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OVG-Urteil | Polizist unterliegt im Streit mit Land NRW um Ehrenamt


OVG-Urteil
Polizist unterliegt im Streit mit Land NRW um Ehrenamt

Von dpa
Aktualisiert am 22.07.2022Lesedauer: 2 Min.
GerichtVergrößern des BildesAn der Außenfassade steht auf einem Schild der Schriftzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. (Quelle: Guido Kirchner/dpa/dpa-bilder)
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Im juristischen Streit zwischen einem Polizisten und dem Land NRW um die Anrechnung ehrenamtlicher Tätigkeiten auf die Arbeitszeit hat der Beamte eine Niederlage erlitten. Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster wies eine Klage des Mannes am Donnerstag ab. Der Polizeibeamte war im Ehrenamt in der Kommunalpolitik tätig und hatte von seiner Dienststelle gefordert, dass knapp 120 Stunden für die Ausübung seines Mandats im Rat seiner Heimatstadt im Kreis Lippe von 2013 bis 2017 auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Das OVG stellte aber in seinem Urteil fest, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Zeiten seiner politischen Mandatsausübung zur Hälfte auf seine Arbeitszeit angerechnet werden.

Der Beamte hatte sich auf die Gemeindeordnung berufen, die eine hälftige Anrechnung auf die Arbeitszeit bei Mandatsträgern mit flexiblen Arbeitszeiten vorsehe. Das Verwaltungsgericht Minden hatte der Klage des Polizeibeamten zwar im August 2020 stattgegeben, das OVG kam aber zu einer anderen Einschätzung und wies die Klage ab. Zugleich war die Berufung des Landes gegen das Urteil von Minden in Münster damit nun erfolgreich.

Beamte könnten sich zwar grundsätzlich auf die Anrechnungsregelung der Gemeindeordnung berufen, sie sei nicht auf Beschäftigte in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschränkt. Allerdings erfülle der Polizeibeamte nicht die Voraussetzungen für eine Anrechnung. Eine solche Anrechnung sei ausdrücklich nur möglich, wenn der Mandatsträger flexible Arbeitszeiten habe. Das sei bei dem Kläger nicht der Fall. Er sei mit Schicht- und Wechselschichtdienst in drei fest vorgegebenen Schichten - Früh-, Spät- oder Nachtdienst - tätig.

Ein Gerichtssprecher erläuterte, der Gesetzgeber habe bei der rechtlichen Vorschrift Gleitzeitfälle im Blick gehabt. Beschäftigte mit Gleitzeit sollten entlastet werden mit Blick auf die Vereinbarkeit von beruflicher Beschäftigung und ehrenamtlicher Mandatsausübung. Für den Polizeibeamten gelte unabhängig von dem Urteil, dass er Anspruch habe auf eine Freistellung vom Dienst, wenn etwa eine Ratssitzung am Abend mit seinem Spätdienst kollidiere. "Freistellen lassen kann er sich auf jeden Fall."

Der OVG-Senat ließ keine Revision zu. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden würde.

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