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Immobilien - Betriebskosten: Wofür Mieter zahlen müssen


Betriebskosten: Wofür Mieter zahlen müssen

Von dpa
Aktualisiert am 17.08.2020Lesedauer: 2 Min.
Nicht nur Heizung und Warmwasser gehören als Posten in die Betriebskostenabrechnung.Vergrößern des BildesNicht nur Heizung und Warmwasser gehören als Posten in die Betriebskostenabrechnung. (Quelle: Ole Spata./dpa)
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Dieser Brief wird von den meisten Mietern nur mit Schaudern erwartet: Die Betriebskostenabrechnung. Bis wann diese zugestellt werden muss und wofür Sie auch noch zahlen müssen, erfahren Sie hier.

Die Kosten

Heizung und Warmwasser sind nicht die einzigen Posten in der Betriebskostenabrechnung. Wofür Mieter oft noch zahlen:

Wasser: Neben dem Warmwasserverbrauch wird auch der Verbrauch von Kaltwasser abgerechnet. Nach Angaben des Mieterbundes erfolgt die Abrechnung oft nach dem Verteilerschlüssel "Wohnfläche". Nur im Neubaubereich muss verbrauchsabhängig abgerechnet werden.

Grundsteuer: Auch an der Grundsteuer müssen sich Mieter beteiligen. In der Betriebskostenverordnung taucht dieser Posten mit der etwas umständlichen Bezeichnung "laufende öffentlichen Lasten des Grundstücks" auf.

Hauswart: Haus-, Treppen- und Straßenreinigung, Gartenpflege, Überwachung der Heizung, der Warmwasserversorgung und des Fahrstuhls – das sind typische Aufgaben des Hausmeisters. Die Kosten dafür kann der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung geltend machen. Ist der Hausmeister auch für Reparaturen oder Verwaltungsarbeiten im Haus zuständig, gehört dies aber nicht in die Betriebskostenabrechnung.

Müllbeseitigung: Die Ausgaben für die Müllabfuhr tauchen in der Betriebskostenabrechnung ebenfalls meist auf. Aber Achtung: Nicht rechtens ist es laut DMB, Kosten für die Beseitigung von Bauschutt oder Sperrmüll abzurechnen.

Sach- und Haftpflichtversicherungen: Kosten für Versicherungen des Gebäudes können an die Mieter weitergegeben werden. Hierunter fallen zum Beispiel Policen gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, aber auch Haftpflichtversicherungen für Gebäude, Öltank und Aufzug.

Allgemeinstrom: Die Stromkosten für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der gemeinsam genutzten Gebäudeteile wie den Zugängen, Fluren, Treppen, Kellern und Bodenräumen zahlt nicht allein der Vermieter. Hieran beteiligen sich in der Regel alle Mieter.

Straßenreinigung und Schornsteinfeger: Die von der Gemeinde erhobenen Gebühren und die Kosten für die Säuberung der Straßen und Fußwege können Vermieter auf die Mieter umlegen. Gleiches gilt für die Kosten des Winterdienstes und Ausgaben für den Schornsteinfeger.

Die Zustellung

Betriebskostenabrechnungen des Vorjahres können auch am Silvestertag noch zugestellt werden. Fristgemäß ist die Zustellung auch dann, wenn das entsprechende Schreiben bis 18.00 Uhr in den Briefkasten des Mieters eingeworfen wird. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg hervor (Az.: 316 S 77/16), über das die Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht (Ausgabe 8/2017) des Deutschen Mieterbundes berichtet.

In dem verhandelten Fall stritt sich eine ehemalige Mieterin mit ihrem Vermieter um die Rückzahlung der Kaution und die Nachzahlung von Betriebskosten. Die betreffende Betriebskostenabrechnung wurde nachweislich am 31. Dezember um 17.34 Uhr in den Briefkasten der Mieterin eingeworfen. Umstritten war unter anderem, ob der Einwurf zu spät war.

Nein, sagte zumindest das Landgericht. Briefe und Pakete werden durch die Post und andere Dienstleister nicht mehr nur vormittags zugestellt, sondern an Werktagen und Sonnabenden zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr. Daher müssten Mieter damit rechnen, dass in diesem Zeitraum die Betriebskostenabrechnung in ihrem Briefkasten landet.

Auch wenn am 31. Dezember im Einzelfall abweichende Arbeits- oder Öffnungszeiten gelten, handele es sich nicht um einen gesetzlichen Feiertag. Die zeitliche Grenze am Silvestertag auf 14.00 Uhr oder 15.00 Uhr vorzuverlegen, erschien dem Gericht daher nicht zeitgemäß.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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