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Witwenrente: Wird meine eigene Rente angerechnet?


Rentenfrage
Wird meine Witwenrente gekürzt, wenn ich selber Rente beziehe?


25.03.2023Lesedauer: 2 Min.
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Ältere Frau blickt besorgt (Symbolbild): Das eigene Einkommen hat Auswirkungen auf die Höhe der Witwenrente.Vergrößern des Bildes
Ältere Frau blickt besorgt (Symbolbild): Das eigene Einkommen hat Auswirkungen auf die Höhe der Witwenrente. (Quelle: fizkes)

Jede Woche beantwortet t-online zusammen mit Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Was bedeutet eine eigene Rente für die Witwenrente?

Haben Sie neben Ihrer Witwenrente weitere Einkünfte, werden diese auf Ihre gesetzliche Hinterbliebenenrente angerechnet. Allerdings erst dann, wenn sie einen bestimmten Freibetrag übersteigen. Ist das der Fall, wird das Einkommen zu 40 Prozent angerechnet.

"Angerechnet werden nahezu alle Einkunftsarten, insbesondere Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen wie eine eigene Rente, Ihre eigenen Einkünfte aus Vermögen, Betriebsrenten, private (Unfall-)Renten und das Elterngeld", sagt Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online. "Vergleichbare ausländische Einkommen werden ebenfalls angerechnet."

Witwenrente: Ausnahme nach altem Recht

Eine Ausnahme bestehe, wenn Sie noch unter das alte Hinterbliebenenrecht fallen. Das alte Recht gilt, sofern entweder der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder der Ehepartner zwar nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, aber die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Gilt für Sie das alte Recht, zählt beispielsweise Ihre private oder betriebliche Altersvorsorge nicht als anzurechnendes Einkommen bei der Witwerrente. Auch während des sogenannten Sterbevierteljahrs, der ersten drei Monaten nach dem Todesmonat des Partners, wird Ihr Einkommen nicht angerechnet. In dieser Zeit beziehen Sie die volle Witwenrente.

Katja Braubach, Deutsche Rentenversicherung
Katja Braubach, Deutsche Rentenversicherung (Quelle: DRV Bund)

In der "Rentenfrage der Woche" beantworten wir jeden Samstag Fragen, die Sie, unsere Leserinnen und Leser, uns zuschicken. Wenn Sie weitere Fragen rund um Altersvorsorge und gesetzliche Rente haben sollten, schreiben Sie uns gern eine E-Mail mit dem Betreff "Rentenfrage" an "wirtschaft-finanzen@stroeer.de".

So wird das Einkommen angerechnet

Trifft all das nicht auf Sie zu, führt Ihr Rentenversicherungsträger die Einkommensanrechnung durch. Dafür werden von Ihrem Bruttoeinkommen pauschale Prozentsätze abgezogen, um das Nettoeinkommen zu bestimmen.

Liegt dieses oberhalb des für Sie geltenden Freibetrags (mehr dazu hier), wird der übersteigende Betrag zu 40 Prozent angerechnet. Ihre Witwenrente sinkt dann entsprechend. Lesen Sie hier, wie viel Witwenrente Ihnen überhaupt zusteht.

Verwendete Quellen
  • Gespräch mit Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund
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