Patientenverfügung, wie ein Bevollmächtigter im Sinne des Patienten in gesundheitlichen Angelegenheiten handeln soll, beziehungsweise welche Maßnahmen er veranlassen soll. Deshalb ist es ratsam, die Patientenverfügung entweder mit einer Vorsorgevollmacht oder mit einer Betreuungsverfügung zu ergänzen.

Auf diese Weise können Sie Einfluss auf eine spätere ärztliche Behandlung nehmen und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren, auch wenn Sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr ansprechbar und nicht mehr einwilligungsfähig sind.

Deshalb sollte eine Patientenverfügung erstellt werden, solange man noch selbst über medizinische Maßnahmen entscheiden kann.

Patientenverfügung: In einer Patientenverfügung legen Menschen fest, welche ärztliche Behandlung sie einfordern oder ablehnen. Am besten ist es, eine Patientenverfügung in Zeiten guter Gesundheit zu verfassen.

Aufbau einer Patientenverfügung:

Eine Patientenverfügung gliedert sich in zwei Teile. Im ersten Teil ist aufgelistet, für welche Situationen die Patientenverfügung gilt: das letzte Stadium im Sterbeprozess, eine unheilbare Krankheit, Demenz im fortgeschrittenen Stadium oder Wachkoma. Im zweiten Teil werden die jeweiligen Wünsche genannt.

Die Patientenverfügung ist für den Bevollmächtigten oder den Betreuer verbindlich. Auch die behandelnden Ärzte müssen sich nach dem Willen des Patienten richten. Dies gilt beispielsweise für Art und Umfang von lebenserhaltenden Maßnahmen.

Allerdings reichen ein paar vage Angaben in der Regel nicht aus. Denn die Angaben in der Verfügung sollten möglichst genau sein, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat (Az.: XII 61/16). Ein allgemeiner Wunsch, dass keine lebensverlängernden Maßnahmen erfolgen sollen, reichte den Richtern nicht.

Übrigens: Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Auch später von Ihnen gemachte mündliche Willensbekundungen gegenüber Ärzten oder Ihrem Vertreter müssen bei der Behandlung beachtet werden.

Vier Tipps zur Patientenverfügung:

Formale Anforderungen beachten: Eine Patientenverfügung muss schriftlich erstellt werden und auch die Unterschrift des Patienten tragen. Ob das Dokument handschriftlich, am Computer oder mit der Schreibmaschine erstellt wurde, spielt dabei keine Rolle. Gut ist es, wenn jemand bestätigen kann, dass der Verfasser zum Zeitpunkt der Unterschrift im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Eine notarielle Beurkundung ist möglich, aber nicht erforderlich.

Konkrete Angaben machen: Ihre Wünsche sollten die Verfasser der Patientenverfügung möglichst genau beschreiben. Sollen Wiederbelebungsmaßnahmen ergriffen werden? Soll eine künstliche Ernährung oder eine künstliche Beatmung eingestellt werden? Hilfreich kann es sein, wenn die Verfasser auch auf ihre Moralvorstellungen, religiösen Ansichten und Situationen, die sie bewegen, eingehen.

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Regelmäßig überprüfen: Die Patientenverfügung sollte regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, überprüft und unter Umständen aktualisiert werden. Denn es kann sein, dass sich der eigene Gesundheitszustand, aber auch die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten verändern. Wenn aus Sicht des Verfassers alles noch aktuell ist, sollte er das Dokument erneut unterschreiben und das jeweilige Datum hinzufügen.

Nicht verstecken: Im Ernstfall muss die Patientenverfügung leicht gefunden werden können. Daher sollte sie auch einfach zugänglich sein. Eine Möglichkeit ist, zur Verfügung eine Hinweiskarte im Portemonnaie mit sich zu tragen und das Dokument zu Hause, beim Arzt oder bei Zeugen zu hinterlegen. Ärzte und Gerichte benötigen das Original.

Hinterlegung: Wer will, kann eine Kopie der Patientenverfügung und/oder der Vorsorgevollmacht an die Deutsche Stiftung Patientenschutz schicken – die Stiftung prüft kostenfrei, ob die Dokumente praxistauglich sind. Patientenverfügung wie Vorsorgevollmacht können auch im Bundeszentralregister Willenserklärung – ebenfalls angesiedelt bei der Deutschen Stiftung Patientenschutz – registriert werden.

Was kostet eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und namentlich unterzeichnet werden. Dafür werden keine gesonderten Kosten fällig. Wird die Patientenverfügung durch einen Notar beglaubigt, fallen Kosten an. Dies ist allerdings nicht erforderlich.


Wo gibt es Vordrucke oder Anleitungen für eine Patientenverfügung?

Musterformulare einer Patientenverfügung sind nur bedingt empfehlenswert. So reicht zum Beispiel die Formulierung, nicht lebensverlängernd behandelt werden zu wollen, in den meisten Fällen nicht aus.

Die Notarkammer Frankfurt verweist auf die gültige Rechtsprechung, wonach der Unterschreibende in einer Patientenverfügung möglichst genau beschreiben muss, für welche Situationen das Dokument gelten soll. Zum Beispiel betrifft das bei bereits bestehenden Erkrankungen die konkreten Behandlungsformen.

Außerdem muss eine Patientenverfügung regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Tritt etwa eine schwere Krankheit auf oder steht eine größere Operation bevor, sollte das Dokument angepasst werden.

Da es wegen der Komplexität des Themas keine einheitlichen Vordrucke gibt, können Sie bei der Erstellung auf Formulierungshilfen verschiedener Institutionen wie Ärztekammern, Kirchen und dem Bundesjustizministerium zurückgreifen. Zusätzlich können Sie sich von einem Arzt Ihres Vertrauens beraten lassen. Beim Ausfüllen der Patientenverfügung sollten Sie sich Zeit nehmen und wesentliche Punkte mit Angehörigen besprechen.

Das BMJV bietet auf seiner Internetseite Textbausteine für die Patientenverfügung an.

Sind Sie bereit zur Organspende?

Noch ein wichtiges Thema, über das sich jeder Gedanken machen sollte, ist die mögliche Bereitschaft zur Organspende. Ihre Angehörigen sollten wissen, ob sie im Falle des Hirntodes Ihre Organe zur Verfügung stellen dürfen. Einfach und eindeutig lässt sich die eigene Haltung mit einem Organspendeausweis dokumentieren. Diesen sollten Sie immer dabei haben.

Ausführliche Informationen zu Organspende und Organtransplantation finden Sie in unserem Organspende-Special.

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
Verwendete Quellen
  • Eigene Recherchen
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