Gemeinschaftseigentum Alle Eigentümer zahlen für Balkonabriss
Für die Grundsanierung der Balkone müssen in Wohneigentümergemeinschaften unter Umständen alle Eigentümer zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob ihre Wohnung über einen Balkon verfügt oder nicht, befand das Amtsgericht Köln.
Wie ist die Sachlage?
Denn eine Sanierung durch Abriss der alten Balkone betrifft stets das Gemeinschaftseigentum. In dem verhandelten Fall, über den die Zeitschrift "Der Wohnungseigentümer" (Ausgabe 1-2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland berichtet, hatte eine Eigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen, die Balkone abzureißen und wieder neu aufzubauen. Die Kosten sollten auf alle Eigentümer verteilt werden. Der Eigentümer der Dachgeschosswohnung wollte diesen Beschluss nicht mittragen. Da seine Wohnung nicht über einen Balkon verfügt, wollte er die auf ihn entfallenden Kosten in Höhe von 4200 Euro nicht auch übernehmen. Den Beschluss focht er daher vor Gericht an.
Ist die Gemeinschaft betroffen?
Ohne Erfolg: Die konstruktiven Bestandteile der Balkone gehören immer zum Gemeinschaftseigentum, befand das Gericht (Az.: 215 C 133/14). Denn diese Gebäudebestandteile sind für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlich. Außerdem prägen sie die äußere Gestaltung des Gebäudes. Da in diesem Fall der Abriss und die Erneuerung der Balkone im Raum stehen, ist Gemeinschaftseigentum betroffen. Daher müssten alle Eigentümer die Maßnahme anteilig tragen.