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Anschlussgebühr von Abwasser: Wann Kommunen keine Nachzahlung fordern dürfen


Entscheidung vor Gericht
Das dürfen Ihnen Kommunen nicht mehr in Rechnung stellen

Von afp
Aktualisiert am 18.10.2023Lesedauer: 1 Min.
Akten auf dem Tisch: Ein Gericht hat über verjährte Abwasseranschlussgebühren entschieden.Vergrößern des BildesAkten auf dem Tisch: Ein Gericht hat über verjährte Abwasseranschlussgebühren entschieden. (Quelle: Swen Pförtner/dpa/Symbolbild/dpa-bilder)
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Eine verjährte Anschlussgebühr kann nicht als Abwassergebühr nachgeholt werden. Das hat ein Gericht mit Blick auf den Vertrauensschutz entschieden.

Wenn Kommunen oder Abwasserverbände es über Jahre versäumt haben, Grundstückseigentümer zu einem Anschlussbeitrag heranzuziehen, dürfen sie deshalb nicht später eine höhere Abwassergebühr verlangen. Das entschied am Dienstag das Bundesverwaltungsgericht zum Wasser- und Abwasserverband "Havelland". Indirekt wirkt sich dies auch auf die Mietnebenkosten günstig aus. (Az. 9 CN 3.22)

Um die Kosten der Abwasserentsorgung zu decken, erheben Kommunen oder ihre Zweckverbände meist einen Anschlussbeitrag und danach laufende Gebühren. Der Anschlussbeitrag soll zumindest Teile der Investitionskosten decken, die Gebühren sollen vorrangig die laufenden Kosten begleichen.

Vertrauensschutz muss eingehalten werden

Der Wasser- und Abwasserverband "Havelland" wollte vom Kläger erstmals im Jahr 2004 Anschlussgebühren für die Schmutzwasserentsorgung erheben. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2015 entschieden, dass dies gegen das Rückwirkungsverbot und den Vertrauensschutz verstößt.

Daraufhin führte der Abwasserverband Havelland "gespaltene" Abwassergebühren ein: Grundstückseigentümer, die eine Anschlussgebühr gezahlt hatten, sollten 3,30 Euro je Kubikmeter Abwasser bezahlen, diejenigen, die keine Anschlussgebühr gezahlt hatten, dagegen 4,35 Euro.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun, dass nach Ablauf der sogenannten Festsetzungsverjährung auch dies gegen den Vertrauensschutz verstößt. Bürger könnten dann darauf vertrauen, "auch über Benutzungsgebühren nicht mehr zur Deckung des beitragsfinanzierten Herstellungsaufwands herangezogen zu werden".

Die Festsetzungsverjährung beträgt je nach Bundesland drei oder vier Kalenderjahre. Im Streitfall soll das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg aber noch prüfen, inwieweit hier eine längere "hypothetische Festsetzungsverjährung" gilt.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur afp
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