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Heizkosten senken: Das ist die effizienteste Dämmmaßnahme


Heizkosten senken
Das ist die effizienteste Dämmmaßnahme

Von dpa
Aktualisiert am 13.06.2022Lesedauer: 1 Min.
Hauskauf: Die oberste Decke über beheizten Räumen oder das Dach muss gedämmt werden. Das kann man – handwerkliches Geschick vorausgesetzt – auch selbst tun.Vergrößern des BildesHauskauf: Die oberste Decke über beheizten Räumen oder das Dach muss gedämmt werden. Das kann man – handwerkliches Geschick vorausgesetzt – auch selbst tun. (Quelle: Till Simon Nagel/dpa-tmn-bilder)
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Ein Haus ist gekauft, aber der Dachboden ist ungedämmt? Solche Arbeiten können Heimwerker auch selbst ausführen. Wer auch immer sie einbaut – die Dämmung ist eine gesetzliche Pflicht.

Dämmarbeiten an der Immobilie sind in der Regel ein Fall für Fachbetriebe, doch eine Geschossdeckendämmung können Immobilienbesitzer auch selbst einbauen. Dazu genüge lediglich etwas handwerkliches Geschick. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin und rät dazu, sich bei Bedarf vorab grundlegend beraten lassen.

Doch grundsätzlich sei eine Geschossdeckendämmung, die zu den effizientesten Dämmmaßnahmen in Wohngebäuden zähle, von Heimwerkern leicht zu bewerkstelligen. Entschieden wird zunächst, ob der Dachraum begehbar bleiben soll, ansonsten genüge eine offene Dämmung, so der VPB.

Will man den Dachboden weiterhin als unbeheizten Stauraum nutzen, muss das Material druckfest sein. Auf das Dämmmaterial lassen sich dann Spanplatten als begehbare Fläche verlegen. Alternativ und noch einfacher sei das Verlegen fertiger Sandwichplatten.

Gesetzliche Verpflichtung: Dämmung muss drauf

Gleichwohl rät der VPB, sich vorab von Experten beraten zu lassen: etwa über Materialwahl und ob eine Dampfsperre notwendig ist. Diese verhindert, dass die Raumluftfeuchtigkeit von innen in die gedämmten Bauteile des Gebäudes gelangt.

Laut dem Verband sind Neuerwerber von Immobilien dazu verpflichtet innerhalb von zwei Jahren nach Kauf, die obersten Geschossdecken über beheizten Räumen oder das Dach zu dämmen, falls noch keine entsprechende Maßnahme durchgeführt wurde. Maßgeblich ist das Gebäudeenergiegesetz (§ 47 GEG).

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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