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Boris Palmer: Angebliche Affäre vor Gericht thematisiert


Angebliche Ex hatte geklagt
Boris Palmers Liebesleben vor Gericht verhandelt

Von t-online, mtt

26.01.2023Lesedauer: 3 Min.
Palmer schwört (Archivbild): Hier allerdings in anderem Zusammenhang, nämlich bei seiner Vereidigung nach der Wiederwahl.Vergrößern des BildesPalmer schwört (Archivbild): Hier allerdings in anderem Zusammenhang, nämlich bei seiner Vereidigung nach der Wiederwahl. (Quelle: Ulmer/imago images)
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Eine Frau behauptet, im Tübinger Rathaus nur keine Stelle bekommen zu haben, weil sie mit dem Rathauschef eine Affäre hatte. Jetzt fiel ein Urteil.

Über das Liebesleben von Boris Palmer ist bisher nichts allzu Aufregendes bekannt. Drei Kinder mit zwei verschiedenen Frauen, die Beziehungen aber in gebührendem Abstand zueinander. Seit 2021 brav verheiratet – das klingt alles in allem eher solide als nach Hallodri.

Nun aber musste sich ein Gericht mit einer angeblichen Affäre von Tübingens Oberbürgermeister befassen: Eine Sekretärin hatte behauptet, nur keinen Job in seinem Vorzimmer bekommen zu haben, weil die beiden einmal etwas miteinander gehabt hätten.

Die Geschichte der städtischen Angestellten aus Tübingen geht so: Vor Jahren seien Palmer und sie ein Paar gewesen. 2021 habe sie sich dann auf die Rathaus-Stelle beworben.

Sie wurde auch zu einem Gespräch eingeladen, Palmer sei im Hinblick auf ihre Bewerbung aber offenbar so befangen gewesen, dass er sich beim Bewerbungsgespräch vertreten ließ. Sie selbst habe sich dann loyal gezeigt und die einstige Beziehung beim Gespräch offen zur Sprache gebracht.

Klägerin ist mit "Tagblatt"-Chef liiert

Daraufhin sei sie abgelehnt worden. Der Grund für die Personalentscheidung sei eindeutig die frühere Liebesbeziehung gewesen, behauptet die Frau. "Machtmissbrauch" müsse sie weder im Beruflichen noch im Privaten ertragen, führte sie am Donnerstag vor Gericht aus.

Zusätzliche Brisanz erhält der Fall durch den aktuellen Lebenspartner der Klägerin: Es ist übereinstimmenden Medienberichten zufolge der Chefredakteur der Tübinger Lokalzeitung "Schwäbisches Tagblatt", mit dem sich Palmer in der Vergangenheit intensiv gezofft hatte. Palmer warf dem Chefredakteur vor, eine Kampagne gegen ihn zu fahren.

Anwalt: Wer mit wem was hatte – nicht relevant

Laut der Stadt Tübingen spielte aber weder die mögliche frühere Liebesbeziehung mit Palmer noch die Reibereien zwischen Palmer und dem "Tagblatt"-Chef eine Rolle. Der Rechtsanwalt der Tübinger Stadtverwaltung verwies darauf, dass eventuelle Liebschaften für den Fall überhaupt nicht relevant seien. Vielmehr habe es eine Vielzahl von Bewerbungen gegeben und am Ende habe sich ganz einfach die am besten qualifizierte Kandidatin durchgesetzt.

Das Gericht sah keinen Grund, daran zu zweifeln: Die Klägerin habe nicht darlegen können, die am besten geeignete Bewerberin für die Stelle gewesen zu sein. Daher bestehe kein Anspruch auf Schadenersatz. Außerdem habe sich aus dem Vortrag der Klägerin auch nicht ergeben, dass sie durch die Absage der Stadt in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Darum gebe es auch kein Schmerzensgeld.

Abmahnung wegen Drohungen gegen Palmer

Den Vorschlag der Richterin, sich gütlich zu einigen, lehnte die Stadtverwaltung ab. Seit dem letzten Gerichtstermin im vergangenen November hatte die Frau, die bereits Mitarbeiterin der Stadt Tübingen und derzeit in Elternzeit ist, eine Abmahnung erhalten. Sie habe OB Palmer per Mail gedroht, private Nachrichten aus der einstigen Beziehung öffentlich zu machen, was Erpressung oder Nötigung gleichkomme, begründete der Rechtsanwalt der Stadt die Abmahnung.

Entsprechend könne man dem Vorschlag der Richterin zur gütlichen Einigung nicht zustimmen: Die Kammer hatte vorgeschlagen, die Klägerin könne ihre Klage zurückziehen und die Stadt im Gegenzug die Abmahnung aus der Personalakte streichen, sodass wieder Ruhe ins Arbeitsverhältnis einkehre.

Das Gericht lehnte den Antrag der Klägerin ab, die Stadt solle die Abmahnung zurücknehmen – diese sei zu Recht erteilt worden. Nach der Verhandlung sagte die Frau, sie werde im aktuellen Fall keine Berufung einlegen, überlege aber, wegen Verleumdung rechtliche Schritte gegen die Abmahnung zu unternehmen.

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