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Rente im Ausland: Das sollten Sie bei der Steuer beachten


Steuern, Riester, Konto
Das passiert mit Ihrer Rente, wenn Sie auswandern


Aktualisiert am 30.04.2023Lesedauer: 5 Min.
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Rentnerpaar am Meer (Symbolbild): Immer mehr Deutsche verbringen ihren Ruhestand im Ausland.Vergrößern des Bildes
Rentnerpaar am Meer (Symbolbild): Immer mehr Deutsche verbringen ihren Ruhestand im Ausland. (Quelle: AleksandarNakic/getty-images-bilder)

Sommer, Sonne, Rente – immer mehr Senioren genießen ihren Ruhestand im Ausland. Das kann allerdings Auswirkungen auf Ihren Rentenanspruch haben.

Jahr für Jahr zieht es Tausende deutsche Rentner ins Ausland. Der Reiz, seinen Lebensabend unter Palmen oder zumindest bei milderen Temperaturen zu verbringen, beflügelt die Auswandererträume. Doch welche Folgen hat das für die Rente?

Wer unliebsame Überraschungen vermeiden will, sollte sich rechtzeitig schlau machen. Wir erklären, ob ein Auslandsaufenthalt die Höhe Ihrer Rente beeinflusst, welche steuerlichen Aspekte Sie bedenken sollten und was Sie der Rentenversicherung mitteilen sollten.

Rente im Ausland: Was muss ich beachten?

Das kommt vor allem darauf an, ob Sie dauerhaft oder nur vorübergehend Ihre Rente im Ausland beziehen. Verbringen Sie weniger als sechs Monate im Jahr außerhalb Deutschlands, ändert sich für Sie nichts. Die Rentenversicherung überweist Ihnen weiterhin ganz normal Ihre volle Rente.

Gleiches gilt in der Regel, wenn Sie dauerhaft in ein Land der Europäischen Union, nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz ziehen. Abzüge kann es allerdings geben, wenn Ihr deutscher Rentenanspruch zum Teil auch Zeiten umfasst, in denen Sie im Ausland gearbeitet haben. Lassen Sie sich dazu am besten vor einem Umzug bei der Deutschen Rentenversicherung beraten.

Verlegen Sie Ihren Wohnsitz für einen längeren Zeitraum als sechs Monate in ein Nicht-EU-Land oder in ein Land, mit dem Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, könnte Ihre Rente gekürzt werden (mehr dazu im nächsten Abschnitt).

Neue Adresse und Bankverbindung mitteilen

Damit Sie Ihre Rente auch im Ausland rechtzeitig erhalten, sollten Sie dem Renten Service der Deutschen Post oder Ihrem Rentenversicherungsträger spätestens zwei Monate vor Ihrem Umzug Ihre neue Adresse und Bankverbindung mitteilen (mehr zum Bankkonto lesen Sie unten).

Ebenfalls wichtig: Ziehen Sie dauerhaft ins Ausland, hat das steuerliche Konsequenzen. Allerdings hat Deutschland mit vielen Ländern sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, um eine zweifache Besteuerung zu vermeiden (siehe unten).

Ein Auslandsaufenthalt kann zudem Folgen für Ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz haben. Lassen Sie sich dazu rechtzeitig von Ihrer Versicherung beraten. In der Regel bleibt Ihre bisherige Mitgliedschaft bestehen, wenn:

  • Sie gesetzlich krankenversichert sind,
  • nur eine Rente der deutschen Rentenversicherung beziehen,
  • Ihren Wohnsitz ins EU-Ausland verlegen
  • und dort kein eigener Leistungsanspruch besteht.

Gut zu wissen: Der Renten Service der Deutschen Post prüft jedes Jahr, ob Auslandsrentner noch leben. Dazu erhalten Sie die sogenannte Lebensbescheinigung, die Sie sich bei allen Behörden, Rentenversicherungsträgern, Banken und deutschen Auslandsvertretungen bestätigen lassen können. In einigen Ländern benötigen Sie die Bescheinigung nicht, weil die Behörden den Tod automatisch melden. Das gilt für Belgien, Finnland, Israel, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, die Schweiz und Spanien.

Wird meine Rente im Ausland gekürzt?

Das kann passieren, wenn Ihre Rente ganz oder teilweise auf bestimmte Versicherungszeiten zurückzuführen ist: nämlich auf die sogenannten Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets oder Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, das die Renten von Vertriebenen und Spätaussiedlern regelt.

Diese Zeiten werden nur dann entschädigt, wenn Sie Ihre Rente in Deutschland, einem anderen EU-Staat, Island, Norwegen oder der Schweiz beziehen.

Regelt das deutsch-polnische Rentenabkommen von 1975 einen Teil Ihrer Rentenansprüche, ist Ihre Rente ebenfalls niedriger als jene, die Sie in Deutschland, einem anderen EU-Staat, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz bezogen hätten. Weitere Informationen dazu finden Sie in der zweisprachigen Broschüre der Deutschen Rentenversicherung.

Besonderheit Erwerbsminderungsrente

Einschränkungen gibt es außerdem bei der Erwerbsminderungsrente. Ist Ihnen diese nicht nur aus medizinischen Gründen bewilligt worden, sondern weil Sie wegen der Erwerbsminderung keinen passenden Arbeitsplatz finden konnten, führt ein dauerhafter Auslandsaufenthalt dazu, dass Ihre Rente gekürzt oder gar nicht mehr ausgezahlt wird.

Können Sie hingegen aus gesundheitlichen Gründen überhaupt nicht mehr arbeiten, erhalten Sie die Erwerbsminderungsrente auch im Ausland – ungekürzt.

Was gilt für Auslandsrentner bei der Steuer?

Auch hier hängt es zunächst davon ab, ob Sie sich nur vorübergehend oder dauerhaft im Ausland aufhalten. Bei unter sechs Monaten ändert sich für Sie steuerlich nichts. Sie bleiben in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Wann Sie als Rentner Steuern zahlen müssen, lesen Sie hier.

Leben Sie als Rentner dauerhaft im Ausland, sind Sie in Deutschland hingegen beschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet, dass für Sie kein Grundfreibetrag gilt. Ihr steuerpflichtiges Einkommen wird ab dem ersten Euro besteuert. Außerdem können Sie nicht mehr vom Ehegattensplitting profitieren und keine außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheitskosten geltend machen.

Das können Sie jedoch umgehen, wenn Sie mehr als 90 Prozent Ihrer Einkünfte aus Deutschland beziehen und beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Auch den Grundfreibetrag können Sie dann wieder nutzen.

Welche Ausgaben Sie von der Steuer absetzen können und was Sie beim Ausfüllen der Steuererklärung beachten sollten, lesen Sie hier.

Gut zu wissen: Für Rentenempfänger im Ausland ist das Finanzamt Neubrandenburg zuständig. Auf dessen Website finden Sie alle nötigen Formulare und Ansprechpartner. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie neben Ihrer Rente noch weitere steuerpflichtige Einkünfte in Deutschland haben – etwa aus einer Vermietung. Dann ist das jeweilige Heimat-Finanzamt für die Steuererklärung zuständig.

In welchem Land Sie als Auslandsrentner steuerpflichtig sind, hängt allerdings auch davon ab, ob Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Ihrem Wohnsitzland geschlossen hat. Die Abkommen sehen dabei zum Teil unterschiedliche Regeln für gesetzliche, private und betriebliche Renten vor.

Doppelbesteuerungsabkommen bestehen zum Beispiel zwischen Deutschland und

  • der Schweiz (DBA 1972),
  • den USA (DBA 1991),
  • Österreich (DBA 2002),
  • Spanien (DBA 1968, für Rentenberechtigte ab 2015)
  • und Frankreich (DBA 1959, Zusatzabkommen 2015, für Rentenberechtigte ab 2016).

Was für ein Bankkonto benötige ich?

Sie können selbst entscheiden, ob die Rentenversicherung Ihre Rente auf ein Konto in Deutschland oder im Ausland überweisen soll. Dafür benötigt sie lediglich die internationale Bankleitzahl (BIC), die internationale Kontonummer (IBAN) und eine Zahlungserklärung, auf der auch die Bank die Kontoverbindung bestätigt.

Die Überweisungskosten trägt zwar die Rentenversicherung, je nach Wohnsitzstaat können für Sie aber Bankgebühren und Wechselkursverluste anfallen.

Gibt es die Riester-Rente im Ausland?

Ja – zumindest, wenn Sie innerhalb der EU leben. Anders sieht es aus, wenn Sie Ihren Lebensabend dauerhaft in einem Nicht-EU-Land verbringen.

In diesem Fall müssen Sie die staatliche Förderung zurückzahlen, also die Zulagen oder den Steuervorteil. Sie müssen dabei 15 Prozent pro Rentenmonat tilgen. Lesen Sie hier, für wen sich eine Riester-Rente überhaupt lohnt.

Was passiert, wenn ich Rentenansprüche aus verschiedenen Staaten habe?

Haben Sie in mehreren Ländern Rentenansprüche erworben, bekommen Sie auch mehrere Renten, sofern die Regelungen des jeweiligen Landes das vorsehen. Dabei gibt es allerdings keine gemeinsame Altersrente, in der Ihre Ansprüche zusammengefasst und einmal ausgezahlt werden. Sie erhalten stattdessen einzelne Teilrenten.

Grundsätzlich gilt: Haben Sie im Ausland Rentenbeiträge geleistet, haben Sie für diesen Zeitraum keine Rentenansprüche in Deutschland. Handelt es sich um einen EU-Staat, um Island, Liechtenstein, Norwegen oder die Schweiz, führt die Arbeit im Ausland aber nicht zu Nachteilen bei Ihrer Rente und anderen Sozialversicherungen. Gleiches gilt, wenn das Land, in dem Sie arbeiten und Rentenbeiträge leisten, entsprechende Abkommen mit Deutschland geschlossen hat.

Wenn Sie befristet ins EU-Ausland entsandt wurden, gilt eine Ausnahme. Dann mussten Sie im Ausland nämlich gar keine Rentenbeiträge zahlen, die Rentenansprüche in Deutschland bleiben bestehen.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Deutsche Rentenversicherung
  • Finanztip: "Wann und wo Auslandsrentner Steuern zahlen müssen"
  • R+V: "Den Ruhestand dort verbringen, wo andere Urlaub machen"
  • Finanzamt Neubrandenburg
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
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