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Überarbeitete Corona-Verordnung tritt in Thüringen in Kraft


Erfurt
Überarbeitete Corona-Verordnung tritt in Thüringen in Kraft

Von dpa
23.01.2022Lesedauer: 1 Min.
Corona-TestVergrößern des BildesEin medizinischer Mitarbeiter führt einen Corona-Schnelltest durch. (Quelle: Martin Schutt/dpa-Zentralbild/dpa/Symbolbild/dpa-bilder)
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Für Versammlungen im Freien greift ab heute keine Obergrenze mehr. Mit Inkrafttreten der neuen Thüringer Corona-Verordnung werden außerdem die per Erlass schon seit dem 11. Januar greifenden Quarantäne- und Isolationsregeln angepasst. Die Verordnung wird zwei Wochen gelten. "Wir wollen uns zum einen das Infektionsgeschehen sehr genau anschauen. Zum anderen gibt es eine Konferenz der Ministerpräsidenten und die Ergebnisse wollen wir dann in die neue Verordnung überführen", sagte Gesundheitsministerin Heike Werner (Linke) am Samstag zu diesem verhältnismäßig kurzen Zeitraum.

Neu ist außerdem, dass bei der 2G-plus-Regelung die Testpflicht für alle entfällt, deren Grundimmunisierung - also meist die zweite Impfung - nicht länger als drei Monate her ist. Auch wer weniger als 90 Tage als genesen gilt, braucht keinen zusätzlichen Test, um etwa in Fitnessstudios, Spielotheken oder Hotspot-Regionen mit Inzidenzen über 1000 ins Restaurant zu gehen. Wer genesen ist und mindestens eine Impfung vor oder nach der Infektion erhalten hat, darf ohne Test in diese Bereiche. Hier entfällt die zeitliche Befristung.

Bis zur nächsten, für Anfang Februar angedachten Verordnung, plane man zudem "ein paar Anpassungen vornehmen", sagte Werner. "Wir glauben, dass jetzt ein Zeitpunkt da ist, wo man das ein oder andere einfach noch einmal angleichen muss." Das betreffe etwa den Passus zu Sportveranstaltungen ohne Zuschauer ebenso wie Kultur- und sonstige Veranstaltungen. Kontakte müssten aber mit Blick auf Omikron weiter minimiert und AHA-Regeln eingehalten werden.

Bereits an den vergangenen Tagen zogen die Infektionszahlen in Thüringen an. Die sich leichter verbreitende Omikron-Variante ist mittlerweile im Freistaat vorherrschend.

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