Hausrecht beachten Wen müssen Mieter in die Wohnung lassen?
Der Vermieter steht unangekündigt vor der Tür und will in Ihre Wohnung. Müssen Sie ihn reinlassen? Und darf der Vermieter einen Zweitschlüssel haben, um während Ihrer Abwesenheit in Ihre Wohnung zu gehen?
Das Hausrecht an der gemieteten Wohnung hat ausschließlich der Mieter. Er entscheidet, wer die Wohnung betreten darf und wer nicht, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin.
Der Mieter darf Dritte auch daran hindern, in seine Wohnung zu gelangen. Wer unbefugt in die Mieterwohnung geht oder sich dort aufhält, begeht Hausfriedensbruch und kann bestraft werden. Das gilt genauso für den Vermieter, den Hausmeister oder den Hausverwalter. So darf der Vermieter, der gegen den Willen des Mieters die Wohnung besichtigen will, rausgeschmissen werden. Der Mieter, der seinen allzu neugierigen Vermieter packt und aus dem Haus trägt, kann auch nicht gekündigt werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: VIII ZR 289/13).
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Ohne Wissen beziehungsweise gegen den Willen des Mieters dürfen diese Personen die Wohnung nicht betreten. Sie dürfen deshalb auch keinen Zweitschlüssel haben.
Ausnahmen beachten
Der Vermieter darf seinem Mieter auch keine Vorschriften über den Empfang von Besuchern machen. Das Hausrecht des Mieters erstreckt sich sowohl auf die Wohnung selbst als auch auf die Zugänge zur Wohnung. Deshalb ist ein Verbot des Vermieters, das Haus zu betreten, gegenüber einem Besucher unzulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn der Besucher früher ein Mieter im Haus war und als Randalierer gekündigt wurde.
Weiterhin dürfen Vermieter oder Dritte in die Wohnung, unter anderem wenn
- die Räumlichkeiten Nachmietern oder Kaufinteressenten gezeigt werden.
- die Ursache von Schäden überprüft wird.
- Schäden repariert oder deren Reparatur kontrolliert werden müssen.
- die Messvorrichtungen (Heizung, Wasser, Gas) abgelesen werden.
- die Wohnung neu vermessen wird.
- Instandhaltungsmaßnahmen anstehen und diese entsprechend vorgeplant werden müssen.
- ein Verdacht für vertragswidrige Nutzung besteht.
- dpa
- eigene Recherche