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Mietrecht: Wie oft Vermieter in die Wohnung dürfen


Wie oft Ihr Vermieter in die Wohnung darf

Von dpa-tmn, t-online
Aktualisiert am 01.10.2022Lesedauer: 3 Min.
Finger auf TürklingelVergrößern des BildesBesuch: Nicht immer müssen Sie Ihren Vermieter in Ihre Wohnung lassen. Beispielsweise muss er seinen Besuch vorher ankündigen. (Quelle: Tero Vesalainen/getty-images-bilder)
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Darf der Vermieter unbegründet eine Besichtigung verlangen? Muss er den Besuch ankündigen? Dürfen Dritte die Wohnung besichtigen, wenn der Vermieter es anordnet?

My home is my castle – übersetzt etwa: Mein Zuhause ist meine Burg. Dieses Sprichwort gilt nicht nur für Eigentümer. Auch für Mieter ist ihr Zuhause ein Schutzbereich.

Denn wer wann in ihre Wohnung oder ihr Haus kommt, entscheiden nur sie selbst. Vermieter jedenfalls haben kein generelles Zutrittsrecht. Das bedeutet: Der Vermieter kann nicht einfach bei seinem Mieter an der Wohnungstür klingeln und sagen, er wolle die vermieteten Räume besichtigen und schauen, wie denn die Wohnung so sei und welchen Eindruck sie mache.

Hausrecht mit Ausnahmen

"Grundsätzlich gilt, dass der Mieter das alleinige Hausrecht in der von ihm gemieteten Wohnung hat", sagt der Interessenverband Mieterschutz in Hamburg.

Allerdings gibt es durchaus Situationen, in denen sich Vermieter Zutritt zu einer vermieteten Wohnung verschaffen können. "Das ist etwa dann der Fall, wenn der Mieter Mängel reklamiert hat und der Vermieter das überprüfen möchte und die Mängel beseitigen lassen will", erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin.

Der Vermieter kann die Wohnung auch dann besichtigen, wenn es um den Haus- und Wohnungsverkauf geht, um die Neuvermietung oder wenn er Modernisierungen plant. "Der Vermieter hat nach fünf- bis zehnjähriger Mietzeit das Recht auf Besichtigung, um eventuell nötige Instandsetzungsarbeiten durchzuführen", erläutert der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin.

Nötig sein kann laut Klinger zudem die regelmäßige Überprüfung von technischen Einrichtungen der Wohnung durch den Vermieter. Das gilt vor allem für ältere und sehr störanfällige Anlagen.

Besuchsrecht beim Ablesen von Zählerständen

"Auch die Installation und das Ablesen der Verbrauchserfassungsgeräte für Wasser und Heizung berechtigt den Vermieter zum Betreten der Mietwohnung", betont Haus & Grund. Der Vermieter oder die von ihm beauftragte Firma muss die Besichtigung aber zwingend im Vorfeld ankündigen, bei berufstätigen Mietern drei bis sieben Tage vorher. So entschieden das Amtsgericht Berlin-Schöneberg und das Landgericht Frankfurt/Main.

"Bei nicht berufstätigen Mietern kann eine Ankündigung von 24 Stunden vorher ausreichend sein", erklärt der Mieterschutz. Es kommt aber auch immer darauf an, was besichtigt werden soll. Sind Mängel dringend zu beseitigen, kann die Frist auch kürzer sein. Das gilt zum Beispiel zur Abwehr einer drohenden Gefahr.

Verdacht auf Vertragsbruch

Auch der Verdacht eines vertragswidrigen Verhaltens kann den Vermieter zum Betreten der Mietwohnung berechtigen. Ein Beispiel: Ein muffiger Geruch aus der Wohnung mit Verdacht auf Schimmelbildung. Ein anderes Beispiel: Feuchtigkeitsschäden in der Nachbarwohnung, die den Schluss auf einen Wasserrohrbruch in der Mietwohnung nahelegen.

Betritt der Vermieter mit Einwilligung des Mieters die Wohnung, kann er nicht unbedingt alle Räume besichtigen. "Wenn es sich etwa um einen zu begutachtenden Schaden im Wohnzimmer handelt, dürfen nur die entsprechenden Durchgangsräume, um in das Wohnzimmer zu gelangen, betreten werden", sagt Haus & Grund.

45 Minuten Besuchszeit sind erlaubt

Will der Vermieter Nachmietern oder Kaufinteressenten die Wohnung anbieten, dürfen laut Mieterschutz alle Zimmer gezeigt werden. Die Dauer der Besichtigungen ist aber durch das Gebot der Rücksichtnahme begrenzt. "Für Wohnungsbesichtigungen werden 30 bis 45 Minuten als angemessen erachtet", sagt Haus und Grund unter Verweis auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main.

Ein Termin zur Wohnungsbesichtigung darf nur zu den üblichen Zeiten angesetzt werden. "Angemessen sind etwa Termine an Wochentagen zwischen 10.00 und 13.00 Uhr sowie zwischen 16.00 und 18.00 Uhr", erklärt der Deutsche Mieterbund.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa/tmn
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