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Insektenschutz-Paket: Verbote, Auflagen, Pläne – Das ändert sich für Hobbygärtner


Verbote, Auflagen, Pläne
Insektenschutzpaket: Das ändert sich für Hobbygärtner

Von dpa, t-online, ron

Aktualisiert am 18.02.2021Lesedauer: 3 Min.
Schädlingsbekämpfung: In Zukunft sollen deutlich weniger Pflanzenschutzmittel angewendet werden.Vergrößern des BildesSchädlingsbekämpfung: In Zukunft sollen deutlich weniger Pflanzenschutzmittel angewendet werden. (Quelle: blickwinkel/imago-images-bilder)
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Lange ist darum gerungen worden, vor wenigen Tagen wurde es auf den Weg gebracht: das Gesetzespaket zum Insektenschutz. Es soll die Artenvielfalt in Deutschland stärken. Doch was heißt das für Kleingärtner?

Insektensterben stoppen und Artenvielfalt schützen. Das will die Bundesregierung mit ihrem Gesetzespaket zum Insektenschutz. Vor gut einer Woche hat sie es im Kabinett beschlossen. Über die Details gab es ausgiebige Gespräche und auch reichlich Verwirrung: Was soll für einen besseren Schutz von Biene und Co. künftig gelten? Und vor allem: Welche Maßnahmen betreffen Haus- und Kleingärten? Das sind die wichtigsten Fragen und Antworten.

Warum kommt das Insektenschutzgesetz?

Insekten sind ein zentraler Teil der biologischen Vielfalt und spielen in den Ökosystemen eine wichtige Rolle. Ihr Bestand ist in Deutschland in den vergangenen Jahrzehnten stark zurückgegangen. Um dem entgegenzuwirken, hat das Bundeskabinett bereits am 4. September 2019 das Aktionsprogramm Insektenschutz verabschiedet. Es ist die Grundlage für die jetzt auf den Weg gebrachten Maßnahmen.

Was steht in dem Gesetzespaket?

Das sogenannte Insektenschutzgesetz heißt eigentlich mittlerweile anders. Es handelt sich dabei um eine Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes. Es soll in Deutschland für mehr gesetzlich geschützte Biotope sorgen. Geplant ist, auch artenreiches Grünland, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern dazuzuzählen. Sie beherbergen viele Insektenarten. Auch der Einsatz von Bioziden – also Chemikalien zur Bekämpfung von Schädlingen – soll in bestimmten Schutzgebieten eingeschränkt werden.

Welche Maßnahmen betreffen Kleingärtner?

Das Insektenschutzpaket betrifft vor allem Landwirte. Gleichzeitig gelten aber auch für Haus- und Kleingärtner einige Neuerungen, zum Beispiel in Bezug auf Pflanzenschutzmittel, Herbizide und Insektizide, aber auch sogenannte Insektenfallen. Zwar ändere sich laut dem Bundesumweltministerium (BMU) "zunächst verhältnismäßig wenig", aber von bestimmten Regelungen seien auch Hobbygärtner betroffen.

Pflanzenschutzmittel

Es ist das umstrittenste Unkrautvernichtungsmittel überhaupt: Glyphosat. Der Wirkstoff ist in Pflanzenschutzmitteln enthalten. Diese sollen im Haus- und Kleingartenbereich in Zukunft nicht mehr eingesetzt werden. Aber: Von der neuen Verbotsregelung sind laut BMU alle die Mittel ausgenommen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung noch über eine "unanfechtbare Mittelzulassung" für Haus- und Kleingärten verfügen – und zwar bis zum Ablauf der jeweiligen Zulassung. Diese Verbotsregelung werde also erst nach und nach greifen, sagt das Ministerium auf Anfrage von t-online.

Info
Zurzeit sind noch 43 Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Glyphosat für Hobbygärtner im Handel erhältlich (Stand: 17.2.21). Laut einer Liste des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) gehören dazu auch "Roundup", "Vorox" (vorläufiges Zulassungsende jeweils 15.12.2021) sowie "Unkraut-Frei" (vorläufiges Zulassungsende: 15.12.2021 und 31.10.2022). Der Naturschutzbund Deutschland (Nabu) stuft diese und andere Pflanzenschutzmittel als besonders Bienen und Insekten gefährdend ein.

Holzschutzmittel

Nach dem Entwurf zum Insektenschutzgesetz ist es in Haus- und Kleingärten, die in bestimmten Schutzgebieten liegen, künftig verboten, Holzschutzmittel im Außenbereich durch Sprühen aufzutragen. Zu den Arealen zählen Naturschutzgebiete, Nationalparks, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler und gesetzlich geschützte Biotope. Für den Hobbygärtner bedeutet das praktisch: Falls sein Garten in einem solchen Schutzgebiet liegt, darf er Holzzäune, Holzmasten oder Holzschuppen nicht mehr vor Ort mit Holzschutzmitteln besprühen.

Info
Holzschutzmittel können weiterhin durch Streichen aufgetragen werden. Zudem ist es möglich, die zu behandelnden Teile an einem anderen Ort – beispielsweise in einem Gebäude – zu besprühen und anschließend im Freien aufzustellen oder zu montieren.

Schutzgebiete

Das Insektenschutzpaket sieht spezielle Einschränkungen für Gärten vor, die in ausgewählten Schutzgebietskategorien liegen. Hier dürfen bestimmte Unkrautbekämpfungsmittel (Herbizide) und Bestäuber-gefährdende Insektenvernichtungsmittel (Insektizide) nicht mehr eingesetzt werden. Zu den Schutzgebieten zählen:

  • Nationalparks
  • Naturschutzgebiete
  • europäische Schutzgebiete (auch: FFH-Gebiete, nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)
  • Nationale Naturmonumente
  • Naturdenkmäler
  • gesetzlich geschützte Biotope (im Sinne des § 30 Bundesnaturschutzgesetz, kurz: BNatSchG)

Herbizide und Insektizide mit der sogenannten Bienengefährdungsklasse B3 werden dann in diesen Schutzgebieten verboten sein.

Info
Insektizide mit den Bienengefährdungsklassen B1 und B2 sowie mit der Kennzeichnung NN410 (bestäubergefährlich) sollen auch verboten werden. Diese spielen für Hobbygärtner aber wohl keine Rolle. Der Grund: Laut BMU gebe es bereits jetzt keine Pflanzenschutzmittel mit diesen Einstufungen für die Anwendung im Haus- und Kleingarten.

Gewässerrandstreifen

Nach dem Insektenschutzpaket dürfen bestimmte Pflanzenschutzmittel nicht mehr in der Nähe von Gewässern angewendet werden. Und zwar innerhalb eines Abstandes von zehn Metern zum Gewässer, gemessen ab der Böschungsoberkante oder – soweit keine Böschungsoberkante vorhanden ist – ab der Linie des Mittelwasserstandes. Sofern eine ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist, beträgt der einzuhaltende Mindestabstand fünf Meter.

Info
Ausgenommen von dieser Regelung sind kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Dazu gehören Entwässerungsgräben an Straßen, die nicht ständig Wasser führen.

Insektenfallen

Das Prinzip ist einfach: Lästige Mücken oder Wespen werden mit einer UV-Leuchtstoffröhre ins Innere einer sogenannten Insektenvernichtungslampe gelockt und dann mit einer hohen Volt-Zahl getötet. Doch der Nabu kritisiert schon seit Jahren, dass diese – im Handel auch als Insektenvernichter angebotenen Lampen – viele weitere nützliche Insekten wie

töten. Laut dem BMU steht auch im neuen Insektenschutzgesetz kein unmittelbares Verbot von Insektenvernichterlampen. Dennoch sei über die Beschränkung und das Verbot von Insektenfallen außerhalb von geschlossenen Räumen noch nicht abschließend entschieden, sagt eine Sprecherin des Ministeriums.

Info
Der Begriff der Insektenfallen umfasst dabei sowohl solche Fallen, mit denen Insekten lebendig eingefangen werden (Lebendfallen), als auch solche, durch welche Insekten getötet werden – zum Beispiel Insektenvernichterlampen.

Des Weiteren seien Hinweispflichten auf den Produkten im Gespräch. Diese sollten den Verbraucher in Zukunft über Insektenfallen aufklären. Das Ministerium weist in diesem Zusammenhang aber auf bereits bestehende gesetzliche Bestimmungen hin.

So sei in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) festgelegt, dass es verboten ist, Wildtiere mit künstlichen Lichtquellen oder anderen beleuchtenden Vorrichtungen anzulocken, zu fangen oder zu töten.

Verwendete Quellen
  • Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): "Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)"
  • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)
  • Nachrichtenagentur dpa
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