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Bäume: Wer ein Grundstück besitzt, hat diese Pflichten


Es gibt Ausnahmen
Diese Pflichten gelten bei Bäumen auf dem Grundstück

Von dpa-tmn, jb

Aktualisiert am 29.09.2024Lesedauer: 2 Min.
Gefahrenzone Baum: Herabfallende Äste können Passanten auf der Straße treffen.Vergrößern des BildesGefahrenzone Baum: Herabfallende Äste können Passanten auf der Straße treffen. (Quelle: Imaginechina-Tuchong/imago-images-bilder)

Herunterfallende Äste können zu schweren Verletzungen bei Spaziergängern und zu Schäden an Autos führen. Müssen sich Immobilienbesitzer darum kümmern?

Inhaltsverzeichnis

Immobilienbesitzer müssen Bäume auf ihrem Grundstück regelmäßig kontrollieren. Denn die Eigentümer sind im Prinzip dafür verantwortlich, dass niemand etwa durch herabfallende Äste zu Schaden kommt. Doch darf diese Verkehrssicherungspflicht auch an Dritte übertragen werden?

Ausnahmen von der Prüfpflicht

Die Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen auf dem eigenen Grundstück gilt zwar allgemein. Allerdings hat sie auch Grenzen, erklärt die Rechtsanwaltskammer Oldenburg. Verantwortlich sind Eigentümer nur für Schäden, die jeder Laie erkennen kann, befand das Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 12 U 7/17). In dem verhandelten Fall hatte eine Frau ihr Auto unter einer Rotbuche an einer Wohnanlage geparkt. Der Wagen wurde von einem herabfallenden Ast beschädigt. Der Sachschaden betrug rund 9.000 Euro.

Ein Gutachten ergab, dass die Rinde an einer Astgabelung verdickt war, was ein Anzeichen für eine mögliche Instabilität ist. Hätte der Immobilienbesitzer deswegen fachmännischen Rat einholen müssen?

Das Oberlandesgericht verneinte: Private Immobilienbesitzer müssten die Bäume zwar einer Sichtprüfung unterziehen. Verantwortlich für Baumschäden sind sie aber nur, wenn sie Krankheiten des Baumes übersehen, die jeder Laie erkennt – also etwa abgestorbene Teile, Rindenverletzungen oder sichtbarer Pilzbefall. Hier sei die Instabilität der Rotbuche nur für einen Fachmann, nicht aber für einen Laien erkennbar gewesen.

Diese Pflichten gelten bei Bäumen auf dem Grundstück

Die Sicherheitsprüfung muss zwei Mal im Jahr erfolgen – einmal mit und einmal ohne Laub. Dabei wird jeder einzelne Baum mitsamt seiner Äste auf morsche und instabile Teile hin überprüft. Auch die Standfähigkeit des Stammes an sich muss kontrolliert werden.

Gibt es kranke, instabile oder von Pilzen befallene Bereiche, muss der Immobilienbesitzer handeln. Sind keine Schwachstellen sichtbar, aber der Baum ist schon sehr alt, sollten ebenfalls Vorkehrungen getroffen werden (Oberlandesgericht Düsseldorf AZ.: 4 U 63/01).

Ist die Verkehrssicherungspflicht an Dritte übertragbar?

Können Immobilienbesitzer der Sicherheitsprüfung der auf Ihrem Grundstück stehenden Bäume nicht nachkommen, können sie mit dieser Aufgabe auch einen (externen) Dritten übertragen. Dabei ist jedoch wichtig, dass dieser über ausreichend Kenntnisse verfügt, um die ihm übertragenden Pflichten auszuüben.

Darüber hinaus sollte die Übertragung der Aufgabe schriftlich festgehalten werden, falls es bei einem möglichen Schadenfall zu haftungsrechtlichen Fragen kommt.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
  • Eigene Recherche
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