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Diese Corona-Regeln gelten ab Montag in Rheinland-Pfalz


Mainz
Diese Corona-Regeln gelten ab Montag in Rheinland-Pfalz

Von dpa
10.01.2021Lesedauer: 3 Min.
Der Münzplatz in der Innenstadt mit der Statue einer MarktfrauVergrößern des BildesDer Münzplatz in der Innenstadt mit der Statue einer Marktfrau. (Quelle: Thomas Frey/dpa/dpa-bilder)
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Die Landesregierung in Mainz hat die Bund-Länder-Beschlüsse zur Eindämmung der Corona-Pandemie in einer Landesverordnung umgesetzt. Dabei wurden einige Besonderheiten für Rheinland-Pfalz beschlossen. Das sind die wichtigsten Regeln ab Montag:

KONTAKTE: Ein Hausstand darf sich nur noch mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis einschließlich sechs Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Ebenso gibt es Ausnahmen bei zwingenden Gründen für die Kinderbetreuung oder die Betreuung von pflegebedürftigen Menschen. Keine Unterschiede gibt es bei Treffen im öffentlichen Raum und in der Privatwohnung. "Treffen sind möglichst zu vermeiden", erklärt die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz. "Wenn sie stattfinden, dann möglichst im Freien."

BEWEGUNGSFREIHEIT: In Kreisen und Städten mit aktuell besonders vielen Infektionen können Maßnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit verfügt werden, wobei sich das Land und betroffene Kommunen eng abstimmen. Die Schwelle dafür liegt bei einer Inzidenz von 200 - wenn es also innerhalb von sieben Tagen 200 neue Corona-Infektionen je 100 000 Einwohner gibt. Mögliche Maßnahmen sind dann wie bisher schon nächtliche Ausgangsbeschränkungen oder eine Begrenzung der Bewegungsfreiheit auf einen Umkreis von 15 Kilometern um den eigenen Wohnort. Das Verlassen der Wohnung ist dann nur noch mit triftigem Grund möglich, etwa für den Weg zur Arbeit.

SCHULEN UND KITAS: Sie bleiben grundsätzlich bei besonderem Betreuungsbedarf geöffnet. Eltern sind aber aufgerufen, ihre Kinder nach Möglichkeit zu Hause zu lassen. Alle Schulen bleiben bis zum 22. Januar im Fernunterricht. Sobald die Infektionszahlen nach unten gehen und belastbarer sind als jetzt, sollen die Schulen in der letzten Januarwoche für die Klassenstufen 1 bis 6 in den Wechselunterricht übergehen. Die Lerninhalte werden dann abwechselnd daheim und in der Schule vermittelt. Die Präsenzpflicht für die Schülerinnen und Schüler soll weiter aufgehoben bleiben. Anfang Februar ist angestrebt, sich je nach Infektionsgeschehen nach dem Stufenplan der Kultusministerkonferenz (KMK) zu richten und für die ersten sechs Klassenstufen den Präsenzunterricht zu ermöglichen.

ALTEN- UND PFLEGEHEIME: Besucher müssen einen Corona-Schnelltest machen, wenn die Einrichtung in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt liegt, in denen die Inzidenz den Landesschnitt übersteigt. Besucher müssen in der Einrichtung dauerhaft eine FFP2-Maske tragen. Zulässig ist ein Besucher pro Bewohner pro Tag oder auch zwei Besucher, wenn sie einem Haushalt angehören. In allen Pflegeheimen müssen die Mitarbeiter einmal pro Woche einen Schnelltest machen. Bei Einrichtungen in Kommunen mit einer Inzidenz über dem Landesdurchschnitt sind zwei Tests pro Woche vorgesehen.

ALKOHOLVERBOT: Im öffentlichen Raum darf weiterhin kein Alkohol getrunken werden. Damit soll der Anreiz zur Gruppenbildung in der Öffentlichkeit ebenso vermieden werden wie "alkoholbedingte Enthemmung".

GASTRONOMIE: Die seit 2. November bestehende Schließung von Hotels und Restaurants bleibt zumindest bis Ende Januar weiter bestehen. Gaststätten dürfen Mahlzeiten zum Abholen anbieten und auch Speisen ausliefern.

KANTINEN: Kantinen und Mensen dürfen nur dann eine Verpflegung vor Ort anbieten, wenn die Arbeitsabläufe oder die räumliche Situation des Betriebs oder der Einrichtung dies erfordern. Dann gelten das Abstandsgebot, die nur am Platz entfallende Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung.

EINZELHANDEL: Die seit 16. Dezember bestehende Schließung von zahlreichen Geschäften bleibt zumindest bis Ende Januar bestehen. Ausgenommen sind weiterhin Läden, die Güter des täglichen Bedarfs verkaufen.

KULTUR: Kultur- und Freizeiteinrichtungen bleiben weiter geschlossen, wie schon seit 2. November. Darunter fallen etwa Kinos, Theater und Konzerthäuser.

DIENSTLEISTUNGSBETRIEBE: Friseursalons, Kosmetikstudios oder Massagepraxen bleiben weiter geschlossen. Ausgenommen sind medizinisch notwendige Behandlungen. Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe wie etwa Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen können weiterhin öffnen.

Die Regeln gelten zunächst bis Ende Januar.

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