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Rente: Diese Sozialversicherungsbeiträge müssen Rentner weiterhin zahlen


Auf Renten und Hinzuverdienst
Diese Sozialabgaben müssen Rentner zahlen


22.01.2024Lesedauer: 4 Min.
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Rentner notiert sich etwas (Symbolbild): Von der Rente gehen noch Sozialabgaben ab.Vergrößern des Bildes
Rentner notiert sich etwas (Symbolbild): Von der Rente gehen noch Sozialabgaben ab. (Quelle: mixetto/getty-images-bilder)

Auch im Ruhestand werden weiter Sozialversicherungsbeiträge fällig. Wir zeigen, worauf sich Rentner einstellen sollten.

Jeder hofft auf eine auskömmliche Rente. Wie viel von Ihren Bezügen übrig bleibt, hängt dabei auch von der Höhe Ihrer Sozialabgaben ab. Und die unterscheiden sich je nach Rentenart und ob Sie freiwillig oder verpflichtend in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Auch Rentner, die weiter arbeiten, haben verschiedene Optionen. Ein Überblick.

Beiträge in die Arbeitslosenversicherung

Wer vorzeitig in Rente geht und dabei nebenher weiterarbeitet, muss auch weiter Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einzahlen (1,3 Prozent). Erst wenn Sie die Altersgrenze zur Regelaltersrente erreicht haben, sind Sie davon befreit. Nur der Arbeitgeber muss dann noch seinen Beitragsanteil zahlen (1,3 Prozent). Eine Übersicht über die verschiedenen Altersgrenzen je nach Geburtsjahr finden Sie hier.

Beiträge in die Krankenversicherung

Hier wird es etwas komplizierter. Sind Sie als Alters-, Hinterbliebenen- oder Erwerbsminderungsrentner gesetzlich krankenversichert, richtet sich die Höhe Ihrer Beiträge nach dem Einkommen. Insgesamt werden bis zu 14,6 Prozent Ihrer Bruttorente plus Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse fällig. Sie selbst zahlen die Hälfte des Beitrags, also 7,3 Prozent. Die Deutsche Rentenversicherung behält diesen Anteil direkt ein und überweist ihn an die Krankenkasse.

Sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, übernimmt die Rentenversicherung zudem automatisch die andere Hälfte des allgemeinen Krankenkassenbeitrags und des Zusatzbeitrags.

Wer hingegen freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, muss einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen, um von ihr die andere Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags als Zuschuss zu erhalten. Lesen Sie hier, wann für Sie Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse gilt.

Achtung: Der Beitragssatz zur Krankenversicherung ermäßigt sich auf 14 Prozent plus Zusatzbeitrag, sobald Sie Ihre Altersrente als Vollrente erhalten. Grund dafür ist, dass Vollrentner keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Beziehen Sie hingegen nur eine Teilrente, wird der allgemeine Beitragssatz fällig, da weiter Anspruch auf Krankengeld besteht.

Gut zu wissen

Um in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein zu können, müssen Rentner in der zweiten Hälfte ihres Berufslebens mindestens 90 Prozent der Zeit gesetzlich versichert gewesen sein. Die Pflichtversicherung nennt sich Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Achtung: Verdienen Sie so viel, dass Ihr Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, haben Sie nur noch die Wahl zwischen der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung oder einer privaten Krankenkasse. Die Grenze liegt 2024 bei 5.775,00 Euro brutto im Monat und 69.300 Euro brutto im Jahr.

Rentner, die privat krankenversichert sind, zahlen keinen einheitlichen Beitragssatz in die Krankenversicherung. Der Beitrag für die PKV richtet sich unter anderem nach Leistungsumfang, Alter und Gesundheitszustand.

Das gilt bei Betriebsrenten

Erhalten Sie eine Betriebsrente, macht es auch einen Unterschied, ob Sie pflicht- oder freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Denn Pflichtversicherte profitieren noch von einem Freibetrag. 2024 liegt der bei 176,75 Euro pro Monat. Nur auf den Teil der monatlichen Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge, der diesen Betrag überschreitet, werden die vollen 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag fällig. Für freiwillig Versicherte gilt dieser Beitragssatz ab dem ersten Euro.

Gleiches gilt, wenn Sie die Betriebsrente als Einmalzahlung erhalten. Diese wird auf 120 Monate umgelegt. Das heißt, Sie zahlen zehn Jahre lang 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag auf diese fiktive monatliche Rente – Pflichtversicherte aber wieder erst nach Abzug des Freibetrags von 176,75 Euro.

Weitere Renten- und Einnahmearten

Die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung kann für Rentner also deutlich teurer sein als die Pflichtversicherung. Das zeigt sich besonders, wenn noch weitere Einnahmen hinzukommen. Während pflichtversicherte Rentner nur Krankenkassenbeiträge auf gesetzliche Renten zahlen (Altersrente, Witwenrente, Erwerbsminderungsrente), müssen freiwillig Versicherte zum Beispiel auch für Miet- und Kapitaleinkünfte sowie Privat- und Riester-Renten Beiträge aufbringen. Und das bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Wie hoch diese aktuell für Sie ausfällt, lesen Sie hier.

Freiwillig krankenversicherte Rentner zahlen jeweils 14 Prozent plus Zusatzbeitrag auf die monatliche Leistung der folgenden Rentenarten:

  • Riester-Rente
  • Rürup-Rente
  • Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Rente aus einer privaten Rentenversicherung
  • Auszahlung aus einer privaten Kapitallebensversicherung (umgelegt auf zwölf Monate)

Außerdem werden 14 Prozent plus Zusatzbeitrag fällig, wenn Sie als freiwillig gesetzlich krankenversicherter Rentner Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen haben – etwa Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Wertpapieren.

Was gilt bei Hinzuverdienst?

Verdienen Sie sich als Rentner noch etwas dazu, richtet sich die Beitragspflicht nach der Höhe Ihrer Einnahmen. Sind Sie nur geringfügig beschäftigt, also in einem Minijob, überweist Ihr Arbeitgeber die Beiträge zur Krankenversicherung für Sie. Sie selbst müssen nichts zahlen. Es ist dabei egal, ob Sie verpflichtend oder freiwillig krankenversichert sind. Lesen Sie hier, welche neue Einkommensgrenze 2024 für Minijobs gilt.

Arbeiten Sie hingegen in einem versicherungspflichtigen Job, werden Sie als Rentner wie ein ganz normaler Arbeitnehmer betrachtet. Je nachdem, ob Sie eine Voll- oder Teilrente erhalten, zahlen Sie entweder die Hälfte vom ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent (Vollrentner) oder die Hälfte vom allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent (Teilrentner).

Beiträge in die Pflegeversicherung

Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist automatisch auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Rentner zahlen dann einen Beitragssatz von 3,4 Prozent. Sind Sie kinderlos und 1940 oder später geboren, kommt noch ein Zuschlag von 0,6 Prozent hinzu. Lesen Sie hier, wer genau als kinderlos in der Pflegeversicherung gilt.

Bei Betriebsrenten gibt es wieder Unterschiede zwischen Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung: Pflichtversicherte profitieren von einer Freigrenze von 176,75 Euro. Im Gegensatz zum Freibetrag bei der Krankenversicherung bedeutet eine Freigrenze, dass der Beitrag zur Pflegeversicherung auf die gesamte Rentenzahlung fällig wird, sobald sie höher als 176,75 Euro ist – nicht nur auf den überschreitenden Teil. Gleiches gilt für Einmalzahlungen, die fiktiv auf 120 Monate umgelegt werden (siehe oben).

Freiwillig krankenversicherte Rentner zahlen zudem den Pflegeversicherungsbeitrag plus eventuell den Kinderlosenzuschlag auf Rentenzahlungen aus Riester- und Rürup-Verträgen, aus der gesetzlichen Unfallversicherung, aus einer privaten Rentenversicherung und auf die Auszahlung aus einer privaten Kapitallebensversicherung (umgelegt auf zwölf Monate). Er wird außerdem fällig auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung.

Wer neben der Rente arbeitet, muss auf das Einkommen den Pflegeversicherungsbeitrag zahlen, sofern er nicht bloß in einem Minijob beschäftigt ist.

Beiträge zur Rentenversicherung

Rentner, die noch in die Rentenversicherung einzahlen? Ja, das gibt es. Wer vorzeitig in Rente geht und weiterarbeitet, ist seit 2017 rentenversicherungspflichtig. Und zwar unabhängig davon, ob Sie nur eine Teilrente oder schon eine Vollrente beziehen. Sowohl für Sie als auch für Ihren Arbeitgeber werden dann 9,3 Prozent Rentenbeitrag fällig. Gleiches gilt für Erwerbsminderungsrentner.

Arbeiten Sie in einem Minijob, können Sie sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Ihr Arbeitgeber muss den Pauschalbetrag zur Rentenversicherung aber trotzdem weiterzahlen.

Sobald Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine Vollrente beziehen, ist eine Beschäftigung im Ruhestand rentenversicherungsfrei. Auf diese Freiheit können Sie aber verzichten und weiter 9,3 Prozent Pflichtbeitrag zahlen. Sowohl Ihr eigener Beitrag als auch der ansonsten wirkungslose Arbeitgeberanteil erhöhen dann Ihre Rente.

Gut zu wissen

Zusätzlich zu den Sozialabgaben können auch noch Steuern auf Ihre Rente sowie weitere Einnahmen im Ruhestand anfallen. Lesen Sie hier, wann Sie als Rentner Steuern zahlen müssen.

Verwendete Quellen
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