t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeHeim & GartenWohnen

Besichtigungsrecht: Darf der Vermieter Zutritt verlangen?


Mietrecht
Besichtigungsrecht: Darf der Vermieter Zutritt verlangen?

tl (CF)

31.03.2014Lesedauer: 2 Min.
Qualitativ geprüfter Inhalt
Qualitativ geprüfter Inhalt

Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

Zum journalistischen Leitbild von t-online.

Daheim bin ich König? Nicht unbedingt: Wenn der Vermieter von seinem Besichtigungsrecht Gebrauch machen will, sind Sie dazu verpflichtet, ihm Zutritt zu gewähren. Allerdings nur in bestimmten Fällen, die im Mietrecht klar definiert sind.

Wann das Besichtigungsrecht des Vermieters greift

Das Besichtigungsrecht des Vermieters greift nur, wenn der Vermieter einen konkreten Grund für die Wohnungsbesichtigung vorweisen kann. So kann der Vermieter Zutritt verlangen, wenn er sich einen Überblick über Mängel und Schäden in der Wohnung verschaffen und anstehende Reparaturen planen möchte. Auch wenn die Wohnung neu vermessen werden soll, eine umfassende Modernisierung bevorsteht oder Messeinrichtungen für Wasser und Strom abgelesen werden sollen, kann der Vermieter eine Wohnungsbesichtigung für sich oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen verlangen. Ein weiterer Fall, in dem das Besichtigungsrecht greift, ist, wenn die Wohnung oder das Haus neu vermietet oder verkauft werden soll. Dann muss der Vermieter zusammen mit Makler und Interessenten hineingelassen werden.

Wohnungsbesichtigung nur nach Terminabsprache

Möchte der Vermieter die Wohnung aus einem konkreten Grund besichtigen, muss er laut Mietrecht vorab einen Termin mit dem Mieter vereinbaren. In besonders dringlichen Fällen, wenn beispielsweise nicht aufzuschiebende Handwerkerarbeiten bevorstehen, genügen 24 Stunden Vorlauf. In weniger dringlichen Fällen muss der Mieter mindestens drei bis vier Tage vorher benachrichtigt werden, informiert der Deutsche Mieterbund. Einen besonders langen Vorlauf sieht das Mietrecht bei Besichtigungen mit Kauf- oder Mietinteressenten vor: In diesen Fällen muss mindestens vierzehn Tage vorher ein Termin vereinbart werden. Bei berufstätigen Mietern ist der Vermieter darüber hinaus dazu verpflichtet, die Termine so zu legen, dass sie vom Mieter ohne Beeinträchtigung wahrgenommen werden können. In der Regel ist dies ab 19.00 Uhr werktags und am Samstag der Fall.

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website